BRAK MAGAZIN 3/2026 17 gestützten Vortrags“, betont Jeroch. Jeder Antrag werde eigenständig geprüft. KI könne Türöffner und Strukturierungshilfe sein; die unabhängige juristische Bewertung bleibe Aufgabe der Schlichtungsstelle. GEBÜHRENSTREITIGKEITEN BLEIBEN PRÄGEND Von den 1.168 abschließend bearbeiteten Verfahren entfielen 600 auf reine Gebührenstreitigkeiten, 357 auf reine Schadensersatzfälle und 211 auf gemischte Konstellationen. Im Mittelpunkt der Gebührenkonflikte stehen Fragen nach der Richtigkeit der Rechnung, der Reichweite und Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen sowie der Kostentransparenz. Typische Streitpunkte sind etwa Gegenstandswert und Gebührensatz. Bei Schadensersatzforderungen geht es häufig um behauptete Schlechtleistung, unterlassene Hinweise auf Erfolgsaussichten oder Risiken, Fristversäumnisse oder Konflikte nach Mandatskündigung. Hier genügt nicht allein ein anwaltlicher Fehler; hinzukommen muss nach allgemeinen haftungsrechtlichen Maßstäben ein kausaler Schaden. KOSTENTRANSPARENZ: EIN UNTERSCHÄTZTER FAKTOR Die Streitigkeiten stammen vor allem aus dem Zivil-, Familien-, Arbeits-, Erb- sowie Miet- und WEGRecht. „Unzureichende Kommunikation und fehlende Transparenz bei der Vergütungsabrechnung sind nach wie vor die Hauptgründe dafür, dass Mandantinnen und Mandanten die Schlichtungsstelle anrufen“, sagt Jeroch; hinzu kommen unterschiedliche Erwartungen an Verlauf und Ergebnis des Mandats. Von Beginn an müsse über Kosten, Erfolgsaussichten und Handlungsoptionen gesprochen werden – so, dass Mandantinnen und Mandanten diese Informationen nachvollziehen können und sie nicht nur formal zur Kenntnis nehmen. Gerade Vergütungsvereinbarungen und nach Gegenstandswert berechnete Gebühren seien für viele schwer zu durchschauen. Die Schlichtungsstelle setzt häufig erst an, wenn diese präventive Kommunikation nicht gelungen ist; Jeroch spricht von „Reparaturarbeit“. Dabei richtet sich der Blick nicht allein auf die anwaltliche Seite: Im Schlichtungsverfahren gehe es auch darum, „die Diskrepanz zwischen subjektivem Gerechtigkeitsempfinden und den objektiven rechtlichen Möglichkeiten transparent zu machen“. QUALITÄT VOR GESCHWINDIGKEIT Im Jahr 2025 unterbreitete die Schlichtungsstelle 424 Schlichtungsvorschläge, rund 11 % mehr als im Vorjahr. 152 Vorschläge wurden angenommen; in 110 weiteren Verfahren kam es ohne förmlichen Vorschlag zu einer einvernehmlichen Beilegung. In 276 Fällen empfahl die Schlichtungsstelle gegenseitiges Nachgeben. Die Gesamterfolgsquote liegt bei rund 62 %. Die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer betrug rund 90 Tage. Organisatorisch hat die Schlichtungsstelle reagiert: Die Verfahrensabläufe seien „an mehreren Stellen noch weiter gestrafft“ worden, sagt Jeroch; insbesondere sei der Antragseingang vereinheitlicht und digitalisiert worden. Dennoch betont er die Grenzen: „Schlichtungsvorschläge müssen gründlich, verständlich und ausgewogen sein und lassen sich nicht beliebig beschleunigen.“ Sollte die hohe Antragszahl anhalten oder weiter steigen, könne die Verfahrensdauer zunehmen – dies werde mit Blick auf die inhaltliche Qualität der Schlichtungsvorschläge bewusst akzeptiert. HOHE BETEILIGUNG DER ANWALTSCHAFT Lediglich 95 Verfahren mussten 2025 beendet werden, weil die Gegenseite die Durchführung ablehnte – das entspricht einer Teilnahmebereitschaft der Anwaltschaft von rund 92 %. In der hohen Teilnahmebereitschaft sieht Jeroch einen Ausdruck eines „professionellen Umgangs mit Konflikten“. Wer sich auf ein Schlichtungsverfahren einläßt, zeige der Mandantschaft: „Ich stelle mich der sachlichen Überprüfung, bin bereit zur Klärung und habe nichts zu verbergen.“ Viele Anwältinnen und Anwälte erleben die Schlichtung daher als Chance, Missverständnisse und Konflikte fair und nachvollziehbar zu klären, statt sie in einem langen Streit vor Gericht eskalieren zu lassen. Der Tätigkeitsbericht 2025 beschreibt eine Schlichtungsstelle, deren Bedeutung wächst, ohne dass sich ihr Grundprinzip verändert hätte: eine unabhängige, schriftlich arbeitende und rechtlich ihre Entscheidungen begründende Institution – und zugleich ein Seismograf für Erwartungen, Missverständnisse und Kommunikationsdefizite im anwaltlichen Mandat. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt unbürokratisch und schnell bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mandant:innen und Rechtsanwält:innen, d.h. bei Gebühren – und/oder Schadensersatzforderungen. Wie es in dem ausschließlich schriftlichen Verfahren gelingen kann, auf der Grundlage des Gesetzes einvernehmliche Lösungen zu erzielen, illustriert eine Beitragsserie der früheren Schlichterinnen (ab 2022, zuletzt: BRAK-Magazin 1/2025, 12).
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