BRAK-Mitteilungen 4/2022

terie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschl. v. 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19 Rn. 86 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. [25] Wie dargelegt, ist nach der seit langem bestehenden Senatsrechtsprechung eine persönliche Bearbeitung von Fällen i.S.v. § 5 I 1 FAO gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt – namentlich durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Daraus folgt – ohne dass dieser Schluss überdurchschnittlich schwierig wäre –, dass für eine persönliche Fallbearbeitung weder die vorgenannten Tätigkeiten stets kumulativ gegeben sein müssen noch ein verantwortliches Auftreten des Rechtsanwalts nach außen in jedem einzelnen, von ihm bearbeiteten Fall vorliegen muss. [26] Die von der Bekl. aufgeworfene Frage zu den rechtlichen Folgen eines Täuschungsversuchs im Antragsverfahren zur Erlangung des Fachanwaltstitels stellt sich schon deshalb nicht, weil ein Täuschungsversuch ein vorsätzliches Vorgehen der Kl. voraussetzt, das indes – wie die Bekl. selbst erkennt – nicht nachweisbar ist. [27] 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 3 VwGO). Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Das gilt auch für die von der Bekl. aufgeworfenen Fragen. [28] Von Täuschungsversuchen, die ein bewusstes Vorgehen der Kl. voraussetzen, kann – wie ausgeführt – in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgegangen werden. Fahrlässige Versehen bei der Vorlage eines Falles durch einen Fachanwaltsbewerber können im Einzelfall bei der Beurteilung von Bedeutung sein, ob die Voraussetzungen einer persönlichen Fallbearbeitung i.S.v. § 5 I 1 FAO hinreichend nachgewiesen sind. Dagegen stehen sie der Anerkennung eines Falles nicht grundsätzlich entgegen, wenn ein solcher Nachweis gelungen ist. Letzteres hängt vom Einzelfall ab und ist nicht allgemein klärungsfähig. [29] Die von der Bekl. aufgeworfene Frage, ob eine anwaltliche Fallbearbeitung „im Team“ ohne wahrnehmbare bzw. ohne nachvollziehbare Aktenbearbeitung einerseits und ohne jegliche Verantwortungsübernahme nach außen andererseits als relevante Fallbearbeitung i.S.d. Fachanwaltsordnung anzuerkennen ist, findet teilweise bereits keine Grundlage in den vom AGH – beanstandungsfrei – getroffenen Feststellungen. Danach ist aufgrund der von der Kl. vorgelegten anwaltlichen Versicherungen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer nachvollziehbar eigenständigen und eigenverantwortlichen Fallbearbeitung durch die Kl. auszugehen. Im Übrigen ergibt sich – wie gezeigt – ohne weiteren Klärungsbedarf aus der Senatsrechtsprechung, dass zur Annahme einer persönlichen Fallbearbeitung i.S.v. § 5 I 1 FAO eine Verantwortungsübernahme nach außen nicht in jedem einzelnen von dem Rechtsanwalt vorgelegten Fall erforderlich ist. [30] Schließlich ist in der Senatsrechtsprechung auch geklärt, dass in Fällen, in denen Schriftsätze fast ausnahmslos nicht von dem Fachanwaltsbewerber, sondern von den mandatierten Rechtsanwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden und sich überwiegend keine eindeutig auf die Urheberschaft des Fachanwaltsbewerbers hinweisenden Diktatzeichen gefunden haben, dies der Annahme des Nachweises persönlicher Bearbeitung im Hinblick auf vorgelegte anwaltlichen Versicherungen nicht grundsätzlich entgegensteht (Senat, Urt. v. 10.10.2011, a.a.O. Rn. 16). Zudem kann vorliegend nicht allein auf den Stand des Nachweisverfahrens vor der mündlichen Verhandlung vor dem AGH und der dort erfolgten Beweisaufnahme abgestellt werden. Vielmehr sind die Ergebnisse der Beweisaufnahme bei der Beurteilung, ob eine persönliche Fallbearbeitung i.S.v. § 5 I 1 FAO nachgewiesen ist, einzubeziehen. Ein solcher Nachweis ist der Kl. nach den vom AGH getroffenen Feststellungen gelungen. HINWEISE DER REDAKTION: Gemäß § 6 III 2 FAO hat ein Fachanwaltsanwärter auf Verlangen des Fachausschusses seiner Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Unter einer „Arbeitsprobe“ ist regelmäßig die Handakte – im Original oder in Fotokopie – oder ein Auszug derselben zu verstehen (vgl. hierzu AGH Mecklenburg-Vorpommern, BRAK-Mitt. 2022, 98). VERGÜTUNG SICHERUNG EINER GEBÜHRENFORDERUNG AUS ERFOLGSHONORAR DURCH ARREST RVG § 4a; ZPO §§ 916, 917 1. Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts aus einer Erfolgshonorarvereinbarung kann bereits dann durch einen Arrest gesichert werden, wenn die Parteien über den Gegenstand des Rechtsstreits eines materiell-rechtlichen Vergleich geschlossen haben; eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht. 2. Dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, steht einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht entgegen. 3. In Arzthaftungsverfahren ist regelmäßig die Vermutung gerechtfertigt, dass die Partei ohne eine ErVERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 220

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0