BRAK-Mitteilungen 5/2026

BRAK MITTEILUNGEN OKTOBER 2026 · AUSGABE 5/2026 57. JAHRGANG AKZENTE EIN FALSCHER WURF Dr. Ulrich Wessels Insolvenzverwalter werden derzeit anhand von Vorauswahllisten bestellt, die die rund 190 Insolvenzgerichte dezentral führen – ohne einheitliche Kriterien, wer weshalb hinreichend für das Amt qualifiziert ist, und ohne einheitliches Verfahren. Sowohl für die Gerichte als auch die Insolvenzverwalter ist das unnötig aufwändig. Völlig zu Recht wird diese Situation seit Jahren aus der insolvenzrechtlichen Praxis kritisiert. Doch darüber, wie ein – bislang nicht existentes – umfassendes Berufsrecht für Insolvenzverwalter aussehen soll, herrscht seit Langem Streit. Abhilfe schaffen soll ein Ende Juli veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Er sieht eine grundlegende Neuordnung vor: Insolvenzrechtliche Amtsträger sollen künftig in einer eigenen Kammer organisiert sein; mit spezieller Zulassung, von der ihre Bestellung in konkreten Verfahren abhängt, und einem zentralen Berufsträgerregister; mit speziellen Berufspflichten, eigener Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit. Ein großer Wurf also? Die Antwort der BRAK ist: Nein – im Gegenteil! Sie teilt zwar die Diagnose, die dem Entwurf zugrunde liegt. Doch dafür braucht es weder einen neuen Beruf noch ein eigenständiges, umfassendes Berufsrecht oder eine eigene Kammer nebst spezieller Berufsgerichtsbarkeit. Der Grund: Rund 95 % der Insolvenzverwalter sind zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Sie unterliegen also bereits berufsrechtlichen Pflichten und einer Berufsaufsicht, und sie finanzieren durch ihre Mitgliedsbeiträge bereits eine funktionierende Selbstverwaltung. Für den größten Teil der insgesamt rund 2.000 Insolvenzverwalter würde der Entwurf also doppelte Kammermitgliedschaft, doppelte Zulassungsverfahren und eine doppelte Berufsaufsicht bedeuten. Überdies kollidieren berufsrechtliche Pflichten. Ungeklärt bleibt außerdem die – für die Betroffenen unter Umständen teure – Frage, ob die anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auch weiterhin abdeckt, wenn das neue Berufsrecht die Insolvenzverwaltung als eigenständige Berufstätigkeit behandelt. Ohnehin wäre ein neuer Beruf, der nur innerhalb einer temporären gerichtlichen Bestellung ausgeübt werden kann, ein Novum. Für andere gerichtlich bestellte Amtsträger – etwa Zwangsverwalter, Nachlasspfleger oder Betreuer – gibt es so etwas nicht. Und nach der Rechtsprechung des BGH ist die Insolvenzverwaltung integraler Bestandteil des anwaltlichen Berufs und kein Zweitberuf. Doch was ist mit den anderen 5 %? Für die Insolvenzverwalter ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft klingt das Modell des Ministeriums zunächst nach einer sauberen Lösung. Aber sie käme für den Preis einer teuren, neu aufzubauenden Selbstverwaltungsstruktur. Vergleichende Modellrechnungen von Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern ähnlicher Größe zeigen, dass der Gesetzentwurf den hierfür anfallenden Erfüllungsaufwand massiv unterschätzt. Die BRAK hat bereits vor Jahren ein Lösungsmodell vorgeschlagen, das ohne unnötige zusätzliche Bürokratie auskommt: Die nicht-anwaltlichen Insolvenzverwalter werden in die Rechtsanwaltskammern integriert. Ausschließlich von ihnen gewählte Spezialabteilungen befassen sich mit den spezifischen Zulassungs- und Aufsichtsfragen. Der BRAK-Vorschlag sieht zudem einheitliche Qualitätsanforderungen und Zulassungsvoraussetzungen, ein zentral bei der BRAK geführtes Insolvenzverwalterverzeichnis. Die Berufsgerichtsbarkeit obliegt den Anwaltsgerichten. Eine zentrale Stelle für Insolvenzverwaltersachen bei der BRAK stellt eine bundesweit möglichst einheitliche Anwendung des neuen Berufsrechts sicher. Kurzum: Das geplante neue Berufsrecht für insolvenzrechtliche Amtsträger, so wie es der Referentenentwurf jetzt vorsieht, ist kein großer Wurf – es wäre ein falscher. Die unbestreitbar bestehenden Defizite können mit einem finanziell und organisatorisch deutlich schlankeren Modell gelöst werden: der Integration in die anwaltliche Selbstverwaltung. Dafür wird die BRAK sich auch weiterhin stark machen! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2026 327

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