dem Zugang nach § 8 zusätzlich einen sicheren elektronischen Zugang zu eröffnen, wozu nach Nr. 2 dieser Vorschrift auch das beBPo zählt, rechtfertigt keine einschränkende Auslegung der Zugangseröffnung i.S.v. § 3a VwVfG i.V.m. § 1 I 1 VwVfG LSA. Denn § 9 EGovG LSA statuiert allein eine objektiv-rechtliche Pflicht der Behörden zur Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Infolgedessen mag die Behörde im Falle einer unterlassenen Widmung aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 EGovG LSA rechtswidrig handeln. Die Vorschrift eröffnet jedoch weder qua Gesetz selbst einen entsprechenden Zugang noch gewährt sie einen subjektiven Anspruch auf elektronische Kommunikation, sodass elektronisch übermittelte Dokumente keine Rechtswirkungen entfalten, wenn es an einer wirksamen Zugangseröffnung durch die Behörde fehlt (so auch Hornung, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Stand: Mai 2025, § 3a, Rn. 37; Schulz, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, Rn. 62a). [10] b) Unabhängig vom Vorstehenden bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Ast. hat den Eintritt der Genehmigungsfiktion i.S.v. § 11 III 1 AEG nicht hinreichend dargelegt. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, dass der Ag. die Entscheidungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten hat, da die Beschwerdebegründung bereits nicht aufzeigt, dass die Entscheidungsfrist des § 11 II 1 AEG infolge eines wirksamen Zugangs des Antrags am 27.12.2024 begonnen hat. [11] Der Zugang eines Antrags sowie dessen Zeitpunkt §130BGB ergeben sich analog aus § 130 I 1 i.V.m. III BGB und hängen davon ab, wann der Antrag dergestalt in den Machtbereich der Behörde gelangt, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit seiner Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Soweit die Ast. zur Glaubhaftmachung des Umstands, dass ihr Antrag am 27.12.2024 der Ag. zugegangen sei, das entsprechende Sendeprotokoll ihres beA vorgelegt hat, lässt dies lediglich die Schlussfolgerung zu, dass das Schreiben der Ast. an diesem Tag um 15.19 Uhr auf dem Intermediär des Ag. eingegangen ist. Ungeachtet des Umstands, dass dieser Intermediär nur als zentraler Austauschpunkt fungiert und ähnlich einem E-Mail-Server OSCI-Nachrichten empfängt, zwischenspeichert und weiterleitet, sodass bereits fraglich erscheint, ob sich die Nachricht der Ast. schon innerhalb des Machtbereich des Empfängers befand, hat die Ast. jedenfalls nicht dargelegt, dass ihr Schreiben v. 27.12.2024 dergestalt in den Machtbereich des Ag. gelangt ist, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände an diesem Tag mit der Kenntnisnahme gerechnet werden konnte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Schreiben der Ast. erst am Nachmittag des 27.12.2024, bei dem es sich um einen Freitag zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel handelte, auf dem Intermediär des Ag. eingegangen ist, spricht vielmehr angesichts der mit diesem Zeitraum üblicherweise verbundenen urlaubsbedingten Abwesenheit der Behördenmitarbeiter sowie der Uhrzeit der Übertragung Einiges für die Annahme, dass bei Zugrundelegung der für diese Zeit normalen Umstände nicht mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund, dass von einer Behörde nicht verlangt werden kann, dass sie im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs jeden eingegangenen elektronischen Posteingang noch am selben Tag daraufhin prüft, ob es sich um einen Widerspruch bzw. Antrag handeln könnte (zur Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.12.2025 – 2 M 127/25 Rn. 4). [12] Soweit die Ast. vorträgt, die Frist gem. § 11 III 1 AEG beginne gem. § 42 II 2 VwVfG i.V.m. § 1 I 1 VwVfG LSA mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen, was der Fall sei, sobald das elektronische Dokument auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung gespeichert sei, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Eingang i.S.d. § 42 II 2 VwVfG i.V.m. § 1 I 1 VwVfG mit einem Zugang analog § 130 I 1 BGB gleichzusetzen ist. Denn es handelt sich bei der Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Der Antrag muss demnach unabhängig von der Frage, ob die vollständigen Unterlagen gem. § 42 II 2 VwVfG i.V.m. § 1 I 1 VwVfG bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, wirksam gestellt worden sein. [13] c) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen legt die Ast. nicht dar, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Fristbeginn der Genehmigungsfiktion vorlagen. Denn Voraussetzung für den Beginn dieser Frist ist eine positive Entscheidung des Ag. über die Anforderungen des § 11 I 3 AEG. [14] (...) HINWEISE DER REDAKTION: Für die anwaltliche Praxis folgt aus der Auslegung des OVG Sachsen-Anhalt ein haftungsträchtiges Problem: Ein eingerichtetes beBPo wird im SAFE-Verzeichnis, auf das alle am ERV Teilnehmenden zugreifen, als adressierbares Postfach aufgelistet. Ob die nach Ansicht des OVG erforderliche Widmung erfolgt ist – und damit wirksame Zustellungen möglich sind –, ist jedoch für sie nicht erkennbar. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die in diesem Heft abgedruckte Entscheidung des BAG (BRAK-Mitt. 2026, 316 mit Anm. von Seltmann). Das BAG hat klargestellt, dass das von der Verwaltung eines Rechtsmittelgerichts unterhaltene elektronische Behördenpostfach der falsche Zustellungsort für ein Rechtsmittel ist. Eine Übermittlung an dessen EGVP ist erforderlich. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 321
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