SONSTIGES BESONDERES VERTRAUENSVERHÄLTNIS ZUM PFLICHTVERTEIDIGER StPO § 143a II 1 Nr. 3 * 1. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. * 2. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht. Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung. BGH, Beschl. v. 9.3.2026 – 5 StR 603/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Wahlverteidiger kann seine von Amts wegen erfolgte Beiordnung zum Pflichtverteidiger nicht anfechten. Er kann lediglich nach § 49 II i.V.m. § 48 II BRAO einen Antrag auf Entpflichtung stellen. Dafür müssen wichtige Gründe vorliegen, die gemäß der eng auszulegenden Bestimmung des § 48 II BRAO den Widerruf der Bestellung rechtfertigen. Dies sind nur solche Gründe, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. insofern LG Zweibrücken, BRAK-Mitt. 2023, 274 Ls.). Wichtige Gründe für die Aufhebung einer Beiordnung liegen beispielsweise vor, wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Ausübung der Beiordnung gegen ein Tätigkeitsverbot verstoßen müsste. Weitere Aufhebungsgründe sind eine schwere Erkrankung der Anwältin oder des Anwalts sowie eine nachhaltige – substanziiert dargelegte – Störung des Vertrauensverhältnisses zur Mandantschaft. QUORUM FÜR WAHLVORSCHLÄGE ZUM KAMMERVORSTAND BRAO §§ 64 II, 65, 131b II 3 * 1. Einer Rechtsanwaltskammer ist es erlaubt, in ihrer Wahlordnung vorzusehen, dass in den Vorstand nur Personen gewählt werden können, deren Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Kammermitglieder unterstützt wird. * 2. Eine solche Hürde ist dem Berufsrecht auch nicht fremd. § 191b II 3 BRAO schreibt bei Wahlen zur Satzungsversammlung ein entsprechendes Unterschriftenquorum selbst für kleinere Rechtsanwaltskammern vor. Bayerischer AGH, Beschl. v. 5.5.2026 – BayAGH III - 4 - 3/26 AUS DEN GRÜNDEN: I. Der Ast. ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer (RAK) München, der Ag. zu 1.). Er ist auch Mitglied im Vorstand der AG zu 1.). Vom 20.4. bis 8.5.2026 wird die Hälfte der Vorstände neu gewählt, auch der Ast. steht zur Wiederwahl. Am 27.4.2026 beantragte der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen „Einstweiliger Stopp und Neuwahlen zum Kammervorstands 2026“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte an. Zum einen sei die Regelung des § 9 Nr. 3 der Wahlordnung der Ag. rechtswidrig. Die dort normierte Vorgabe, dass jeder Wahlvorschlag von mindestens zehn wahlberechtigten Kammermitgliedern unterzeichnet sein muss, sei nicht von der Ermächtigung des § 64 II BRAO gedeckt. Das passive Wahlrecht der Kammermitglieder ergebe sich abschließend aus § 65 BRAO, zusätzliche Hürden dürften nicht errichtet werden. Zum anderen sei der von ihm eingereichte Text zur Vorstellung seiner Person auf der Website der Ag. zu 1.) zensiert worden. Am Ende des Textes habe er unter der Überschrift „Unterstützender Wahlaufruf“ einschließlich seiner Person zehn Kandidaten aufgeführt und zur Wahl empfohlen, mit denen er im Vorstand zusammenarbeiten wolle. Diesen unterstützenden Wahlaufruf habe das Präsidium der Ag. zu 1.) rechtwidrig nicht mit veröffentlicht, obwohl dies Teil seiner Koalitionsfreiheit i.S.d. Art. 9 GG sei. Der Ast. beantragt daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO wie folgt: I. Die Ag. zu 2) und 1) werden verpflichtet das auf Grundlage des Wahlausschreibens v. 23.2.2026, die am 20.4.2026 begonnene fehlerhafte Wahl zum Kammervorstand der RAK München zu stoppen und die Wahl nochmals ordnungsgemäß von Neuem auszurufen und neu zu beginnen, II. hilfsweise Die Ag. zu 1) und 2) werden verpflichtet die Durchführung und/oder Fortsetzung der Wahl zum Kammervorstand 2026 im Wahlbezirk Landgerichtsbezirk München I vorläufig auszusetzen und die Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses vorläufig zu unterlassen, III. weiter hilfsweise, die Ag. zu 1) und 2) werden verpflichtet, die Kandidatenvorstellung des Ast. auf der Homepage der Ag. unverzüglich in unzensierter Form samt Wahlempfehlungen zu veröffentlichen, IV. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffern I-III. wird den Ag. zu 1) und 2) bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 Euro angedroht. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 322
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