lung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gem. § 123 III VwGO i.V.m. den §§ 920 II, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 I 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn die Ast. in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.1.2007 – 1 M 1/07 m.w.N.). [4] Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ast. einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat sie keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der vorläufig festgestellt wird, dass die von ihr am 27.12.2024 beantragte Erlaubnis zur Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur der Strecke Naumburg (Saale) Ost (a) – Wethau (e) km 3,180 – km 6,990 als erteilt gilt. [5] Die Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktur gilt gem. § 11 III 1 AEG als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Abs. 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Gemäß § 11 II 1 AEG hat die zuständige Aufsichtsbehörde über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. [6] a) Eine Genehmigungsfiktion i.S.d. § 11 III 1 AEG ist bei summarischer Betrachtung nicht eingetreten, weil das Schreiben der Ast. v. 27.12.2024 nicht geeignet war, die Frist der Genehmigungsfiktion auszulösen. Es handelt sich in formeller Hinsicht nicht um einen wirksamen Antrag. [7] Zwar setzt die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung i.S.v. § 11 AEG kein förmliches Verwaltungsverfahren voraus (vgl. § 63 ff. VwVfG i.V.m. § 1 I 1 VwVfG LSA). Gleichwohl hat die Ast. die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nicht ordnungsgemäß beantragt, soweit sie ihr Schreiben v. 27.12.2024 elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Ag. übermittelt hat. [8] Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist Zugang muss eröffnet sein gem. § 3a I VwVfG i.V.m. § 1 I 1 VwVfG LSA nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Zugangseröffnung i.S.v. § 3a I VwVfG i.V.m. § 1 I 1 VwVfG LSA setzt voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung – ein Zugang – gegeben ist und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet. Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 7.12.2016 – 6 C 12.15 Rn. 19). Zwar mag zugunsten der Ast. davon auszugehen sein, dass der Ag. über das beBPo objektiv erreichbar ist, da die Behördenpostfächer gem. § 6 II Nr. 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) für andere Inhaber besonderer elektronischer Postfächer adressierbar sind. Dass der Ag. das beBPo für eine Kommunikation in Verwaltungsverfahren in subjektiver Hinsicht ausdrücklich oder konkludent gewidmet hat, zeigt die Beschwerdeschrift indes ebenso wenig auf wie eine Entbehrlichkeit der Widmung. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. [9] Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise die subjektive Eröffnung erforderlich Ansicht vertreten wird, die subjektive Eröffnung eines Zugangs seitens der Behörde sei nicht mehr erforderlich, da die Bereitschaft der Behörde, elektronische Mitteilungen entgegenzunehmen, durch § 6 II Nr. 2 ERVV gesetzlich vorgegeben sei (BFH, Urt. v. 30.1.2024 – III R 15/23 Rn. 31) bzw. weil der Grundsatz der Freiwilligkeit für Behörden von den (landesrechtlichen) Regelungen des E-Government-Gesetzes durchbrochen werde (Schulz, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 3a, Rn. 53 ff.; Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Aufl. 2024, Rn. 23), teilt der Senat diese Auffassung nicht. § 3a VwVfG i.V.m. § 1 I 1 VwVfG LSA betont mit dem Abstellen auf die Zugangseröffnung, die aktives Handeln des Empfängers (zumindest hinsichtlich des Vorhaltens vom Empfangseinrichtungen) fordert, den Grundsatz der Freiwilligkeit. Der Einsatz elektronischer Technologien ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nur möglich, wenn und soweit Bürger sowie Behörden diese Voraussetzungen ihrerseits geschaffen haben, indem objektiv ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zur Verfügung gestellt wird und dieser subjektiv dem Rechtsverkehr geöffnet wird. Die so verstandene und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 7.12.2016 – 6 C 12.15 Rn. 19) definierte Zugangseröffnung wird insb. durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt v. 24.7.2019 (GVBl. LSA 2019, 200) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt v. 16.2.2023 (GVBl. LSA 2023, 34; EGovG LSA) nicht modifiziert. Allein der Umstand, dass die Stellen der Landesverwaltung gem. § 9 EGovG LSA verpflichtet sind, spätestens ab dem 1.7.2023 neben ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 320
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