BRAK-Mitteilungen 4/2026

chern und der elektronischen Poststelle des Gerichts ist. Auch hier wird auf die elektronische Poststelle des Gerichts und gerade nicht die der Behörde Gerichtsverwaltung oder eine sonstige Poststelle des Gerichts abgestellt. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gebietet es sich also, bei der Auswahl des Empfängerpostfachs besondere Sorgfalt walten zu lassen. Gerade die Einträge der Gerichte und Behörden sind im Adressverzeichnis häufig nicht einheitlich. Am Beispiel des LAG Schleswig-Holstein zeigt sich Folgendes: Gibt man in die einfache Suchmaske der Empfängersuche in der beA-Webanwendung „Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein“ ein, wird als einziges Ergebnis der Suche die Verwaltung des LAG Schleswig-Holstein angezeigt. Über diesen Weg ist somit nur das beBPo der Gerichtsverwaltung auswählbar. Gibt man indes in der erweiterten Suche als Organisation „Landesarbeitsgericht“ und Ort „Kiel“ ein, wird neben dem beBPo der Gerichtsverwaltung das EGVP des „LAG SH“ angezeigt. Aus welchen Gründen bei dem Eintrag des beBPo der Gerichtsverwaltung das Land Schleswig-Holstein ausgeschrieben und bei der Eintragung des EGVP des Landesarbeitsgerichts das Land mit „SH“ abgekürzt wird, erschließt sich uns Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht. Genauso wenig ist es nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landesarbeitsgericht in einem Fall ausgeschrieben und im anderen Fall abgekürzt wird. Möglicherweise ist im konkreten Fall der Fehler auch wegen dieser uneinheitlichen Bezeichnung passiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat jedenfalls die zuständigen Stellen mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Vereinheitlichung der Einträge im Sinne eines funktionierenden elektronischen Rechtsverkehrs erforderlich ist. Leider hat die Bundesrechtsanwaltskammer keinen direkten Einfluss auf die Bezeichnung der Postfächer. Hinweis für die Praxis: Da es kein einheitliches Muster für Eintragungen im Adressverzeichnis der Justiz gibt, sollte man bei jeder Empfängersuche darauf achten, wie die Bezeichnung des als Suchergebnis angezeigten Adressatenpostfachs lautet. In der beAWebanwendung wird als Suchergebnis eine Visitenkarte angezeigt, deren Überschrift die Bezeichnung des Postfachs zu entnehmen ist. Hilfreich ist es bei Verwendung der beA-Webanwendung zudem, die erweiterte Empfängersuche zu nutzen und die Bezeichnung des Gerichts und den Gerichtsort als Suchkriterien einzusetzen. Aber Vorsicht: Zu viele Suchparameter schränken die Empfängersuche möglicherweise zu sehr ein! Um Fehler zu vermeiden, ist es sinnvoll, in den allgemeinen Kanzleianweisungen Hinweise zur Empfängersuche und zum erforderlichen Abgleich der Postfächer zu geben und diese auch zu dokumentieren. So können Haftungsfälle nach Möglichkeit vermieden werden. Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin HINWEISE DER REDAKTION: Der Rechtsanwalt durfte in diesem Fall auch nicht darauf vertrauen, dass seine Berufungsbegründung bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei dem für das Gericht eingerichteten Empfängerintermediär im Netzwerk für das EGVP eingehen wird. Hier ging seine Berufungsbegründung am Tag des Fristablaufs – einem Freitag (!) – um 16.49 Uhr ein. Nur wenn der Eingang des Schriftsatzes so rechtzeitig ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf darauf vertraut werden, dass ein Schriftsatz noch innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingeht. Vgl. dazu auchJungk/Gerauer/Grams, BRAK-Mitt. 2026, 198. UNWIRKSAMKEIT EINES ÜBER DAS beA AN EIN beBPo ÜBERMITTELTEN ANTRAGS VwVfG § 3a; LSA EGovG § 9 1. Ein Antrag, der elektronisch über das beA an die Behörde übermittelt wird, entfaltet keine Rechtswirkungen, wenn es an einer wirksamen Zugangseröffnung des beBPo für eine Kommunikation in Verwaltungsverfahren durch die Behörde fehlt. (Rn. 8) 2. Für eine Zugangseröffnung des beBPo gem. § 3a VwVfG i.V.m. § 1 I 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST 2005) ist eine subjektive Widmung durch die Behörde nicht entbehrlich. Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Zugangseröffnung wird nicht durch die mit dem E-Government-Gesetz eingeführte Verpflichtung zur Eröffnung eines sicheren elektronischen Zugangs durchbrochen. (Rn. 8) 3. § 9 EGovG LSA (juris: EGovG ST) statuiert allein eine objektiv-rechtliche Pflicht der Behörden zur Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Die Vorschrift gewährt keinen subjektiven Anspruch auf elektronische Kommunikation. (Rn. 9) OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.1.2026 – 1 M 4/26 AUS DEN GRÜNDEN: [1] 1. Die zulässige Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des VG Halle – 3. Kammer – v. 17.12.2025, deren Prüfung gem. [2] § 146 IV 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht. [3] Gemäß § 123 I 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die RegeELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 319

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