ge Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (BGH, 21.11.2024 – I ZB 34/24 Rn. 12). Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er – wie vorliegend – persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (BGH, 30.11.2022 – IV ZB 17/22 Rn. 10; 10.2.2016 – VII ZB 36/15 Rn. 9 m.w.N.). [14] b) Danach ist der Prozessbevollmächtigte des Kl. besondere Sorgfaltsanforderungen bei der Übersendung der Berufungsbegründung an das beBPo des Landesarbeitsgerichts seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Rechtsanwalt generell verpflichtet ist, die von seinem Kanzleiprogramm automatisch ausgewiesene Nutzer-ID des Empfänger-Gerichts mit einer – wie hier – in der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich angegebenen ID-Nummer abzugleichen. Er ist jedenfalls gehalten, die Nutzer-ID zu überprüfen, wenn – wie vorliegend vom Kl. behauptet und durch entsprechende Screenshots glaubhaft gemacht – sein Kanzleiprogramm das allein ausgewählte elektronische Postfach ausdrücklich mit „Verwaltung des Landesarbeitsgerichts“ bezeichnet. In einem solchen Fall liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich hierbei gerade nicht um den für das Berufungsgericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP, sondern um das für Rechtssachen nicht maßgebliche Postfach der Justizverwaltung handelt. Diesen Anhaltspunkten muss ein sorgfältiger Rechtsanwalt nachgehen. [15] c) Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Kl. den erforderlichen Abgleich vorgenommen, wäre ihm aufgefallen, dass die Nutzer-ID, die sein Kanzleiprogramm ausgewiesen hat, von der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Nutzer-ID für das EGVP des Landesarbeitsgerichts abweicht. Die Kausalität entfällt nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte noch auf eine innerhalb der Frist nach § 66 I ArbGG erfolgende Weiterleitung seiner Berufungsbegründung an das EGVP des Landesarbeitsgerichts vertrauen durfte. [16] aa) Geht ein fristgebundener Schriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Ist der Eingang des Schriftsatzes so zeitig, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass sein Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BGH, 23.10.2024 – XII ZB 411/23 Rn. 19 m.w.N., BGHZ 242, 112). [17] bb) Gemessen hieran durfte der Prozessbevollkein Vertrauen auf rechtzeitige Weiterleitung mächtigte des Kl. nicht darauf vertrauen, seine Berufungsbegründung werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist i.S.v. § 46c V 1 ArbGG bei dem für das Berufungsgericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP eingehen. Es war nicht zu erwarten, dass die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist (24.10.2025) – einem Freitag – um 16:39 Uhr eingehende Berufungsbegründung noch in den verbleibenden Stunden des Tages von der Gerichtsverwaltung über das korrekte Gerichtspostfach an das Berufungsgericht weitergeleitet werden würde. [18] III. Der Kl. hat die Kosten der Revisionsbeschwerde zu tragen (§ 97 I ZPO). ANMERKUNG: Das BAG hatte sich in seinem obigen Beschluss v. 4.3. 2026 mit der Frage zu befassen, ob eine Nachricht, die ein Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit vor dem LAG aus seinem beA an das beBPo der Verwaltung des LAG Schleswig-Holstein versandt hatte, rechtzeitig und wirksam eingereicht wurde. Es verneinte diese Frage und versagte auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das BAG stellt in den Entscheidungsgründen darauf ab, dass sich aus dem Wortlaut des § 46c V ArbGG ergebe, dass ein elektronisches Dokument eingegangen sei, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert sei. Der Schwerpunkt liegt für das BAG auf der Formulierung „Einrichtung des Gerichts“. Dort sei es eingegangen, wenn es auf dem für dieses Gericht eingerichteten EmpfängerIntermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert sei. Es kommt nach der Entscheidung des BAG also eben nicht darauf an, ob ein Dokument im Herrschaftsbereich der „Organisation Gericht“ eingegangen ist. Maßgeblich ist allein das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach, das EGVP, des Gerichts. Ob das Gericht zusätzlich noch über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) im Rahmen der Gerichtsverwaltung verfügt, ist für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten in Gerichtsverfahren unerheblich. Das BAG begründet dies mit der funktionalen Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung. Die Entscheidung mag sehr streng und vielleicht auch ein wenig formal erscheinen, dürfte in der Sache aber richtig sein. Der Argumentation des BAG mit dem Wortlaut des Gesetzes und der ERVV ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass gem. § 46c IV Nr. 1 ArbGG ein sicherer Übermittlungsweg der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen AnwaltspostfäBRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 318
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