BRAK-Mitteilungen 4/2026

ist nicht der für das Berufungsgericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP (vgl. auch OLG Zweibrücken, 14.5.2025 – 5 U 124/23 Rn. 14; OLG Stuttgart, 24.4.2024 – 11 UF 37/24 Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches VG, 11.10.2023 – 10 A 46/22; Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl., ZPO § 130a Rn. 31; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 130a Rn. 22; sh. zu einer Übersendung an den Bezirksrevisor am OVG statt an das OVG selbst Sächsisches OVG, 19.6.2024 – 3 A 496/23 Rn. 6; a.A. H. Müller, in Ory/Weth jurisPKERV, Bd. 2, Stand 18.2.2026, § 130a ZPO Rn. 579). [7] aa) Die Justizverwaltung und die Berufungskamkein gemeinsames EGVP mern des Landesarbeitsgerichts unterhalten kein gemeinsames EGVP. Durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen wird der funktionalen Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung Rechnung getragen. Mit dem Eingang in das Verwaltungspostfach hat – soweit keine gemeinsame Eingangsstelle vorgehalten wird – der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich des Landesarbeitsgerichts noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn beide Postfächer durch den identischen Dienstleister betrieben würden (vgl. BGH, 30.11.2022 – IV ZB 17/22 Rn. 8). [8] bb) Auch § 6 III der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) lässt erkennen, dass es sich beim beBPo eines Gerichts nicht um die „für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts“ i.S.v. § 46c V 1 ArbGG handelt. Danach steht – u.a. – das EGVP eines Gerichts einem beBPo gleich, wenn das Gericht Aufgaben einer Behörde nach § 6 I ERVV wahrnimmt. Wie sich aus der hierzu gegebenen Begründung des Bundesrats erkennen lässt, sollte mit der Vorschrift – um die Adressierung für den Absender zu erleichtern und den Organisationsaufwand für die in § 6 III ERVV genannten Stellen zu minimieren – zwar vermieden werden, dass die Gerichte ein beBPo einrichten (vgl. BR-Drs. 145/21 (B), 19). Für den Fall der dennoch (zulässigen) Einrichtung eines solchen durch ein Gericht wurde für den Bereich der Rechtspflege indes gerade keine Gleichstellung beider „elektronischen Poststellen“ geregelt. Obwohl sich beide Postfächer in der „Sphäre des Gerichts“ befinden, sollte damit in Rechtssachen kein Wahlrecht bestehen, an welches Postfach der Adressat sein elektronisches Dokument übermittelt (a.A. H. Müller, in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Bd. 2, Stand 18.2.2026, § 130a ZPO Rn. 579; Lapp, jurisPR-ITR 14/2024 Anm. 2). [9] II. Dem Kl. ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 S. 1 ZPO zu gewähren. [10] 1. Nach § 233 S. 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dies erfordert, dass sie die Sorgfalt aufgewendet hat, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten ist und die ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei dabei nach § 85 II ZPO zuzurechnen (vgl. BAG, 12.11.2024 – 9 AZR 13/24 Rn. 14; 16.10.2024 – 4 AZR 254/23 Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte zur Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie und dem in Art. 103 I GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen daher nicht überspannt werden (vgl. BAG, 23.5.2024 – 6 AZR 155/ 23 (A) Rn. 18; BVerfG, 25.8.2015 – 1 BvR 1528/14 Rn. 10 f.). [11] 2. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen sollen, müssen nach § 236 II 1 ZPO in dem – binnen einer Frist von einem Monat nach Behebung des Hindernisses zu stellenden – Antrag (§ 234 I 2 und II ZPO) vorgebracht werden. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht, zu schildern (vgl. BAG, 16.10.2024 – 4 AZR 254/23 Rn. 14 m.w.N.; 7.8.2019 – 5 AZB 16/19 Rn. 11, BAGE 167, 221; BGH, 3.7.2024 – XII ZB 538/23 Rn. 6). Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BAG, 16.10.2024 – 4 AZR 254/23 Rn. 14 m.w.N.; BGH, 3.7.2024 – XII ZB 538/23 Rn. 6). [12] 3. Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die vom Kl. dargelegten Gründe seien nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu begründen. [13] a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BAG, 7.8.2019 – 5 AZB 16/19 Rn. 17, BAGE 167, 221; BGH, 30.11.2022 – IV ZB 17/22 Rn. 10; 15.6.2022 – IV ZB 30/21 Rn. 8). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (st.Rspr., vgl. BAG, 7.8.2019 – 5 AZB 16/19 Rn. 20, a.a.O.; BGH, 21.11.2024 – I ZB 34/24 Rn. 12 m.w.N.; BFH, 13.12.2023 – VII B 188/22 Rn. 13 m.w.N.). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, 30.11.2022 – IV ZB 17/22 Rn. 10; 11.5.2021 – VIII ZB 9/20 Rn. 21 m.w.N.). Die Kontrollpflichten erstrecken sich u.a. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtiBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 317

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