BRAK-Mitteilungen 4/2026

HINWEISE DER REDAKTION: Mit Beschluss v. 25.3.2026 (BRAK-Mitt. 2026, 225 Ls.) hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass der Umstand, dass ein Rechtsanwalt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, jedenfalls noch nicht zwingend bedeutet, dass dieser auch verhandlungsunfähig ist. Eine Verhandlungsunfähigkeit liegt dann aber nahe. Der AGH Rheinland-Pfalz hatte mit Beschluss v. 27.9.2024 (1 AGH 4/23) in einem anderen Fall deutlich strenger geurteilt. Nach Auffassung des AGH reichte es nicht aus, dass ein Rechtsanwalt am Morgen des Verhandlungstages dem Gericht lediglich mitteilte, wegen „Magen- und Darmproblemen“ nicht anreisen zu können. Obwohl er ein ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hatte, betonte der AGH, dass eine solche Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Zudem enthalte die vorgelegte ärztliche Bescheinigung keine nähere Erläuterung. Vermerkt sei lediglich die Diagnose „funktionelle Diarrhoe“. Auf diese Weise lasse sich nicht die Art und Schwere der Erkrankung sowie das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit eines Rechtsanwalts entnehmen. Der AGH entschied zudem, dass dem Anwalt angesichts der für einen Volljuristen offenkundigen Rechtslage und vor allem auch der diesbezüglichen Hinweise des Senatsvorsitzenden nicht erneut Gelegenheit zu Vortrag und Glaubhaftmachung zu geben war. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR UNWIRKSAME ÜBERMITTLUNG AN DAS beBPo DER GERICHTSVERWALTUNG ArbGG § 46c V; ERVV § 6 1. Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt. * 2. Mit dem Eingang eines Dokuments in das Verwaltungspostfach hat – soweit keine gemeinsame Eingangsstelle vorgehalten wird – der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich eines Gerichts noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument. BAG, Beschl. v. 4.3.2026 – 5 AZB 26/25 AUS DEN GRÜNDEN: [1] Die Revisionsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl. zu Recht als unzulässig verworfen. [2] I. Der Kl. hat die Frist für die Begründung der Berufung versäumt. [3] 1. Die Berufung ist gem. § 66 I ArbGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. Nach § 66 I 5 ArbGG kann diese Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal verlängert werden. Nach § 46g S. 1 ArbGG ist die Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln. [4] 2. Die Begründung der Berufung ging erst am 27.10.2025 beim Landesarbeitsgericht und damit nicht innerhalb der bis zum 24.10.2025 verlängerten Frist ein. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Kl. die Berufungsbegründung über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) am 24.10.2025 an das besondere elektronische Behördenpostfach des Landesarbeitsgerichts (beBPo) übermittelt. Dadurch wurde der Eingang dieses elektronischen Dokuments aber nicht fristgerecht bewirkt. [5] a) Nach § 46c V ArbGG ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, wobei dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen ist. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument geht daher erst dann beim zuständigen Gericht ein, sobald es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten EmpfängerIntermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichtsund Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist. Unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte (vgl. zu § 130a V 1 ZPO BGH, 23.10.2024 – XII ZB 411/23 Rn. 14, BGHZ 242, 112; 30.3.2023 – III ZB 13/22 Rn. 10; 8.3.2022 – VI ZB 25/20 Rn. 8; vgl. zu § 52a V 1 FGO BFH, 25.5.2022 – X B 158/21 Rn. 7 ff.). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist (BVerfG, 9.10.2007 – 1 BvR 1784/05 Rn. 13; BGH, 1.6.2016 – XII ZB 382/15 Rn. 11). [6] b) Danach fehlt es an einem fristgerechten Eingang beBPo≠EGVP der Berufungsbegründung. Diese wurde nicht an das EGVP des Landesarbeitsgerichts übermittelt. Das beBPo der Gerichtsverwaltung ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 316

RkJQdWJsaXNoZXIy MTAwMjE3OQ==