BRAK-Mitteilungen 4/2026

Fachanwälte für Verwaltungsrecht seien jedenfalls gegen gesetzliche Vergütung nicht zu finden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass es sich auch hierbei um eine nicht belegte Behauptung handelt, begründen allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer über den gesetzlichen Gebühren liegenden Anwaltsvergütung (vgl. § 3a RVG) und daraus resultierende Schwierigkeiten bei der Gewinnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich und auch vorliegend keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b I ZPO (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.1. 2018 – 4 S 2805/17, NJW 2018, 1036 Rn. 4 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.6.2003 – 9 A 2240/03, NJW 2003, 2624 Rn. 7; Althammer, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 78b Rn. 4). [8] Nach alldem erfüllt der Antrag des Kl. und Ast. die Voraussetzungen nach § 78b I ZPO nicht, da er nicht ausreichend dargelegt hat, zumutbare Anstrengungen unternommen und gleichwohl keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt für seine Klage und seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gefunden zu haben. Sonach kann offenbleiben, ob die Rechtsverfolgung als solche nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. [9] Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil das Verfahren über die Beiordnung als unselbstständiges Zwischenverfahren in Ermangelung eines Gebührentatbestands (§ 3 II GKG i.V.m. Anlage 1) gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12, NJW 2013, 711 = BeckRS 2012, 60764 Rn. 11). [10] Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 I VwGO. HINWEISE DER REDAKTION: Hat eine Partei zunächst ein zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (BGH, BRAK-Mitt. 2020, 268Ls.). HEILUNG EINES ANHÖRUNGSMANGELS BRAO § 32 I; VwVfG § 28 I * 1. Ein unterstellter Verfahrensverstoß gegen § 32 I BRAO i.V.m. § 28 I VwVfG und die darin liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird dadurch geheilt, dass ein Betroffener im gerichtlichen Verfahren ausreichend rechtliches Gehör erhält. * 2. Eine Entscheidungserheblichkeit eines geltend gemachten Anhörungsmangels liegt nur dann vor, wenn ein Berufsträger substanziiert Umstände vortragen oder Belege vorlegen kann, nach denen bei dessen ordnungsgemäßer Anhörung eine ihm günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglich gewesen wäre. BGH, Beschl. v. 20.4.2026 – AnwZ (Brfg) 2/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substanziiert wichtige Gründe vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erforderlich ist. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei ist durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Die erhebliche Bedeutung, die dem Widerrufsverfahren für die berufliche Existenz eines Rechtsanwalts zukommt, rechtfertigt allein noch nicht den Antrag auf Terminverlegung eines anwaltlich vertretenen Rechtsanwalts (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2015, 155 Ls.). AUSLEGUNG EINES RECHTSMITTELS IM ANWALTSGERICHTLICHEN VERFAHREN BRAO §§ 14 II Nr. 2, 112e S. 2; VwGO § 124a IV * 1. Eine ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittelschrift kann im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden, wenn sich aus dem Schriftsatz keine entsprechende Absicht des Rechtsanwalts ergibt. * 2. Eine Umdeutung einer unstatthaften Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. BGH, Beschl. v. 23.2.2026 – AnwZ (Brfg) 3/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ANFORDERUNGEN AN DIE GLAUBHAFTMACHUNG EINER ARBEITSUNFÄHIGKEIT ZPO§227 1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Rechtsanwalt kann zur Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes für die Terminsverlegung ausreichen. 2. Ein Antrag auf Terminsverlegung kann unsubstanziiert sein, wenn er keine Äußerung gem. § 227 IV ZPO enthält. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 31.3.2026 – 4 LZ 349/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de PROZESSUALES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 315

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