PROZESSUALES BEIORDNUNG EINES NOTANWALTS ZPO § 78b I; VwGO §§ 67 IV, 173 S. 1 Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats führt grundsätzlich nicht dazu, dass dieser Rechtsanwalt als nicht i.S.d. § 78b I ZPO zur Vertretung bereit anzusehen ist. Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.4.2026 – 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024 AUS DEN GRÜNDEN: [1] Der Antrag des Kl. und Ast. v. 14.4.2026, mit dem er die Beiordnung eines Notanwalts für das Klageverfahren 8 A 26.40023 und das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes 8 AS 26.40024 begehrt, ist abzulehnen. [2] Der Kl. und Ast. wendet sich in den Verfahren 8 A 26.40023 und 8 AS 26.40024 gegen den Bescheid des Bekl. und Ag. v. 6.3.2026, mit dem dieser zum Zweck der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses v. 22.1.2024 in den Besitz zweier im Eigentum des Kl. und Ast. stehender Grundstücke in der Gemarkung R ... eingewiesen wurde. Das VG Augsburg hat die dort entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids erhobene Klage mit Beschl. v. 31.3.2026 – Au 9 K 26.954 – nach § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a II 1 GVG an den VGH verwiesen (vgl. § 48 I 1 Nr. 10, S. 3 VwGO i.V.m. Art. 5 AGVwGO) [3] Nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 78b I ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit – wie hier gem. § 67 IV VwGO – eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (aktuell BVerwG, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 B 17.24 Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.3. 2026 – 3 M 24/26 Rn. 4). [4] Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Der Kl. und Ast. hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht hat. [5] Zum Beleg dafür, dass ein Verfahrensbeteiligter keikein erfolgloses Bemühen glaubhaft gemacht nen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, bedarf es seiner substanziierten Darlegung und Glaubhaftmachung, dass er sich erfolglos darum bemüht hat, einen Rechtsanwalt für die Prozessvertretung zu gewinnen. Dies hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen. Hierzu muss er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört insb., dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Der Rechtsschutzsuchende hat hierzu substanziiert darzutun, dass er sich zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat, bei denen er erfolglos wegen einer Übernahme des Mandats angefragt hat, und dies im Wege der Glaubhaftmachung nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 B 17.24 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 27.11.2014 – III ZR 211.14, MDR 2015, 540 Rn. 3); dieser Maßstab gilt auch in Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen (§ 184 VwGO i.V.m. Art. 1 I 1 AGVwGO; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.2025 – 22 D 223/24.EK Rn. 13 f. m.w.N.). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – VIII ZR 114.25, MDR 2026, 390 Rn. 4). [6] Diesen Anforderungen genügt der Notanwaltsankeine Nachweise vorgelegt trag des Kl. und Ast. in mehrfacher Hinsicht nicht. Denn er hat weder substanziiert zu seinen auf eine Mandatsübernahme gerichteten Bemühungen vorgetragen noch hat er Nachweise für diese Bemühungen vorgelegt. In seinen Schreiben v. 7.4.2026 und 14.4. 2026 benennt der Kl. und Ast. lediglich einen Rechtsanwalt namentlich, bei dem er wegen einer Mandatsübernahme vorstellig geworden ist. Weitere von ihm angefragte Rechtsanwälte hat er hingegen weder konkret genannt noch hat er überhaupt Nachweise für seine Übernahmeersuchen vorgelegt. Dies reicht nicht aus, um als hinreichendes Bemühen i.S.d. § 78b I ZPO angesehen zu werden. Angesichts des Umstands, dass beim Verwaltungsgerichtshof jeder Rechtsanwalt postulationsfähig ist, ist regelmäßig – wie hier – zumindest die in der vorgenannten Rechtsprechung entwickelte Zahl von mehr als vier Rechtsanwälten erforderlich, bei denen ein Übernahmeersuchen durch den Rechtsschutzsuchenden erfolgt ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kl. und Ast. nicht in der Lage gewesen wäre, sich noch bei weiteren Rechtsanwälten, gerade auch bei Fachanwälten für Verwaltungsrecht, um eine Beauftragung zu bemühen. Dies trägt er im Übrigen auch schon selbst nicht vor. [7] Es ist nicht Sache des Gerichts, die Suche nach nicht belegte Behauptung einem postulationsfähigen Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kl. und Ast. offensichtlich erwartet (vgl. Schreiben v. 14.4.2026). Soweit er dazu insb. vorbringt, grundsätzlich übernahmebereite BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 314
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