BRAK-Mitteilungen 4/2026

besonders qualifiziert sind. Ohne eine Bedarfsregelung i.S.d. § 168 II BRAO wäre das Institut einer besonderen Rechtsanwaltschaft, die ausschließlich beim BGH zugelassen ist und im Wesentlichen auch nur vor diesem Gericht auftreten kann, nicht aufrecht zu erhalten. SYNDIKUSANWALTSCHAFT RÜCKWIRKENDE BEFREIUNG VON DER RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT SGB VI § 231 IV b; GG Art. 3, Art. 12 I * 1. Auch bei vergleichbaren Sachverhalten verwehrt Art. 3 I GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. * 2. Bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. Zudem muss sich der Beschwerdeführer mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen Vergleichsgruppen auseinandersetzen. * 3. Für die verfassungsrechtliche Prüfung einer Differenzierung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche neue Regelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, entscheidend. Insoweit sind insbesondere solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2026 – 1 BvR 1805/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Der Beschwerdeführer hatte in diesem Fall eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 I GG bzw. eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 I GG nicht substanziiert aufgezeigt. Nach Auffassung des BVerfG ist bereits nicht deutlich geworden, dass die Versagung einer rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die dem zugrundeliegenden Normen den Schutzbereich der Berufsfreiheit berühren. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter wie hier die Regelungen über die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht greifen nur dann in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Der Beschwerdeführer zeigt auch hinsichtlich einer Ungleichbehandlung den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht hinreichend auf und setzt sich nicht mit denkbaren Differenzierungskriterien auseinander. Die BRAK hatte die Verfassungsbeschwerde für begründet gehalten (BRAK-Stellungnahme Nr. 43/2021). Sie sah eine nicht hinreichend gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Syndikusrechtsanwält:innen, die ihre Tätigkeit fortsetzten, und solchen, die im Übergangszeitraum den Arbeitgeber wechselten. Zudem stellte sie die Frage, ob eine freiwillige Mitgliedschaft verfassungskonform der Pflichtmitgliedschaft gleichgestellt werden müsse. Dieser Auffassung ist das BVerfG nicht gefolgt. Der Beschluss des BVerfG enthält keine inhaltliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 231 IV b SGB VI, sondern lässt sie offen. Er zeigt aber: Wer eine gleichheitswidrige Übergangsregelung angreift, muss Vergleichsgruppen, Prüfungsmaßstab, konkrete wirtschaftliche Nachteile und mögliche Rechtfertigungsgründe substanziiert darlegen. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 313

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