gründung auf diese Punkte eingegangen. Wenn manchmal im Wesentlichen nur auf das geführte Gespräch mit dem Bewerber verwiesen wurde, ist dies ausreichend, da sich diese Punkte im persönlichen Umgang beurteilen lassen. [127] Soweit der Kl. darauf verweist, dass der Kandidat ... eine schlechtere Beurteilung als der Kl. erhielt, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Entgegen der Ansicht des Kl. kann in diesem Zusammenhang nicht auf Art. 33 II GG abgestellt werden. Der Beruf des Rechtsanwalts ist kein öffentliches Amt im Sinne dieser Vorschrift, da ein Rechtsanwalt keine dem öffentlichen Dienst angenäherten Funktionen wahrnimmt (Höfling, in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 130. Lieferung, August/2007, Art. 33 Rn. 105 m.w.N.). Dies gilt auch für einen Rechtsanwalt beim BGH. Das wesenstypische Element der freien Rechtsanwaltschaft liegt in der staatlicher Einflussnahme entzogenen, unabhängigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden. In diesem maßgeblichen Merkmal unterscheidet sich die Tätigkeit der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte nicht von der aller Rechtsanwälte (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 31). [128] Entscheidend ist nur, ob die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung und unter Einhaltung der Auswahlkriterien vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, NJW 2017, 2670 Rn. 19). Dies ist bei dem Kandidaten ... – wie auch bei den übrigen Kandidaten – der Fall. [...] [129] d) Entgegen der Ansicht des Kl. musste der Bekl. nicht näher begründen, warum der Kl. nicht gegenüber dem Ministerium benannt wurde. [130] § 168 I 3 BRAO bestimmt, dass die Abstimmung keine Pflicht zur näheren Begründung im Wahlausschuss geheim ist. Der Gesetzgeber sah die Wahl als „sachdienliche Form“ an, um die geeigneten Bewerber zu bestimmen (vgl. BT-Drs. 3/120, 110 [zu § 178 BRAO-E]). Diese Vorschriften gehen den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Begründung eines Verwaltungsakts vor, da die BRAO den Wahlcharakter in den Vordergrund stellt. Das Ergebnis der Entscheidung eines Wahlausschusses ist in der Regel nicht zu begründen (BVerfG, NJW 2017, 2670 Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24.3. 1982 – 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80, juris Rn. 14). Die Begründung beschränkt sich vielmehr auf die – auch hier erfolgte – Mitteilung, dass die Bewerbung nicht die erforderliche Mehrheit für die Benennung des Kl. gefunden hat. Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise eine weitergehende Begründung zu fordern – etwa bei Benennung von Kandidaten, welche von den Berichterstattern als „nicht geeignet“ eingestuft wurden (vgl. BVerfGE 143, 22 Rn. 35) –, sind vorliegend nicht ersichtlich. [131] Aus denselben Gründen ist nicht zu beanstanden, dass der Wahlausschuss die dem Wahlakt vorangehende Aussprache nicht im Einzelnen dokumentiert hat (vgl. Senat, Beschl. v. 5.12.2006 – AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 53). [132] e) Soweit der Kl. bemängelt, keine Einsicht in die Unterlagen der Bewerber erhalten zu haben, die ebenfalls nicht auf die Benennungsliste gekommen sind, ist er nicht in seinen Rechten verletzt worden. [133] Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts aus § 100 VwGO ergibt sich schon deshalb nicht, weil sich dieses nur auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten bezieht, in die der Kl. jedoch vollständig Einsicht erhalten hat (vgl. Senat, Beschl. v. 7.2.2025 – AnwZ (Brfg) 40/24 Rn. 20). Der Senat hat vorliegend auch keine Veranlassung, von dem Bekl. Unterlagen zu den Bewerbern anzufordern, die ebenfalls nicht auf die Benennungsliste gekommen sind. [134] Für die vorliegende Klage kommt es nur darauf an, ob dem Kl. die in die Benennungsliste aufgenommenen Rechtsanwälte zu Unrecht vorgezogen wurden (vgl. Senat, Beschl. v. 5.12.2006 – AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 39). Ob der Bekl. noch andere Bewerber auf die Liste hätte setzen müssen, ist unerheblich und spielt daher für die hier vorzunehmende Beurteilung keine Rolle. Insoweit besteht für die Beiziehung dieser Unterlagen kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Beschl. v. 19.1. 2022 – AnwZ (Brfg) 28/21 Rn. 17 m.w.N.). Die Nichtöffentlichkeit der Beratungen und die geheime Abstimmung dienen zudem nicht zuletzt dem Persönlichkeitsschutz der Bewerber (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982 – 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80, juris Rn. 14), welcher daher ebenfalls bei der Frage zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang eine Beiziehung von Verwaltungsakten veranlasst ist. [135] Die Nichtanforderung dieser Unterlagen stellt auch keinen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 IV GG dar. Denn diese schließt die Vorlage von Verwaltungsvorgängen, die die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, an das Gericht nur insoweit ein, als sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 101, 106, 122; BVerwGE 125, 40 Rn. 7; 119, 229, 230 [zur Vorlagepflicht nach § 99 I VwGO]). HINWEISE DER REDAKTION: Mit Beschluss v. 18.2.2005 (BRAK-Mitt. 2005, 190) hat der BGH klargestellt, dass die Bestimmungen in den §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH verfassungsgemäß sind. Gründe des Gemeinwohls, die einer Einschränkung der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt beim BGH rechtfertigen, liegen nicht vor. Die Besonderheiten des zivilrechtlichen Revisionsrechts stellen hohe Anforderungen an den beim BGH tätigen Rechtsanwalt. Sie rechtfertigen es, nur solche Bewerber zuzulassen, die für diese Tätigkeit ZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 312
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