BRAK-Mitteilungen 4/2026

vergebenen ... Bewertungsstufen und den damit verbundenen Stellungnahmen ohne weiteres nachvollziehen. [119] gg) Es liegt keine unzulässige Diskriminierung des Kl. wegen des Alters vor. [120] Aus der Benennungsliste ergibt sich, dass es für den Bekl. auch eine Rolle gespielt haben dürfte, Kandidaten zu wählen, die das Durchschnittsalter der zugelassenen Rechtsanwälte beim BGH (66,1 Jahre) deutlich unterschreiten. So sind die ältesten Kandidaten unter den ersten sieben der Benennungsliste 1972 bzw. 1979 geboren. Nimmt man alle Kandidaten der Benennungsliste in den Blick, ist der älteste 1967 geboren. Die Hälfte der Kandidaten ist in den 80er Jahren geboren. Sämtliche Kandidaten auf der Benennungsliste entsprechen jedoch in vollem Umfang dem Anforderungsprofil des Bekl. [121] Das Kriterium des Alters durfte in die WahlentAlterals zulässiges Kriterium scheidung einfließen. Demzufolge durfte die Zweitberichterstatterin in ihrem Votum auch anführen, dass der Kandidat zu den älteren Bewerbern zähle. [122] Ausdrücklich bestimmt das Gesetz nur, dass die Bewerber das 35. Lebensjahr vollendet haben und fünf Jahre ununterbrochen als Rechtsanwälte zugelassen sein müssen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur erfahrene Berufsangehörige als Rechtsanwälte beim BGH zugelassen werden (Senat, Beschl. v. 5.12. 2006 – AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24), hält dieses Merkmal aber durch die von ihm aufgestellten Mindestanforderungen für erfüllt. [123] Der Wahlausschuss darf im Rahmen der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege auch den Aspekt einer geordneten Altersstruktur berücksichtigen (vgl. Senat, Urt. v. 2.5.2016 – AnwZ 1/14 Rn. 36; Beschl. v. 18.2.2005 – AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 208). Eine Verjüngung der Rechtsanwaltschaft ist ein zulässiges Kriterium (vgl. Senat, Beschl. v. 5.12.2006 – AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 45). Zu Altersgrenzen im Wahlnotariat hat das BVerfG entschieden, dass es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers ist, durch eine geordnete Altersstruktur eine funktionstüchtige Rechtspflege in dem Sinne zu gewährleisten, dass sowohl die größtmögliche Vielfalt als auch ein Mindestmaß an Berufserfahrung der Träger des Notarberufs gesichert sind (BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 Rn. 113). Nach Art. 21 I der Charta der Europäischen Union sind Diskriminierungen u.a. wegen des Geschlechts, des Alters oder des Vermögens verboten. Was konkret die Diskriminierung wegen des Alters anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 EG des Rates v. 27.11.2000 fallen, mit der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen müssen (EuGH, NZA 2020, 1385 Rn. 82 f.). Eine geordnete Altersstruktur zu wahren bzw. eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, ist jedoch auch ein legitimes Ziel i.S.d. Art. 6 I dieser Richtlinie (vgl. EuGH, NJW 2025, 495 Rn. 29 und 31, jeweils m.w.N.). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 III AEUV zu der vom Kl. aufgeworfenen Frage, ob Art. 21 I der Charta der Europäischen Union dem Ziel einer Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim BGH entgegensteht, ist nicht veranlasst. Die Frage ist durch die dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelsfrei zu beantworten (s.a. BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 Rn. 79). [124] Vorliegend ergibt sich aus den Unterlagen, die geordnete Altersstruktur erforderlich dem Bekl. zur Verfügung standen, dass das Durchschnittsalter der zugelassenen Rechtsanwälte beim BGH im Jahr 2000 60 Jahre betrug, im Jahr 2006 62 Jahre und im Jahr 2013 61,7 Jahre (jeweils vor den Wahlen neuer Rechtsanwälte), während es sich zum 30.9.2024 auf 66,1 Jahre belief. Von den zu diesem Zeitpunkt zugelassenen 36 Rechtsanwälten waren nur acht unter 60 Jahre alt. Der jüngste war 52 Jahre alt. Gerade im Hinblick auf die Gewährleistung hinreichender Auswahlmöglichkeiten der Rechtsuchenden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37), wozu auch die Auswahl von Berufsträgern aus unterschiedlichen Altersgruppen gehört (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 Rn. 112), durfte der Bekl. mit der Benennungsliste einen Schwerpunkt auf jüngere Kandidaten setzen. [125] hh) Der Bekl. durfte sich gegen die Aufnahme des Kl. in die Liste entscheiden, obwohl seine Beurteilung positiv ausgefallen und er von den Berichterstattern jeweils mit „...“ eingestuft worden ist. Die vorläufige Beurteilung des einzelnen Bewerbers in den Voten der Berichterstatter sagt für sich genommen nichts darüber aus, wie sich die Beurteilung im Gesamtvergleich darstellt. Dieser Gesamtvergleich und die daraus folgende Rangfolge der Bewerber ergeben sich erst aus dem Wahlakt selbst, in dem die einzelnen Mitglieder des Wahlausschusses ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstatter und der Aussprache im Wahlausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck bringen. Aus einem Vergleich der die Wahlentscheidung vorbereitenden Voten lässt sich daher nicht ableiten, dass der Bekl. den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritt, als sich die Gesamtheit seiner Mitglieder bei der Wahl gegen den Kl. und für die auf der Liste aufgeführten Bewerber entschied (vgl. Senat, Beschl. v. 5.12.2006 – AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 52). [126] Entgegen der Ansicht des Kl. sind bei jedem Kandidaten auf der Liste die Anforderungskriterien „ausgeprägte kommunikative Kompetenz“ und „hohe soziale Kompetenz“ erfüllt. In den Voten wurde jeweils mit BeZULASSUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 311

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