[105] (1) Aus der Niederschrift über die vorbereitende zulässige Bildung von Gruppen Sitzung des Bekl. am 29.4. 2024 (S. 116 ff. der Verfahrensakten des Bekl.) ergibt sich, dass diese Aufteilung in zwei Gruppen im Rahmen der Beschlussfassung über die Berichterstattungen erfolgte. Für die Zweitvoten der anwaltlichen Berichterstatter wurden „zur Vermeidung des Anscheins von Befangenheit“ zwei Bewerbergruppen gebildet, „je nachdem ob die Bewerberin oder der Bewerber jemals in einer Kanzlei eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts tätig war (auch als Referendar) (Gruppe 1) oder nicht (Gruppe 2)“. Es folgte eine Aufstellung über die sich daraus ergebende Zusammensetzung der Gruppen, welche mit der Feststellung eingeleitet wurde, dass sich „folgende etwa gleich große Gruppen“ ergeben hätten. Die Gruppe 1 bestand aus 19 Personen, die Gruppe 2 aus 17 Personen. Die Personen aus Gruppe 1 wurden den Mitgliedern des Präsidiums der BRAK zur Berichterstattung zugeteilt, während die Personen der Gruppe 2 den Mitgliedern des Präsidiums der RAK beim BGH zugewiesen wurden. Daraus geht hervor, dass die Gruppenbildung nur vorgenommen wurde, um bei der Zuweisung zu den Berichterstattern sicherzustellen, dass die Kandidaten, die bereits bei einem BGH-Anwalt gearbeitet hatten, nicht durch einen BGH-Anwalt als Berichterstatter beurteilt würden. Die jeweilige Größe der Gruppen ergab sich durch die Anwendung des Unterscheidungskriteriums auf die vorgeschlagenen Kandidaten. Dem Vorgang kann daher entgegen der Ansicht des Kl. nicht entnommen werden, dass den Personen der Gruppe 2 „von Anfang an“ (und somit noch vor Beurteilung der Kandidaten durch die Berichterstatter und Festlegung der Zahl der für erforderlich angesehenen neu zuzulassenden Rechtsanwälte) 50 % der Plätze auf der Benennungsliste zugewiesen werden sollten. [106] (2) Dass sich auf der Benennungsliste sechs Personen (...) befinden, die noch nicht in einer Kanzlei eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts tätig waren, begründet keinen Anhaltspunkt dafür, dass gleichheitswidrige Kriterien zur Anwendung gekommen wären. [107] Eine Beschränkung auf Rechtsanwälte, die bei einem BGH-Anwalt mitgearbeitet haben, oder eine bestimmte Quote von solchen Rechtsanwälten ist nicht geboten. Der Wahlausschuss kann sich das Ziel setzen, eine Mischung von Rechtsanwälten, die bereits über Erfahrungen mit der Arbeitsweise der Rechtsanwälte beim BGH verfügen, und solchen ohne diese Erfahrung zu wählen (vgl. Senat, Beschl. v. 5.12.2006 – AnwZ 2/ 06 Rn. 60, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt). [108] § 167 I BRAO bestimmt nur, dass der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem BGH besitzen muss. Der Gesetzgeber hatte Rechtsanwälte vor Augen, die sich in besonderem Maße durch wissenschaftliche Arbeit und praktische Erfahrung auszeichnen (vgl. BT-Drs. 3/120, 109 f. [vor §§ 176 ff. BRAO-E]), und wollte, dass die Auswahl durch ein Zusammenwirken aller Kräfte erfolgt, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben (vgl. BT-Drs. 3/120, 110 [zu § 178 BRAO-E]). Die Kriterien des von dem Bekl. aufgestellten Anforderungsprofils können auch von Rechtsanwälten erfüllt werden, die „nur“ Fälle bearbeitet haben, die vor Instanzgerichten verhandelt worden sind. So muss sich ein Anwalt, wenn ein Fall in zweiter Instanz verhandelt wird, Gedanken machen, ob ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben ist, und wird sich mit entsprechenden Anregungen an das Gericht wenden. Zudem wird ein Rechtsanwalt einen Überblick darüber haben, welche Rechtsfragen in seinem Fachgebiet noch nicht geklärt sind und ob eine divergierende Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage existiert. [109] Dass ihre berufliche Laufbahn die Prognose rechtfertigt, dass sie im Fall der Zulassung den besonderen Anforderungen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gerecht werden (vgl. Senat, Urt. v. 2.5.2016 – AnwZ 1/14 Rn. 68), ist den Kandidaten auf der Benennungsliste, die noch nicht in einer Kanzlei eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts tätig waren, in den Voten bestätigt worden. [...] [110] ee) Entgegen der Ansicht des Kl. ist nicht ersichtlich, dass der Wahlausschuss dem Umstand eine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte, dass ein Kandidat in Aussicht hat, mit einem BGH-Anwalt eine Sozietät eingehen zu können. [111] Dieser Umstand wurde in einigen Stellungnahmen zwar angesprochen, aber nicht als entscheidend eingestuft. [112] (1) [...] [115] Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich daher nicht, dass eine mögliche Sozietät mit einem bereits tätigen BGH-Anwalt bei der Einstufung der Kandidaten erhebliche Bedeutung hatte. [116] (2) Beim Kl. gingen beide Berichterstatter davon aus, dass der Kl. keine Schwierigkeiten bei der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt beim BGH und bei der Einrichtung einer Kanzlei hätte. Der Umstand, dass er keine Sozietätszusage hatte, spielte keine Rolle. [...] [117] ff) Dass die drei auf der Liste benannten Rechtskeine Bevorzugung eines Geschlechts anwältinnen zu den ersten sieben Personen auf der Benennungsliste gehörten, stellt keine rechtswidrige Bevorzugung aufgrund des Geschlechts dar. [118] Es ist nicht ersichtlich, dass der Bekl. sich von unzulässigen Auswahlkriterien leiten ließ. Angesichts einer Frauenquote von 13,89 % bei den Rechtsanwälten beim BGH zum 30.9.2024 durfte der Wahlausschuss versuchen, den Frauenanteil zu erhöhen (vgl. Senat, Beschl. v. 5.12.2006 – AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 45), und vorschlagen, dass unter sieben neu zu wählenden Anwälten drei Frauen sein sollten. Die Platzierung der drei Frauen unter den sieben aus Sicht des Wahlausschusses zu wählenden Kandidaten lässt sich zudem durch die jeweils von beiden Berichterstattern BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 310
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