men hält. Im Übrigen ist dem Senat aber eine sachliche Kontrolle des Abstimmungsergebnisses verwehrt (Senat, Urt. v. 2.5.2016, a.a.O.). [96] aa) Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Aufstellung der Benennungsliste liegt nicht vor. [97] Die Bewertung, welche Bewerber in diesem Sinne kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz fachlich und persönlich besonders qualifiziert sind und welche dann aus diesem Kreis letztlich dem Ministerium benannt werden, setzt eine Gesamtwürdigung verschiedenster Umstände voraus, die vom Gesetzgeber bewusst dem fachkundigen Wahlausschuss übertragen worden ist und die sich im Kern einer gerichtlichen Kontrolle entzieht. Hierbei obliegt dem Wahlausschuss, nicht anders als später dem Ministerium, zusätzlich die Aufgabe der Prüfung, ob die Rechtsanwaltschaft beim BGH im Fall der Neuzulassungen auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Insoweit ist zum Beispiel der Frage nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stärkere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim BGH oder eine Verstärkung des Frauenanteils oder eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen zu erreichen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben (Senat, Urt. v. 2.5.2016 – AnwZ 1/14 Rn. 69). [98] bb) Die zur Beurteilung der Kandidaten verwendeten Kategorien „besonders geeignet“, „gut geeignet“, „geeignet“ und „nicht geeignet“ sind hinreichend bestimmt. Sie sind im Zusammenhang mit dem Anforderungsprofil zu sehen, in dem mehrere Kriterien aufgeführt werden. Den Berichterstattern ist klar, dass sich die Beurteilungskategorien danach richten müssen, in welchem Maße die Kriterien im Anforderungsprofil erfüllt sind. Ähnlich wie Prüfungsnoten sind die Beurteilungskategorien nicht isoliert zu sehen, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Berichterstatter beeinflusst wird (vgl. BVerfGE 84, 34, 51 f.). Durch die begrenzte Anzahl, den Hinweis, dass keine Zwischenstufen möglich sind, und die Bezeichnung der Kategorien ist sichergestellt, dass die einzelnen Stufen sich bestimmt genug voneinander abgrenzen lassen. Dadurch, dass eine allgemeine Aussprache über das gesamte Bewerberfeld stattfand, die Berichterstatter jeweils zu den von ihnen beurteilten Kandidaten vortrugen und bei den einzelnen Wahlgängen eine Diskussion darüber geführt wurde, welcher Kandidat sich für den jeweiligen Platz besonders eignet, wurde gewährleistet, dass das gesamte Kandidatenfeld in den Blick genommen wird und eine Einordnung eines Kandidaten auch im Vergleich zu sämtlichen anderen Kandidaten vorgenommen werden kann. [99] cc) Dass der Wahlausschuss nicht für alle Kandidaten dieselben zwei Berichterstatter bestimmte, sondern die Kandidaten auf mehrere Berichterstatter-Paare aufteilte, führt nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen. [100] Aus § 167 II BRAO, wonach zur Vorbereitung der Wahl der Wahlausschuss zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter bestellt, ergibt sich nicht, dass alle Kandidaten nur von denselben zwei Personen beurteilt werden dürfen (vgl. Senat, Urt. v. 2.5.2016 – AnwZ 1/14 Rn. 1 und 46; vgl. VG Schleswig, NJW 2002, 2657, 2659 Rn. 25 [zu § 10 III RiWG]; Staats, Richterwahlgesetz, 2. Aufl., § 10 Rn. 13). Die Regelung nahm als Vorbild die Bestimmung in § 10 III RiWG (vgl. BT-Drs. 3/ 120, 111 [zu § 181 BRAO-E]), wonach zur „Vorbereitung der Entscheidung“ der Richterwahlausschuss zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmt. Dazu gehört, dass gem. § 11 RiWG der Richterwahlausschuss prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. § 167 I BRAO bestimmt entsprechend, dass der Wahlausschuss prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem BGH besitzt. Daraus folgt, dass die Entscheidung jeweils personenbezogen ist und es auf dieser Grundlage zulässig ist, pro Kandidat zwei Berichterstatter zu bestimmen, aber nicht für alle Kandidaten dieselben zwei Berichterstatter zum Einsatz kommen zu lassen. [101] Die Vorschrift legt somit nur das Vier-Augen-Prinzip fest, bestimmt also, dass ein Kandidat von zwei Personen zu beurteilen ist. Durch die hier vorgenommene Besetzung der Berichterstatter mit je einem Bundesrichter und einem Rechtsanwalt ist der Kandidat davor geschützt, dass seine Qualifikationen nur aus einem bestimmten Blickwinkel heraus beurteilt werden (vgl. Vorwerk, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 167 BRAO, Rn. 5). [102] Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn es mehrere Berichterstatter-Paare gibt. Der Vorteil der gewählten Herangehensweise ist, dass jedes Mitglied des Wahlausschusses sich einen persönlichen Eindruck von mehreren Kandidaten machen und die dadurch gewonnene Einschätzung mit in die Diskussion einbringen konnte. [103] Der Wahlausschuss musste auch nicht – wie vom Kl. in der mündlichen Verhandlung gefordert – die Einzelgespräche mit den Kandidaten selbst führen. Die Vorbereitung der Wahl durch zwei Berichterstatter ist in § 167 II BRAO ausdrücklich vorgesehen und begegnet in der konkreten Durchführung durch den Wahlausschuss keinen Bedenken. Ein zwingender Grund, von dieser Möglichkeit im vorliegenden Wahlverfahren keinen Gebrauch zu machen, ist nicht ersichtlich. [104] dd) Dass zwei Gruppen – Rechtsanwälte, die bereits in der Kanzlei eines BGH-Anwalts tätig waren, und andere, bei denen dies nicht der Fall ist – gebildet wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 309
RkJQdWJsaXNoZXIy MTAwMjE3OQ==