des Wahlausschusses wird in sachgerechter Weise ermöglicht, den Bedarf an Neuzulassungen in einem einzigen einheitlichen Wahlgang festzustellen (vgl. Senat, Beschl. v. 5.12.2006 – AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 28). [87] dd) Das Ergebnis hält sich im Rahmen des dem Wahlausschuss eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dem Bekl. standen die zur Bestimmung der Anzahl der neu zuzulassenden Rechtsanwälte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Kl. vermisst zwar eine Begründung für die getroffene Entscheidung, zeigt aber nicht auf, dass sich aufgrund der Unterlagen eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Bekl. ergebe. [88] Die Unterlagen weisen – wie auch bei der vorangegangenen Wahl – die Entwicklung der beim BGH eingegangenen Verfahren (Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden), die Zahl und Altersstruktur der Revisionsanwälte, den Anteil der Rechtsanwältinnen an der Gesamtzahl der beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte, die Zahl der Richter in den Zivilsenaten des BGH und die Streitwerte im Einzelnen aus und stellen unter anderem die Entwicklung der eingegangenen Verfahren (Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden) im Vergleich zur Zahl der Richter und Rechtsanwälte beim BGH dar (vgl. Senat, Urt. v. 2.5.2016 – AnwZ 1/14 Rn. 26). Die Bedarfsentscheidung an diesen Parametern und an den sich daraus ergebenden Abwägungsgesichtspunkten auszurichten, war sachgerecht (Senat, Urt. v. 2.5.2016, a.a.O.). [89] Aus den Unterlagen ergibt sich, dass seit der letzten Wahl elf Rechtsanwälte auf die Zulassung verzichteten, zwei verstarben und bei einem Rechtsanwalt die Entscheidung des Ministeriums über den Widerruf der Zulassung nach seinem Verzicht noch ausstand. Der Bekl. hielt eine Zahl von sieben neu zuzulassenden Rechtsanwälten für angemessen und war daher der Ansicht, dass nicht alle ausgeschiedenen Rechtsanwälte zu ersetzen sind. Aufgrund der in den Jahren 2023 und 2024 festzustellenden Rückgänge bei den Eingängen begründet dieser Umstand keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bekl. seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Durch die gem. § 168 II BRAO vorgesehene Benennung der doppelten Zahl von Rechtsanwälten, die der Bekl. für die Zulassung bei dem BGH für angemessen hält, war zudem der Weg für das Ministerium offen, eine andere Bewertung vorzunehmen. [90] ee) Dass sich nach der Wahl Veränderungen bei den zugelassenen Rechtsanwälten beim BGH ergaben, indem ein Rechtsanwalt in den Ruhestand trat und ein Rechtsanwalt verstarb, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der von dem Bekl. vorgenommenen Bedarfsermittlung. [91] Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwGE 121, 140, 143 Rn. 17; BVerwGE 120, 246, 250 Rn. 35 m.w.N.). [92] Aus § 168 II BRAO ergibt sich die Aufgabe des Bedarfseinschätzung Wahlausschusses zur Bestimmung der Zahl der Rechtsanwälte, die er für die Zulassung bei dem BGH für angemessen hält. Dem Wahlausschuss wird damit eine Bedarfseinschätzung übertragen, welche die besondere Sachkunde dieses Gremiums erfordert und prognostische Elemente – hinsichtlich der Entwicklung des Geschäftsanfalls und möglicher Veränderungen bei den bereits zugelassenen Rechtsanwälten – beinhaltet. Da nur nachgeprüft werden kann, ob sich der Wahlausschuss im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten hat, sind die Umstände maßgeblich, die dem Wahlausschuss zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben (vgl. BVerwGE 121, 140, 143 Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 17.1. 2013 – 7 B 18/12 Rn. 27; Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 268, Stand: Februar 2025). [93] Im Übrigen ist bei der dem Bekl. vorliegenden „Liste der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte (nach Lebensalter)“ bei Rechtsanwalt ... vermerkt, dass er am 21.10. 2024 auf die Zulassung verzichtet hat und ein „BMJ-Widerruf“ noch aussteht. Dieser Umstand wurde daher von dem Bekl. bereits berücksichtigt. Durch die „Übersicht zur Altersstruktur der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte“ stand dem Bekl. zudem nicht nur das Durchschnittsalter von 66,1 Jahren vor Augen, sondern auch der Umstand, dass zehn Rechtsanwälte älter als 70 Jahre waren und somit auch damit gerechnet werden musste, dass es in den nächsten Jahren zu einem weiteren Ausscheiden von Rechtsanwälten kommen kann. [94] c) Die vom Wahlausschuss getroffene Auswahl unAuswahl ist nicht zu beanstanden ter den Kandidaten und die damit verbundene Nichtberücksichtigung des Kl. ist nicht zu beanstanden. [95] Die Wahlentscheidung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Zwar ist die Wahl geheim und entzieht sich als Entscheidung eines vielköpfigen Gremiums, in die unterschiedlichste Bewertungen der einzelnen Mitglieder einfließen, von der Natur der Sache her einer näheren Begründung (Senat, Urt. v. 2.5.2016 – AnwZ 1/ 14 Rn. 41 m.w.N.). Dies erschwert die gerichtliche Kontrolle, schließt sie aber nicht völlig aus. Hierbei ist – nicht anders als bei Entscheidungen eines Richterwahlausschusses – zu beachten, dass dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zukommt und er bei der Auswahl ein Ermessen hat. Überprüft werden kann allerdings, ob der Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit verletzt worden ist (Senat, Urt. v. 2.5.2016, a.a.O.). Die Prüfung durch den Senat beschränkt sich in diesem Rahmen darauf, ob der Ausschuss das Verfahren eingehalten, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt und dabei ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten RahZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 308
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