[80] aa) Entgegen der Ansicht des Kl. besteht eine Wahlausschuss durfte 14 Personen benennen ausreichende gesetzliche Grundlage. [81] Wie das BVerfG entschieden hat, hält § 168 II BRAO einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35). Zwar hat der Gesetzgeber dem Wahlausschuss keine Vorgaben zur konkreten Bestimmung der Anzahl der bei dem BGH zuzulassenden Rechtsanwälte gemacht. Trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ lässt sich jedoch ein hinreichend bestimmter, vom Gesetzgeber gewollter Regelungsgehalt erkennen, so dass die Möglichkeit einer Auslegung durch die Rechtsprechung eröffnet ist. Diese führt mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck zu dem Ergebnis, dass die angemessene Zahl der bei dem BGH zuzulassenden Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten ist. Aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeit beschränkt einerseits der Geschäftsanfall der Zivilsenate die Zahl der Zulassungen, während andererseits die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden gebietet, dass für die Parteien eine hinreichende Auswahl unter mehreren Rechtsanwälten möglich ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). [82] Die Angemessenheit der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte wird hierdurch in einer Hinsicht durch die Gewährleistung hinreichender Auswahlmöglichkeiten der Rechtsuchenden sowie in anderer Hinsicht durch die Sicherung ausreichender Betätigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei dem BGH begrenzt. Eine genauere gesetzliche Regelung erscheint nach der Eigenart des zu ordnenden Sachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck kaum möglich (BVerfG, a.a.O. Rn. 37). Überdies wird die verbleibende Ungenauigkeit dadurch abgemildert, dass die Festlegung der genauen Zahl der Rechtsanwälte zwischen den genannten Grenzpunkten der Sachkunde des Wahlausschusses überlassen ist, dessen Zusammensetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen in der geheimen Wahl (§ 168 I 2 und 3 BRAO) keine Mehrheit finden (BVerfG, a.a.O. Rn. 38). Über die genaue Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte entscheidet zudem nicht der Wahlausschuss, sondern das Bundesministerium der Justiz (§ 170 I BRAO). Hiernach können aus der Bewerberliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte bei dem BGH zugelassen werden, wie der Wahlausschuss für angemessen hielt (BVerfG, a.a.O. Rn. 38). [83] bb) Von der Abstimmung waren die Mitglieder des Rechtsanwälte beim BGH durften abstimmen Wahlausschusses, die Rechtsanwälte beim BGH sind, nicht gem. § 20 I 2 VwVfG ausgeschlossen. [84] Gemäß § 20 I 1 Nr. 1 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann (§ 20 I 2 VwVfG). Gemäß § 1 I VwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz jedoch nur, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Nach § 1 I VwVfG ist eine außerhalb dieses Gesetzes bestehende Bestimmung inhaltsgleich oder entgegenstehend, wenn ihr durch Auslegung ermittelter Regelungsanspruch abschließend ist (BVerwG, NVwZ 1987, 488). Aus den Vorschriften der BRAO zur Zusammensetzung und den Aufgaben des Wahlausschusses ergibt sich, dass die Mitglieder des Wahlausschusses, die Rechtsanwälte beim BGH sind, nicht allein wegen dieses Umstands an der Entscheidung über die für angemessen gehaltene Zahl neu zuzulassender Rechtsanwälte beim BGH verhindert wären. [85] Gemäß § 165 I BRAO gehören zum Wahlausschuss auch die Mitglieder des Präsidiums der RAK bei dem BGH. Der Wahlausschuss benennt gem. § 168 II BRAO aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem BGH für angemessen hält. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Wahlausschuss und nicht nur ein Teil des Wahlausschusses die Zahl der neu zuzulassenden Rechtsanwälte, die er für angemessen hält. Dass an dieser Bestimmung auch die Mitglieder des Präsidiums der RAK bei dem BGH mitwirken sollen, ergibt sich daraus, dass die Angemessenheit der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte in einer Hinsicht durch die Gewährleistung hinreichender Auswahlmöglichkeiten der Rechtsuchenden sowie in anderer Hinsicht durch die Sicherung ausreichender Betätigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei dem BGH begrenzt wird (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37) und es gerade für die Beurteilung des zweiten Punktes erforderlich ist, die Sachkunde der als Rechtsanwälte beim BGH tätigen Mitglieder des Wahlausschusses in die Entscheidung miteinfließen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982 – 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Zusammensetzung des Wahlausschusses stellt wiederum sicher, dass partikulare Motivationen und Interessen in der geheimen Wahl (§ 168 I 2 und 3 BRAO) keine Mehrheit finden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38). Über die genaue Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte entscheidet zudem nicht der Wahlausschuss, sondern das Ministerium (§ 170 I BRAO). [86] cc) Der Ablauf des Wahlverfahrens begegnet keirechtmäßiger Ablauf des Verfahrens nen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Kl. haben nicht nur acht Mitglieder des Bekl. für die Zahl von sieben neu zuzulassenden Rechtsanwälten beim BGH gestimmt. Vielmehr hat der Bekl. vor der Abstimmung zulässigerweise einstimmig bestimmt, dass Stimmen für höhere Zahlen, für die sich nicht die erforderliche Mehrheit finden, den jeweils niedrigeren Zahlen hinzugezählt werden. Somit ergibt sich für die Anzahl von sieben neu zuzulassenden Rechtsanwälten eine Stimmzahl von 8 + 5 + 3 + 3 und damit eine Mehrheit im Wahlausschuss. Durch diesen einstimmig gefassten Beschluss ZULASSUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 307
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