Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall, da trotz Ernennung der auf der Liste des Wahlausschusses benannten Bewerber der Kl. sein Ziel der Zulassung zum Rechtsanwalt beim BGH weiterverfolgen kann. Denn wenn der Wahlausschuss oder der Minister seinen Spielraum bei der Auswahl der Kandidaten zum Nachteil des Antragstellers überschreitet, stellt dies einen sachlichen Grund für eine zusätzliche Zulassung dar (vgl. Senat, Beschl. v. 11.10. 2013 – AnwZ 2/13 Rn. 6). Ein solcher Spielraum für sachlich gerechtfertigte zusätzliche Zulassungen würde nur dann nicht bestehen, wenn dies den Erfordernissen der Rechtspflege zuwiderlaufen würde, insb. damit die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs unter den Revisionsanwälten entstehen könnte oder die auskömmliche Lebensgrundlage der bereits beim BGH tätigen Rechtsanwälte bedroht wäre (Senat, Beschl. v. 11.10.2013, a.a.O.). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. [70] 5. Die Hilfsanträge des Kl., den Bescheid über die Nichtbenennung des Kl. aufzuheben und den Kl. zur Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH zu benennen, hilfsweise den Bekl. zu verpflichten, diese Benennung vorzunehmen, sind unbegründet. Der Bekl. ist ordnungsgemäß besetzt und hat die Benennungsliste verfahrensfehlerfrei aufgestellt. Die Wahl der benannten Kandidaten hielt sich in dem dem Bekl. eingeräumten Spielraum, so dass der Kl. keinen Anspruch auf nachträgliche Benennung hat. [71] a) Der Bekl. war und ist ordnungsgemäß besetzt. ordnungsgemäße Besetzung des Wahlausschusses Entgegen der Ansicht des Kl. war die Vorsitzende des VIa. Zivilsenats, Frau Richterin am BGH ..., zu Recht nicht Mitglied des Wahlausschusses. [72] Gemäß § 165 I BRAO besteht der Wahlausschuss aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des BGH sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der BRAK und des Präsidiums der RAK bei dem BGH. Zu den Senatspräsidenten der Zivilsenate zählt nicht der Vorsitzende eines Hilfssenats. [73] aa) Dies ergibt sich schon aus der Stellung eines Hilfssenats. Der Sache nach stellt die Bildung eines Hilfssenats nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Senatsebene für einen Sonderfall der Verhinderung (BGH, Urt. v. 7.6.1983 – 4 StR 9/83, BGHSt 31, 389, 394 Rn. 12; v. 14.7.1995 – 5 StR 532/94, BGHSt 41, 175, 178 Rn. 15 [jeweils zu einer Hilfsstrafkammer]). Der Hilfssenat vertritt den ordentlichen Senat in solchen Geschäften, die dieser nicht selbst erledigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1995, a.a.O.). Insbesondere dürfen nur Aufgaben desjenigen ständigen Spruchkörpers zugewiesen werden, anlässlich dessen Belastung die Errichtung des Hilfsspruchkörpers erfolgte (vgl. Bock, in Rotsch/Saliger/Tsambikakis, StPO, § 60 GVG Rn. 8). [74] Der VI. Zivilsenat ist somit im Wahlausschuss durch seinen Vorsitzenden „vertreten“. Damit ist sichergestellt, dass Erfahrungen der Kandidaten auf dem Zuständigkeitsgebiet dieses Senats entsprechend gewürdigt werden können. Durch die Nichtbeteiligung des Vorsitzenden eines Hilfssenats wird aber auch gewährleistet, dass nicht einem bestimmten Zuständigkeitsgebiet mehr Gewicht zukommt als den Zuständigkeitsgebieten der anderen Zivilsenate. [75] bb) Auch aus der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung der Regelung des § 165 I BRAO ergibt sich, dass der Vorsitzende eines Hilfssenats nicht dem Wahlausschuss angehört. [76] Im Regierungsentwurf einer BRAO aus dem Jahr 1958 war zunächst vorgesehen, dass der Wahlausschuss aus den Mitgliedern des Präsidiums des BGH, des Präsidiums der BRAK und des Präsidiums der RAK bei dem BGH bestehen soll (BT-Drs. 3/120, 32 und 110 [zu § 179 BRAO-E]). Das Präsidium des BGH bestand gem. der Vorschrift des § 131 GVG in der Fassung des Gesetzes v. 12.9.1950 (BGBl. S. 455) aus dem Präsidenten des BGH, den Senatspräsidenten und den vier dienstältesten Mitgliedern des BGH. Laut Geschäftsverteilungsplan des BGH im Jahr 1958 gab es in diesem Jahr acht Zivilsenate und fünf Strafsenate, wobei der Präsident des BGH den Vorsitz im I. Zivilsenat hatte. In dem Entwurf der BRAO war vorgesehen, dass sich das Präsidium der BRAK aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister zusammensetzen sollte. Das Präsidium der RAK bei dem BGH sollte hingegen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister bestehen, wobei der Vorstand die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen kann. [77] Die Vorschrift im Regierungsentwurf hätte daher bezogen auf die Mindestzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Gruppen zu einem deutlichen Übergewicht der richterlichen Mitglieder geführt. [78] Durch den Rechtsausschuss wurde daher vorgeschlagen, statt des Präsidiums des BGH den Präsidenten des BGH und die Senatspräsidenten der Zivilsenate des BGH einzusetzen. Zur Begründung gab er an, der Ausschuss habe den Wahlausschuss aufseiten des BGH verkleinert. Dadurch werde die paritätische Zusammensetzung des Wahlausschusses aus Richtern und Rechtsanwälten besser gewahrt (BT-Drs. 3/778, 9 [zu § 179 BRAO-E]). Bezogen auf die Mindestanzahl wurde dadurch eine Besetzung von neun richterlichen Mitgliedern (bzw. acht, falls der Präsident des BGH zugleich Vorsitzender eines Zivilsenats war) und neun anwaltlichen Mitgliedern erreicht. Dieser Grundgedanke der Parität spricht dafür, dass ein Anwachsen der Anzahl der richterlichen Mitglieder nur durch Errichtung eines neuen ständigen Zivilsenats mit eigenem Zuständigkeitsbereich erfolgen kann. [79] b) Dass der Wahlausschuss gegenüber dem Bundesminister der Justiz 14 Personen benannt hat, hält sich im Rahmen des dem Wahlausschuss eingeräumten Beurteilungsspielraums. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 306
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