BRAK-Mitteilungen 4/2026

weit hierdurch die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 DRiG). Die theoretische Möglichkeit, Richter könnten zur Förderung ihrer Aufstiegschancen bestrebt sein, in ihrer Entscheidungspraxis denjenigen Amtsträgern, die über Beförderungen zu entscheiden haben, zu gefallen, erfährt ein Gegengewicht durch die Gesetzesbindung und die verfassungsrechtliche Garantie der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit jedes Richters sowie die diese absichernden Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2021 – ARNot 1/21, WM 2022, 1303 Rn. 14; v. 25.8.2020 – VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 37 ff.; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 21). Ohnedies sichern § 196 I GVG und das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG), dass die Zuordnung des Entscheidungsergebnisses zum einzelnen Richter nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 15.11.2021 – ARNot 1/21, WM 2022, 1303 Rn. 14). [62] bb) Zwar hat die V. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Urt. v. 30.1.2020 (Rs. 29295/16, BeckRS 2020, 759 [engl.], NLMR 2020, 28 [dt. Übers.]) entschieden, dass die Doppelrolle des Präsidenten eines OLG, der einerseits die Stelle vertritt, welche die Enthebung eines Notars aus seinem Amt erlassen hat, und andererseits Präsident des Gerichts ist, an dem der Notarsenat über die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung zu entscheiden hatte, geeignet sein könnte, objektiv gerechtfertigte Zweifel aufseiten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notarsenats aufkommen zu lassen (EGMR, NLMR 2020, 28 Rn. 72). Zudem hat es die V. Kammer in dem entschiedenen Fall nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung des Präsidenten an Disziplinar- und Beförderungsentscheidungen geeignet sein könnte, objektiv gerechtfertigte Zweifel aufseiten des Beschwerdeführers zu wecken (EGMR, NLMR 2020, 28Rn. 78). [63] Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber zum einen insoweit, als die Präsidentin des BGH nicht selbst die Entscheidung über die Benennungsliste getroffen hat, sondern zwar Vorsitzende des Bekl. ist, aber nur eine gleichwertige Stimme unter den insgesamt 25 Mitgliedern des Bekl. hat. Zudem erfolgte die Stimmabgabe im Wege einer geheimen Wahl, so dass – außer bei einstimmigen – Entscheidungen nicht ersichtlich ist, für welche Kandidaten die Präsidentin gestimmt hat. Zum anderen werden im Unterschied zu Richtern am OLG Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes nicht regelmäßig beurteilt; für sie wird nur eine Anlassbeurteilung erstellt, wenn sie sich um ein anderes Amt bewerben sollten (Staats, DRiG, § 46 Rn. 8; Domgörgen, ZRP 2023, 19, 21). [64] c) Das gerichtliche Verfahren genügt den Anfordefaires Verfahren garantiert rungen an ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 I EMRK. Sowohl die Zuständigkeit des Senats als auch das Verfahren ist gesetzlich geregelt. Wie unter 1. dargelegt, ergibt sich die Zuständigkeit des Senats aus § 112a III Nr. 1 BRAO. § 112c I 1 BRAO bestimmt, dass – soweit die BRAO keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält – die Vorschriften der VwGO entsprechend gelten. Damit gibt die VwGO die möglichen Klagearten, die Sachurteilsvoraussetzungen und das Verfahren im jeweiligen Rechtszug vor (vgl. Schmidt-Räntsch, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c Rn. 2). § 112d BRAO wiederum bestimmt, gegen wen die Klage zu richten ist. [65] Entgegen der Ansicht des Kl. hat der Bekl. durch Übersendung der Benennungsliste an den Bundesminister der Justiz (im Folgenden: Minister) dem Kl. die Inanspruchnahme von vorläufigem gerichtlichen Rechtsschutz nicht unmöglich gemacht. Wie der BGH mit Beschl. v. 11.10.2013 im Einzelnen dargelegt hat, scheitert ein Antrag auf einstweilige Anordnung vielmehr daran, dass die gem. § 112c I 1 BRAO, § 123 I 1 VwGO erforderliche Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht besteht. Denn der Kl. kann selbst nach der Zulassung der auf der Liste des Wahlausschusses stehenden Rechtsanwälte sein Ziel der Zulassung zum Rechtsanwalt beim BGH weiterverfolgen (vgl. Senat, Beschl. v. 11.10.2013 – AnwZ 2/13 Rn. 3). [66] 3. Der Wahlausschuss ist passivlegitimiert. HierPassivlegitimation des Wahlausschusses von ist der Senat bereits in seinem Urt. v. 5.12.2006 (AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137) ausgegangen. Hieran hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht v. 30.7.2009 (BGBl. I 2449) nichts geändert. Nunmehr bestimmt § 112d I 1 Nr. 2 BRAO, dass die Klage gegen die Rechtsanwaltskammer oder Behörde gerichtet werden muss, deren Entschließung – gemeint sind Wahlen und Beschlüsse (vgl. nur BT-Drs. 16/11385 S. 42) – Gegenstand des Verfahrens ist. Diese Verpflichtung setzt gedanklich die Beteiligtenfähigkeit der Rechtsanwaltskammer oder Behörde voraus. Deshalb kommt es nicht auf die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO an. Beklagter im Wahlanfechtungsverfahren ist der Wahlausschuss als zuständige „Behörde“ i.S.d. § 112d I Nr. 2 BRAO (Senat, Urt. v. 2.5.2016 – AnwZ 1/14 Rn. 10). [67] Da der Bekl. in diesem Verfahren als Behörde anzusehen ist, kommt ihm das sog. Behördenprivileg gem. § 67 IV 4 VwGO zugute, wonach sich Behörden auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden vertreten lassen können. Der Bekl. konnte daher Herrn Oberstaatsanwalt beim BGH Dr. ... mit der Vertretung beauftragen. [68] 4. Der Hauptantrag des Kl., festzustellen, dass der gegen den Kl. ergangene Bescheid v. 18.11.2024 über dessen Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem BGH rechtswidrig gewesen sei, ist unzulässig. [69] Gemäß § 112c I 1 BRAO, § 43 II 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kl. seine BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 305

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