BRAK-Mitteilungen 4/2026

sam werden zu lassen. Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber könne von unterschiedlichen Mitgliedern des Wahlausschusses legitimerweise unterschiedlich beurteilt werden. [46] Soweit der Kl. rüge, der Wahlausschuss habe keine Binnenreihenfolge der von ihm benannten Bewerberinnen und Bewerber festlegen dürfen und habe bei der Reihenfolge zudem jüngere und weibliche Bewerber bevorzugt, sei nicht ersichtlich, inwieweit ein unterstellter Rechtsfehler eine Rechtsverletzung eines nicht benannten Bewerbers begründen könne. [47] Eine Nummerierung von 15 bis 32 habe es nicht gegeben. [48] Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten des Gerichts und des Wahlausschusses sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (§ 117 III 2 VwGO). AUS DEN GRÜNDEN: [49] Die Klage hat keinen Erfolg. [50] I.1. Der Senat ist für die Klage zuständig. (...) [53] 2. Der Senat für Anwaltssachen beim BGH ist auch im vorliegenden Verfahren ein auf Gesetz beruhendes sowie unabhängiges und unparteiisches Gericht i.S.v. Art. 6 I EMRK. [54] Gemäß Art. 6 I 1 EMRK hat jede Person ein Recht unabhängiges Gericht i.S.v. Art. 6 EMRK darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [55] Bei der Entscheidung, ob ein „Gericht“ „auf Gesetz beruht“, ist unter „Gesetz“ jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts zu verstehen, einschließlich insb. Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit der Mitglieder eines Gerichts, die im Falle der Verletzung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Prüfung des Falles „unrechtmäßig“ machen würde (EGMR, Urt. v. 1.12.2020 – Rs. 26.374/18, NLMR 2020, 468 Rn. 232). [56] Um festzustellen, ob ein Gericht i.S.v. Art. 6 I EMRK als „unabhängig“ angesehen werden kann, ist u.a. zu berücksichtigen, wie und für wie lange seine Mitglieder ernannt werden, ob und welche Garantien gegen Druck von außen bestehen und ob der Spruchkörper sich als unabhängig darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 6.11.2018 – Rs. 55391/13, 57728/13, 74041/13, BeckRS 2018, 57515 Rn. 144). An der Unabhängigkeit fehlt es, wenn objektiv gesehen ein erheblicher Grund besteht, an der Unparteilichkeit des Gerichts zu zweifeln. Dieser sog. objektive Test betrifft hauptsächlich hierarchische oder andere Beziehungen zwischen den Richtern und anderen Beteiligten des Verfahrens (vgl. EGMR, Urt. v. 6.11. 2018, a.a.O. Rn. 147 f.). [57] a) Die Zuständigkeit des Senats für Anwaltssachen und dessen Zusammensetzung beruhen auf gesetzlichen Vorschriften. Zur Zuständigkeit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Auch die Besetzung des Spruchkörpers ergibt sich aus dem Gesetz. [58] Zwar ist die Präsidentin des BGH gem. § 165 I BRAO kraft Amtes Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte beim BGH und gem. § 106 II BRAO zugleich von Gesetzes wegen Mitglied – und Vorsitzende – des Senats für Anwaltssachen beim BGH. Nach den gem. § 21g I und II GVG beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen des Senats für Anwaltssachen wirken dementsprechend als berufsrichterliche Mitglieder an der Spruchgruppe für Verfahren, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 164 ff. BRAO betreffen, die Präsidentin des BGH L., der Vorsitzende Richter am BGH Prof. Dr. S. und die Richterin am BGH E. mit. [59] Durch die gesetzlichen Vorschriften wird jedoch auch der durch die Beteiligtenstellung des Wahlausschusses im vorliegenden Verfahren entstehende Konflikt aufgelöst (vgl. VG Karlsruhe, BeckRS 2014, 45666). So ist die Präsidentin des BGH nach § 112c I 1 BRAO, § 54 II VwGO kraft Gesetzes von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Ebenfalls nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist der stellvertretende Senatsvorsitzende, Vorsitzender Richter am BGH G., da er als Vorsitzender eines Zivilsenats gem. § 165 I BRAO dem Wahlausschuss angehört. Nach den gem. § 21g I und II GVG beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen des Senats für Anwaltssachen gilt bei Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden die allgemeine Regelung des § 21f II 2 GVG. Demnach führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz – das ist hier Vorsitzender Richter am BGH Prof. Dr. S. Dieser gehört als Vorsitzender eines Strafsenats dem Wahlausschuss nicht an. [60] b) Die Unabhängigkeit des Senats wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Präsidentin des BGH zudem auch Dienstvorgesetzte der Richter am BGH ist. [61] aa) Angesichts der in Deutschland bestehenden Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und dort auch in der Rechtswirklichkeit beachteten Schutzvorrichtungen und Garantien für die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG, § 1 GVG, §§ 25 ff. DRiG) besteht aus objektiver Sicht kein begründeter Anlass für die Besorgnis, dass Richter über Wahlentscheidungen, an denen der Präsident ihres Gerichts mitgewirkt hat, nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit befinden könnten, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Eine derartige Besorgnis rechtfertigt sich weder aus der Mitwirkung des Präsidenten im Präsidium seines Gerichts noch aus seiner Dienstaufsichtsbefugnis (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11. 2021 – ARNot 1/21, WM 2022, 1303 Rn. 12; v. 20.7. 2020 – NotZ (Brfg) 3/20, WM 2021, 1245 Rn. 23; v. 25.8.2020 – VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 37 ff.; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 21). Disziplinarische Maßnahmen gegen Richter sind ihrerseits der gerichtlichen Überprüfung unterstellt und unzulässig, wenn und soZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 304

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