BRAK-Mitteilungen 4/2026

ben – denkbar, dass der Kl. im Zuge einer erneuten Wahl vom Wahlausschuss benannt werde und das Bundesministerium sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung zu entscheiden habe. Bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung sei das vom Kl. verfolgte Ziel darin zu sehen, dass er eine Annullierung der Wahl und eine neue Entscheidung des Wahlausschusses herbeiführen wolle, wobei als Minus gegenüber der Annullierung in Betracht komme, lediglich die Entscheidung des Ausschusses über die angemessene Zahl der Neuzulassungen aufzuheben mit der Folge, dass hierüber neu zu entscheiden wäre und weitere Bewerberinnen oder Bewerber gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu benennen sein könnten. Soweit der Kl. nach der Formulierung seines Hilfsantrags einen Anspruch unmittelbar auf seine Benennung gegenüber dem Bundesministerium geltend machen wolle, sei die Klage allerdings unzulässig. Tatsachen dafür, dass der Auswahlspielraum des Wahlausschusses auf Null reduziert sei, habe der Kl. nicht vorgetragen. [38] Die Klage sei unbegründet. Der Wahlausschuss sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der Wahlausschuss habe zutreffend entschieden, dass Richterin am BGH ... ihm nicht angehöre. Auf die in der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses v. 29.4.2024 aufgeführten Gründe könne verwiesen werden. Die als Rechtsanwälte beim BGH zugelassenen Mitglieder des Wahlausschusses seien von der Abstimmung über die angemessene Anzahl von Rechtsanwälten nicht ausgeschlossen gewesen. Die bloße Mitgliedschaft in einer Berufsgruppe reiche nicht aus, um nach § 20 I VwVfG zu einem Ausschluss zu führen. [39] Die Bestimmung eines Bedarfs von sieben Neuzulassungen durch den Wahlausschuss sei nicht zu beanstanden. § 168 II BRAO sei nach dem Gesetzeszweck dahingehend auszulegen, dass die angemessene Zahl der zuzulassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten sei. Nähere gesetzliche Kriterien seien kaum möglich und auch nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wahlausschuss bei der Bedarfsfeststellung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen oder seinen Beurteilungsspielraum überschritten habe, fänden sich nicht. Die gewählte Methode ermögliche es in sachgerechter Weise, den Bedarf an Neuzulassungen in einem einzigen einheitlichen Wahlgang festzustellen. Bei der rechtlichen Beurteilung sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Wahlausschusses abzustellen. Dieser habe aufgrund des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials eine Entscheidung mit wertenden und prognostischen Elementen zu treffen. Fälle eines nachträglichen Ausscheidens aus der Rechtsanwaltschaft beim BGH könnten die Bedarfsfeststellung zum Entscheidungszeitpunkt nicht rechtswidrig werden lassen. [40] Der Wahlausschuss sei nicht gehalten gewesen, die von den Berichterstatterinnen und Berichterstattern zu vergebenden Abschlussnoten mit näheren Umschreibungen zu versehen. Die Steuerungskraft derartiger Vorgaben sei begrenzt. Die Noten dürften nicht isoliert gesehen werden, sondern müssten in ein Bezugssystem eingebettet werden. Dies hätten die Mitglieder des Wahlausschusses in der Sitzung v. 17.11.2024 vorgenommen, indem sie auf der Grundlage der zuvor erörterten Anforderungs- und Auswahlkriterien „in allgemeiner Aussprache das gesamte Bewerberfeld“ ausführlich erörtert hätten. Aus den gleichen Gründen sei der Wahlausschuss nicht gehalten gewesen, für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber dieselben Berichterstatter zu bestellen. Abgesehen von einer kaum mehr zumutbaren Arbeitsbelastung wäre die Folge gewesen, dass dem Urteil dieser Mitglieder ein übermäßiges Gewicht gegenüber dem der übrigen Mitglieder zugekommen wäre. Das Wahlverfahren ziele aber darauf ab, unterschiedliche Perspektiven zur Geltung kommen zu lassen. Der Gesamtvergleich und die sich daraus ergebende Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber komme erst durch den Wahlakt selbst zustande. [41] Nach der gesetzlichen Regelung sei das Zulassungsverfahren grundsätzlich offen sowohl für Bewerber, die schon Revisionsverfahren bearbeitet hätten, als auch für Bewerber, die sich durch ihre Tätigkeit bei Instanzgerichten qualifiziert hätten. Der Wahlausschuss habe mit dieser Gruppeneinteilung ausschließlich den legitimen Zweck verfolgt, bei der Zuweisung von Berichterstattungen den Anschein von Interessenkonflikten und Befangenheiten zu vermeiden. Es sei nicht erkennbar, woraus sich eine konkrete Benachteiligung des Kl. ergeben sollte. [42] Konkrete Anhaltspunkte, dass der Kl. rechtswidrig wegen seines Alters benachteiligt worden sein könnte, seien nicht ersichtlich. Die Anmerkung in dem Votum von Berichterstatterin ... sei neutral gehalten. Aus der Absicht, in angemessenem Umfang auch jüngere Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, könne nicht auf eine Benachteiligung der älteren geschlossen werden. [43] Es ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Eignungsvorsprung auf Seiten des Kl. vorliege und der Wahlausschuss ihn deshalb nicht habe übergehen dürfen. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung. Diese sei Sache des Wahlausschusses und entziehe sich einer inhaltlichen Kontrolle. [44] Anhaltspunkte dafür, dass der Wahlausschuss „Empfehlungsschreiben eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts“, in denen darauf hingewiesen werde, „dass der zugelassene Anwalt mit diesen Personen eine Sozietät eingehen wolle“, ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen habe, bestünden nicht. So sei Rechtsanwalt ... auf Platz ... der Liste gewählt worden, obwohl er kein solches Empfehlungsschreiben vorgelegt habe. Andere Bewerberinnen und Bewerber hätten Empfehlungsschreiben vorgelegt, in denen aber von einer Sozietätsgründung keine Rede sei. [45] Eine nähere Begründung der Ablehnung des Kl. sei aus Gründen, die in der Natur der Wahl lägen, nicht möglich. Der Sinn einer Wahlentscheidung sei es gerade, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirkZULASSUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 303

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