[22] Das Verfahren sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Wahlausschuss entgegen § 165 BRAO nicht rechtmäßig besetzt gewesen sei. Die Vorsitzende Richterin des VIa. Zivilsenats sei vom Bekl. zu Unrecht aus dem Wahlausschuss ausgeschlossen worden. Der Gesetzgeber habe die Problematik, ob die Vorsitzende eines Hilfssenats als „Senatspräsidentin“ i.S.v. § 165 BRAO anzusehen sei, nicht gesehen. Sinn der personellen Zusammensetzung des Wahlausschusses sei es, durch die Beteiligung von Richtern und Rechtsanwälten einen möglichst weiten Kreis derer, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl der Rechtsanwälte beim BGH hätten, an dieser Auswahl teilnehmen zu lassen. Die Frage, ob jemand besoldungsrechtlich Vorsitzender Richter eines Senats sei, könne dabei keine Rolle spielen. Entscheidend sei, dass die Vorsitzende des VIa. Zivilsenats in gleicher Weise mit von BGH-Anwältinnen und BGHAnwälten vertretenen Rechtsstreitigkeiten befasst sei wie die statusrechtlichen Vorsitzenden Richter. Ohne die Einbeziehung des Hilfssenats wäre ein Teilrechtsgebiet gerade vor dem Hintergrund der angestrebten konsistenten Rechtsprechungslinien nicht vertreten und damit die Gesamtsicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung unvollständig. [23] Die von Verfassungs wegen gebotene und vom Bekl. selbst beabsichtigte Gleichbehandlung der Kandidaten sei nicht erreicht worden. Das Bewerbungsverfahren sei in mehrfacher Hinsicht ungleich gewesen. Anders als beispielsweise bei den Noten in den Staatsexamina fehle es an einer Vorgabe, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um die jeweilige Bewertung (besonders geeignet/gut geeignet/geeignet/nicht geeignet) zu erhalten. Zudem seien die Bewertungen nicht vergleichbar, weil die ursprünglich 36 Kandidatinnen und Kandidaten von unterschiedlichen Berichterstattern beurteilt worden seien. Das Verfahren sei auch deshalb ungleich gewesen, weil der Bekl. von Anfang an zwei Gruppen von Kandidaten gebildet habe – nämlich solche mit Erfahrung in einer BGH-Kanzlei und solche ohne Berufserfahrung. Diese Einteilung finde sich auch im Verhältnis 50 zu 50 auf der Benennungsliste wieder. Diese Einteilung sei willkürlich. Daraus folge auch, dass die Heranziehung der Arbeitsproben zwangsweise gleichheitswidrig sei, weil diese nicht vergleichbar seien. Es sei zwar nichts dagegen einzuwenden, dass auch Bewerber zum Zuge kommen könnten, die noch über keine drittinstanzliche Erfahrung verfügten. Ihnen jedoch von Anfang an 50 % der Liste zuzuweisen, sei rechtswidrig und mit dem Anforderungsprofil nicht in Einklang zu bringen. [24] Das Wahlverfahren bei der Abstimmung sei ebenfalls gleichheitswidrig verlaufen. Alle weiblichen Bewerberinnen seien unter den ersten sieben Personen, die der Ausschuss für die Zulassung vorgesehen hatte, zum Zuge gekommen. Da Männer und Frauen grundsätzlich gleichberechtigt seien, hätte diese einseitige Bevorzugung nicht erfolgen dürfen. [25] Der Kl. habe keine Akteneinsicht bezüglich der weiteren, jenseits von Platz 14 nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bekl. auch für die Nummerierung von 15 bis 32, sofern es diese gegeben habe, keinen sachlichen Grund anführen könne. Ebenso würden genaue Angaben zur Erörterung des Bewerberfelds „in allgemeiner Aussprache“ der immerhin ganztägigen Sitzung des Wahlausschusses fehlen. [26] Der Bedarf an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten habe sich nach Erhebung der Klage zugunsten des Kl. insoweit verändert, als Herr Rechtsanwalt am BGH ... in den Ruhestand getreten und Herr Rechtsanwalt am BGH ... verstorben sei. [27] Der Kl. beantragt, [28] festzustellen, dass der gegen den Kl. ergangene Bescheid v. 18.11.2024 über dessen Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem BGH rechtswidrig gewesen sei. [29] Hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht eine Benennung des Kl. noch für möglich halte) beantragt der Kl.: [30] 1. Der gegen den Kl. ergangene Bescheid v. 18.11. 2024 über dessen Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem BGH wird aufgehoben. [31] 2. Der Kl. wird zur Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH benannt. [32] Hilfsweise zu 2: Der Bekl. wird verpflichtet, den Kl. zur Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH zu benennen. [33] Der Bekl. beantragt, [34] die Klage abzuweisen. [35] Der Bekl. führt aus, dass die Zuständigkeit des Senats auf ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung beruhe. Relevante Zuständigkeitsnorm sei § 112a III Nr. 1 BRAO. In der Gesetzesbegründung sei bei dieser Vorschrift ausdrücklich auf die Wahlanfechtung der nicht in die Vorschlagsliste für die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei dem BGH aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber Bezug genommen worden. [36] Nach § 112c I 1 BRAO i.V.m. § 54 II VwGO seien sämtliche Personen, die an dem Verfahren des Wahlausschusses teilgenommen hätten, kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als Richter ausgeschlossen. Die Besetzung der Spruchgruppe trage den gesetzlichen Vorgaben nach Maßgabe des vom Präsidium des BGH beschlossenen Geschäftsverteilungsplans und der von den berufsrichterlichen Mitgliedern des Senats für Anwaltssachen nach § 21g II GVG beschlossenen Mitwirkungsgrundsätze Rechnung. Die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen seien persönlich und sachlich unabhängig und Gesetz und Recht verpflichtet. Das Vorbringen des Kl. sei nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Senats zu begründen. [37] Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag des Kl. sei unzulässig. Entgegen der Ansicht des Kl. sei es – sollte ein Begehren auf Wahlanfechtung Erfolg haBRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 302
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