[15] Das Verfahren genüge nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 I EMRK. Die Klage und das dazugehörige Verfahren seien gesetzlich komplett ungeregelt. Eklatant unfair sei das Verfahren insb., weil der Bekl. dafür gesorgt habe, dass dem Kl. ein vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz nicht möglich geworden sei. Mit der Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung „Gegen die Nichtbenennung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage [...] erhoben werden.“ habe der Bekl. vom Wortlaut her eine Anfechtungsklage eröffnet. Mit Schreiben vom selben Tage (18.11.2024) habe der Bekl. aber die Benennungsliste an den Bundesminister der Justiz übersandt und damit das Benennungsverfahren beendet. Damit sei die Anfechtungsklage bereits zu diesem Zeitpunkt unmöglich geworden, und der Kl. habe auch in keiner Weise vorläufigen Rechtsschutz erlangen können. [16] Das Benennungsverfahren selbst sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen. [17] Die Nichtbenennung des Kl. sei von der Bekl. nicht begründet worden. Die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsentscheidungen, die in § 39 VwVfG eine gesetzliche Regelung erfahren habe, sei Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. [18] Das Auswahlverfahren verstoße darüber hinaus gegen §§ 1, 2 Nr. 1 AGG, weil es zulasten des Kl. eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters enthalte. Im Protokoll der Sitzung des Wahlausschusses v. 17.11. 2024 werde ausdrücklich auch „auf das Ziel der Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof“ Bezug genommen. Die Berichterstatterin Rechtsanwältin ... habe in ihrer Bewertung des Kl. vermerkt, dass er zu den „älteren Bewerbern“ gehöre. Mit Ausnahme des auf Platz ... gesetzten Rechtsanwalts ...seien die vom Bekl. auf die ersten sieben Plätze gesetzten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Geburtsjahr 1979 und jünger. Mit der Auswahlentscheidung habe man damit dem Kl. zu verstehen gegeben, dass man ihn für den Beruf des Rechtsanwalts beim BGH für zu alt halte. Zum Zeitpunkt der Sitzung des Wahlausschusses seien jedoch 18 der zugelassenen 36 Rechtsanwälte älter als der Kl. gewesen. Dem Bekl. sei deutlich darin zu widersprechen, dass eine „ausgewogene Altersstruktur“ für die „Leistungsfähigkeit und damit für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich“ sei. [19] Die Begrenzung der Benennungsliste sowie die Festlegung auf 14 Personen seien ohne gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig. Ohne klare normative Vorgaben, nach welchen Kriterien die Begrenzung der Liste vorgenommen werden solle, sei der Kl. als Bewerber einer gesetzlich völlig ungebundenen Regelung ausgeliefert. Die Begrenzung auf 14 Personen sei zudem gänzlich intransparent erfolgt. Zwar habe eine statistische Auswertung vorgelegen, das Protokoll lasse aber nicht erkennen, dass die statistischen Kriterien konkret auch in die Entscheidung über den Umfang der Benennungsliste eingeflossen seien. Vielmehr habe es eine „allgemeine Aussprache“ gegeben, „welche Zahl neuer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim BGH angemessen sei.“ Sodann habe der Bekl. einstimmig entschieden, über die Anzahl im Wege der Abstimmung nach Stimmenmehrheit zu befinden, wobei die Mitglieder der Bekl. zwischen fünf und zehn Neuzulassungen für angemessen halten konnten. Darin zeige sich, dass allein der subjektive Abstimmungswille des Ausschusses maßgeblich gewesen sei. Es fehle an einer nachprüfbaren Begründung für die exakte Zahl. Der Bedarf von konkret sieben neuen Zulassungen (Listenlänge 14 Personen) sei von exakt acht Ausschussmitgliedern gewollt worden. Damit fehle jegliche Legitimation, da der Ausschuss 25 Mitglieder habe. Dass sich das Ergebnis sachgerecht am Bedarf orientiert habe, sei in keiner Weise ersichtlich und werde durch keinerlei Dokument in der Verwaltungsakte nachgewiesen. Es fehlten auch jegliche Anhaltspunkte, wie es zu den Nummern 1 bis 14 auf der Liste gekommen sei. [20] Auch hätten die Mitglieder des Bekl., die selbst Rechtsanwälte beim BGH seien (fünf Personen), von der Abstimmung wegen Befangenheit ausgeschlossen werden müssen (vgl. § 20 I 2 VwVfG), da die Zahl der neu zuzulassenden Anwältinnen und Anwälte diesen Personen einen unmittelbaren Nachteil bringe. [21] Der Bekl. habe beim Zustandekommen der Liste nicht das Anforderungsprofil zugrunde gelegt, das er selbst aufgestellt habe. Der Kl. erfülle dieses Anforderungsprofil in hohem Maße und sei damit zumindest in gleicher Weise, gewiss im Einzelnen auch besser qualifiziert als die auf die 14 Plätze gesetzten Personen. Keine der 14 Personen weise eine derart umfassende Erfahrung in Revisionsangelegenheiten wie der Kl. auf. Die Bewertungen „besonders geeignet“, „gut geeignet“ und „geeignet“ seien nicht vergleichbar, weil sie bei allen 14 Personen von unterschiedlichen Berichterstattern vorgenommen worden seien. Dennoch falle auf, dass ein Bewerber, der die Bewertung „... erhalten und damit schlechter bewertet worden sei als der Kl., in die Liste aufgenommen worden sei. Personen, die ein Empfehlungsschreiben eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts vorlegen konnten (in dem auch darauf hingewiesen worden sei, dass der zugelassene Anwalt mit dem jeweiligen Kandidaten eine Sozietät eingehen wolle), hätten stets die Bewertung „besonders geeignet“ erhalten. Ein derartiges Empfehlungsschreiben habe der Kl. nicht vorlegen können, weil ihm nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein solches hilfreich sein könnte. Zudem könne er nicht mit ... eine Sozietät eingehen, da dieser schon mit ... eine solche betreibe. Eine „ausgeprägte Fähigkeit zur Kommunikation“ und „hohe soziale Kompetenz“, die „auch durch das ehrenamtliche Engagement belegt“ werde, werde bei mehreren der 14 Personen nicht nachgewiesen. Der Kl. erfülle das Anforderungsprofil des Wahlausschusses nachweislich besser als mindestens ein Kandidat (...) und in mindestens gleicher Weise wie zwei weitere Kandidaten, die wie der Kl. zweimal die Bewertung „...“ erhalten hätten und in die Liste aufgenommen worden seien. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 301
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