BRAK-Mitteilungen 4/2026

ei der Wahl der Bewerber festgelegte Reihenfolge der Benennung zu berücksichtigen.“ [7] Mit Schreiben v. 18.11.2024 an den Bundesminister der Justiz teilte die Präsidentin des BGH als Vorsitzende des Bekl. mit: „[...] Der Wahlausschuss hält aufgrund geheimer Abstimmung (§ 168 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BRAO) die Zulassung von 7 weiteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof für angemessen und hat hierzu aus der Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer die doppelte Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [sic] in folgender Reihenfolge benannt: 1. Rechtsanwältin (...) 14. Rechtsanwalt Der Ausschuss bittet, diese Reihenfolge bei der Entscheidung über die Zulassung nach § 170 Abs. 1 BRAO zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt VIll. der Niederschrift vom 17. November 2024). [...]“ [8] Dem Bekl. hatten folgende Übersichten vorgelegen: 1. Geschäftsanfall in den Zivilsenaten (eingegangene Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden bzw. eingegangene Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden), 2. Entwicklung der Anzahl der Zivilrichter und Rechtsanwälte beim BGH, 3. Vergleich: Geschäftsanfall in den Zivilsenaten, Zahl der Richter in Zivilsachen und Zahl der Rechtsanwälte, 4. Streitwerte (Entwicklung der gesamten Streitwerte, Fallzahlen nach Streitwertgruppen, durchschnittliche Streitwerte nach Art der erledigten Verfahren), 5. Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte nach den jeweiligen Wahlen (seit 1980), 6. Entwicklung der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte seit der letzten Wahl, 7. Liste der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte (nach Lebensalter), 8. Altersstruktur der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte, 9. zusammenfassende und vergleichende Übersicht über den Altersaufbau der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, 10. Lebensalter der Rechtsanwälte bei der Zulassung, 11. Entwicklung des Anteils von Rechtsanwältinnen an der Gesamtzahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof. Die Übersichten Nr. 9 und Nr. 11 hatten folgenden Inhalt: [9] Mit Schreiben v. 18.11.2024 wurde dem Kl. mitgeteilt, „dass Ihre Bewerbung im Wahlausschuss am 17. November 2024 nicht die erforderliche Mehrheit für Ihre Benennung gefunden hat.“ In dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, wonach gegen die Nichtbenennung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Bundesgerichtshof erhoben werden kann. [10] Am 27.11.2024 hat der Kl. Klage erhoben. [11 Mit Pressemitteilung v. 7.4.2025 teilte das Bundesministerium der Justiz mit, dass elf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei dem BGH neu zugelassen worden seien. Die Zulassung erhielten: (...) [12] Zur Begründung seiner Klage führt der Kl. aus, dass das vorliegende Gerichtsverfahren gegen Art. 6 I EMRK verstoße und den Kl. in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG, Art. 15 GRCh) und in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG, Art. 47 GRCh) verletze. [13] Beim BGH handele es sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht um ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ i.S.v. Art. 6 I EMRK. Der Senat für Anwaltssachen sei nicht kraft Gesetzes entscheidungsbefugt, da weder § 106 BRAO noch § 112a III Nr. 1 und 2 BRAO einschlägig seien. [14] Beim BGH handele es sich im vorliegenden Verfahren auch nicht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht i.S.v. Art. 6 I EMRK. Zwischen dem Wahlausschuss und dem BGH bestehe in mehrfacher Hinsicht Personenidentität. Die Präsidentin sei gem. § 165 II BRAO Vorsitzende des Wahlausschusses und gleichzeitig gem. § 106 II 2 BRAO Vorsitzende des Senats, der über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses zu entscheiden habe. Im Falle ihrer Verhinderung führe den Vorsitz ein vom Präsidium des BGH bestimmter Vorsitzender Richter. Damit entstehe die nächste Personenidentität, denn die Vorsitzenden Richter seien gleichzeitig Mitglieder des Wahlausschusses, über dessen Entscheidung der BGH befinden müsse. Daran ändere nichts, dass sich die Präsidentin in diesem Verfahren von einem Vorsitzenden Richter eines Strafsenats vertreten lasse. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Regelung. Die Unabhängigkeit des Gerichts werde auch dadurch in Frage gestellt, dass die Präsidentin zudem Dienstvorgesetzte der Richter am BGH sei. ZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 300

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