BRAK-Mitteilungen 4/2026

– ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge; – geordnete wirtschaftliche Verhältnisse; – ausgeprägte Fähigkeit zu einer sachgerechten und effizienten Organisation der Arbeitsabläufe.“ [4] Der Kl. beantragte mit Schreiben v. 1.12.2023 an den Bundesminister der Justiz, ihn als Rechtsanwalt beim BGH zuzulassen. Die BRAK informierte ihn mit Schreiben v. 14.3.2024, dass er in die Vorschlagsliste der BRAK zur Wahl von Rechtsanwälten beim BGH aufgenommen worden sei. [5] Der Bekl. wies jedem Kandidaten zwei Berichterstatter zu, die sich jeweils aus einem richterlichen und einem anwaltlichen Mitglied des Bekl. zusammensetzten. Die Berichterstatter gaben u.a. aufgrund von eingereichten Arbeitsproben des Kandidaten und einem persönlichen Gespräch mit dem Kandidaten eine Beurteilung ab, wobei sie sich auf einem Formblatt zu jedem dort aufgeführten Punkt des Anforderungsprofils äußerten und eine Gesamtwürdigung abgaben. Die Beurteilung schloss jeweils mit einer Abschlussnote, wobei es die vier Abschlussnoten „besonders geeignet“, „gut geeignet“, „geeignet“ und „nicht geeignet“ gab und Zwischennoten nicht zulässig waren. [6] In der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim BGH am 17.11.2024 ist u.a. aufgeführt: „III. Nach einer Einführung durch die Vorsitzende mit näheren Ausführungen zur Festlegung der „angemessenen Zahl“ der neu zuzulassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter Berücksichtigung der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137; Urteil vom 2. Mai 2016 – AnwZ 1/14, AnwBl 2016, 600) erörterte der Ausschuss in allgemeiner Aussprache, welche Zahl neuer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof angemessen sei. Hinsichtlich der Festlegung der Zahl der neu zuzulassenden Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§ 168 Abs. 2 BRAO) beschloss der Wahlausschuss einstimmig folgendes Verfahren: „Als beschlossen gilt die höchste Zahl, für die sich eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder findet. Die Zählung der Stimmen beginnt mit der höchsten Zahl, die vorgeschlagen wird. Stimmen für höhere Zahlen, für die sich nicht die erforderliche Mehrheit findet, werden jeweils den niedrigeren Zahlen hinzugezählt.“ IV. Die geheime Abstimmung über die Zahl der neu zuzulassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hatte folgendes Ergebnis: Es stimmten für 10 neue Anwältinnen und Anwälte: 3 Mitglieder für 9 neue Anwältinnen und Anwälte: 3 Mitglieder für 8 neue Anwältinnen und Anwälte: 5 Mitglieder für 7 neue Anwältinnen und Anwälte: 8 Mitglieder für 6 neue Anwältinnen und Anwälte: 3 Mitglieder für 5 neue Anwältinnen und Anwälte: 3 Mitglieder Die Vorsitzende stellte fest, dass damit der Wahlausschuss die Neuzulassung von 7 Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten für angemessen erachtet (§ 168 Abs. 2 BRAO). [...] VI. Sodann beschloss der Ausschuss nach Einführung der Vorsitzenden und allgemeiner Aussprache einstimmig, die Auswahl der zu benennenden Rechtsanwälte (§ 168 Abs. 2 BRAO) wie folgt vorzunehmen: „Die Bewerber sind in getrennten Wahlgängen auf die einzelnen Plätze zu wählen. Jedes Mitglied hat für jeden Wahlgang nur eine Stimme. Stimmenthaltung ist zulässig. Ein Bewerber ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Ausschussmitglieder ihm ihre Stimme gegeben haben. Erhält bei einem Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, wird das Wahlverfahren so lange fortgesetzt, bis ein Bewerber diese Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.“ VII. Die Vorsitzende führte sodann in die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ein, die der Wahlausschuss seiner aufgrund einer Gesamtwürdigung zu treffenden Entscheidung neben den im Anforderungsprofil bereits ausgeschärften Kriterien zu Grunde legen kann (vgl. zuletzt BGHZ 170, 137, juris Rn. 44 ff.; BGH, AnwBI 2016, 600, juris Rn. 68 ff.). Danach ist in den Blick zu nehmen, ob die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof im Falle der Neuzulassungen auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen an eine geordnete Rechtspflege entspricht. Hierbei kann neben den rein fachlichen Befähigungen der Bewerberinnen und Bewerber auch das Ziel der Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof ebenso Berücksichtigung finden, wie das Ziel der Verstärkung des Frauenanteils oder einer gewissen Mischung von Bewerberinnen und Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei Instanzgerichten qualifiziert haben. Auf dieser Grundlage erörterte der Ausschuss sodann in allgemeiner Aussprache das gesamte Bewerberfeld. Die Erst- und Zweitberichterstattenden trugen dem Ausschuss jeweils vor. Die Sitzung wurde um 12.54 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen und um 13.34 Uhr fortgesetzt. Vor Abstimmung über die einzelnen Plätze fand jeweils eine Aussprache darüber statt, wer von den Bewerberinnen und Bewerbern sich für den nunmehr zu besetzenden Platz besonders empfehle. Unbeschadet dessen waren die Abstimmenden frei, jeder Bewerberin und jedem Bewerber ihre Stimme zu geben. Die geheimen Abstimmungen über die zu benennenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und die Reihenfolge ihrer Benennung, die mit für jeden Wahlgang neu ausgegebenen Stimmzetteln stattfanden, auf denen alle für den jeweiligen Platz noch möglichen Bewerber aufgeführt waren, hatten nach Auszählung unter Anwendung des Vier-Augen-Prinzips folgendes Ergebnis: [...] VIII. Der Wahlausschuss beschloss einstimmig, den Bundesminister der Justiz darum zu bitten, bei der Entscheidung über die Zulassung nach § 170 Abs. 1 BRAO die ZULASSUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 299

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