BRAK-Mitteilungen 4/2026

nigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, NVwZ 2025, 1696 Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 20.8.2020 – 1 BvR 793/19 Rn. 19). [15] Der AGH hatte zu prüfen, ob für die Bekl. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kl. die erforderliche gesundheitliche Eignung für die dauerhaft ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs fehlt. Daher konzentrieren sich die Ausführungen des AGH auf die Umstände und Angaben des Sachverständigen, die derartige Anhaltspunkte darstellen. Auf die von der Kl. aufgeführten Feststellungen des Sachverständigen musste der AGH nicht eingehen, da diese nichts an dem Ergebnis des Sachverständigen ändern, dass die Kl. erhebliche Probleme in der Interaktion mit ihrer Umwelt hat. Auch die Kl. führt nicht aus, dass die von ihr herangezogenen Feststellungen des Sachverständigen ihre Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit ihren Mandanten beseitigen könnten. [16] b) Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler i.S.v. § 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 I 2 GG liegt entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht darin, dass der AGH den Antrag der Kl. auf Ablehnung der an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit verworfen hat und die abgelehnten Richter an dieser Entscheidung beteiligt waren. [17] (...) HINWEISE DER REDAKTION: Vorinstanz: Bayerischer AGH, BRAK-Mitt. 2026, 154 Ls. Die Anordnung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand erfordert es nicht, dass sich eine Rechtsanwaltskammer zwingend auf einen konkreten Erkrankungsverdacht festlegt. Sie ist auch nicht verpflichtet, Fragen nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände allein Aufgabe des zu beauftragenden Arztes ist (vgl. BRAK-Mitt. 2009, 240). Selbst die Präzisierung einer vermuteten gesundheitlichen Störung ist entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpfen soll, das sich selbst erklärt und die relevanten Fragestellungen auch ohne zusätzliche Verbalisierung klar zu Tage treten lässt (vgl. BGH, BRAKMitt. 2024, 321 Ls.). EINGESCHRÄNKTE KONTROLLE DER AUSWAHL VON RECHTSANWÄLTEN BEIM BGH BRAO §§ 165 I, 167, 168 II, 170 I; EMRK Art. 6 I * 1. Das Verfahren für die Auswahl neuer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim BGH gemäß §§ 168 ff. BRAO genügt den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. * 2. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung des Wahlausschusses für Rechtsanwälte beim BGH beschränkt sich darauf, ob der Ausschuss das Verfahren eingehalten, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt und dabei ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält. Dem Gericht ist eine sachliche Kontrolle des Abstimmungsergebnisses verwehrt. * 3. Die vom Wahlausschuss zur Beurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten verwendeten Kategorien „besonders geeignet“, „gut geeignet“, „geeignet“ und „nicht geeignet“ sind hinreichend bestimmt. * 4. Der Wahlausschuss ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Bewerbers näher zu begründen. BGH, Urt. v. 6.2.2026 – AnwZ 1/24 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Kl. ist Rechtsanwalt. Der Bekl. ist der Wahlausschuss für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim BGH. Die Parteien streiten darüber, ob der Bekl. den Kl. auf die Liste der dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gem. §§ 168 II, 169 I BRAO zu benennenden Rechtsanwälte hätte aufnehmen müssen, damit das Ministerium über den Antrag auf Zulassung des Kl. als Rechtsanwalt beim BGH entscheidet. [2] Mit Schreiben v. 31.8.2023 wurden die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer beim BGH und der Präsident der BRAK von der Präsidentin des BGH gebeten, eine Vorschlagsliste mit Bewerbern für die Wahl von Rechtsanwälten beim BGH zu übersenden, „die aus Ihrer Sicht dem abgestimmten und nochmals anliegenden Anforderungsprofil entsprechen.“ [3] Das Anforderungsprofil lautet: „Anforderungsprofil für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof – weit überdurchschnittliche Kenntnisse des Zivil- und Verfahrensrechts mit der Bereitschaft, sich in bisher nicht vertieft bearbeitete Rechtsmaterien einzuarbeiten; – besondere, mehrjährige praktische forensische Erfahrung insbesondere in der Rechtsmittelinstanz; – Befähigung, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisions- und zulassungsrechtlich relevanten sowie die die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte konzentriert herauszuarbeiten; – Fähigkeit zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der Rechtsfälle; – Fähigkeit zu hervorragender schriftlicher und mündlicher Darstellung; – ausgeprägte Kommunikationskompetenz; – hohe soziale Kompetenz; BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 298

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