BRAK-Mitteilungen 4/2026

chung des Senats muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen (Senat, Beschl. v. 30.7.2024 – AnwZ (Brfg) 11/24, NJWRR 2024, 1568 Rn. 8). Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsanwalts sich der Gutachter befassen soll (Senat, Beschl. v. 22.11.2010 – AnwZ (B) 74/07 Rn. 12; Senat, Beschl. v. 30.7.2024 – AnwZ (Brfg) 11/ 24, a.a.O.). Eine solche Untersuchungsanordnung ist eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme i.S.d. Art. 8 II EMRK, da sie ihre Grundlage im staatlichen Recht hat und auf einem ausreichend bestimmten Gesetz beruht (vgl. zu den Anforderungen EGMR, NJW 2021, 3647 Rn. 48 ff.). [7] a) Der AGH hat entgegen der Ansicht der Kl. nicht nur auf die ärztliche Diagnose abgestellt, sondern hat eine Gesamtschau vorgenommen und ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Gutachtenanordnung zitierten ärztlichen Stellungnahmen und das unmissverständlich beschriebene auffällige Verhalten der Kl. gegenüber Mandanten, Justizbehörden und in einzelnen Gerichtsverfahren eine ausreichende Grundlage für den durch das Gutachten zu klärenden Verdacht bieten. [8] b) Fehler dieser Würdigung zeigt die Kl. nicht auf. Die Bekl. hat ihren Bescheid entgegen der Ansicht der Kl. nicht nur auf die Diagnose, sondern auch auf das Verhalten der Kl. gestützt. [9] aa) Die Bekl. hat in ihrem Bescheid die gesundheitBezugnahme auf Diagnose liche Störung dahingehend präzisiert, dass sie auf die „diagnostizierte AutismusSpektrum-Störung oder auch Asperger Autismus“ Bezug nimmt. Durch das Gutachten soll im Wesentlichen geklärt werden, was daraus für die Fähigkeit der Kl. zu einer Kommunikation mit der Mandantschaft folgt. Die Bekl. maßt sich hierdurch nicht selbst eine Diagnose an, sondern bezieht sich – wie aus den Gründen des Bescheids hervorgeht – auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 4.8.2023 in dem vor dem AG S. geführten Strafverfahren gegen die Kl. Der Sachverständige hat dargelegt, er sei sich mittlerweile ziemlich sicher, dass ein Asperger-Autismus vorliege und dazu führe, dass es erhebliche Probleme in der Interaktion mit der Umwelt, insb. den Mitmenschen, gebe. Die Kl. sei in Spezialinteressen unglaublich belesen, ziehe dann aber ihre eigenen Schlüsse und die seien dann so. Andere Meinungen existierten für sie dann nicht. Der Sachverständige hat einleitend jedoch auch angegeben, dass er an dem Tag nur eine vorläufige Diagnose stellen könne und für eine sichere Diagnose weitere Tests notwendig wären. [10] Der Bescheid beschäftigt sich auch ausführlich mit Einwänden der Kl. zur Einstufung des Asperger-Autismus als Krankheit und verweist dabei u.a. auf eine ärztliche Stellungnahme v. 13.6.2024 des Sachverständigen Dr. S. im Verfahren des AG S. (Az.: ...), wonach festgestellt werden könne, dass die Aussage, die Diagnose „Asperger-Autismus“ sei aus dem neuen, noch nicht in Deutschland gültigen ICD 11 von der WHO gestrichen worden, zwar prinzipiell richtig sei, dies allerdings nicht bedeute, dass es sich dabei nicht um eine Krankheit handele. Nach dem bisherigen, bis zum heutigen Tag gültigen ICD 10 seien verschiedene Subtypen des Autismus, darunter der Asperger-Autismus mit der ICD 10 Nummer F84.5, unterschieden worden. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sei man zu der Überzeugung gekommen, dass diese einzelnen Subtypen nicht mit ausreichender wissenschaftlicher Schärfe voneinander getrennt werden könnten. Deswegen sei im noch nicht gültigen ICD 11 die Unterteilung in Subtypen ganz aufgegeben und es werde allgemein von „Autismus-Spektrum-Störungen“ gesprochen. Deswegen werde in Zukunft bei Menschen mit Symptomen des typischen Asperger-Autismus formal die Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ gewählt werden. Weiterhin handele es sich dabei aber um eine psychische Störung. [11] bb) Die Bekl. hat darüber hinaus auf die Umstände Verweis auf Verdachtsumstände Bezug genommen, die den Verdacht für eine gesundheitliche Störung belegen sollen. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Kl. starr an eigenen Standpunkten festhalte und selbst wenn Rechtsmittel bereits ausgeschöpft seien, nicht nachlasse, Schriftsätze zu verfassen, die für die Gerichte nicht mehr nachvollziehbar seien. Um die Interessen der Mandantschaft sachgerecht vertreten zu können, sei unabdingbar, diese Interessen zunächst wahrzunehmen. Der Vorstand der Bekl. nehme besorgt auch zur Kenntnis, dass nicht nur die Gerichte die rechtlichen Ausführungen der Kl. für nicht mehr nachvollziehbar hielten. Der Bescheid verweist insoweit auf zahlreiche Beschwerden seit der Zulassung der Kl., deren Schwerpunkt jeweils darin liegt, dass die Kl. gegen den ausdrücklichen Willen der Mandanten Rechtsmittel eingelegt oder Anträge gestellt hat. [12] 2. Dem AGH ist kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 112e S. 2 BRAO; § 124 II Nr. 5 VwGO). [13] a) Die Kl. rügt ohne Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, der AGH habe ihren Vortrag ignoriert, dass der Sachverständige ihr attestiert habe, dass sie hochintelligent sei und keine kognitiv-mnestischen Defizite habe. [14] Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjeBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 297

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