VORGEHEN GEGEN GOOGLE-BEWERTUNGEN RDG § 2 I; BGB §§ 823, 1004 * 1. Die von einem Unternehmen angebotene Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“, stellt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit dar, da sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls i.S.d. § 2 I RDG erfordert. * 2. Die Feststellung, ob eine Bewertung, die gegen Richtlinien verstößt oder anderweitig rechtsverletzend ist, erfordert regelmäßig eine juristische Prüfung. Das Angebot, „den notwendigen Schritt zu unternehmen“, um die Bewertung „bei Google zu melden und zu beanstanden“ ist aus Sicht eines Rechtsuchenden dahin zu verstehen, dass das Unternehmen selbst die entsprechende Bewertung bei Google meldet, mithin das Beanstandungsschreiben oder die Online-Meldung verfasst. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.3.2026 – 16 U 2/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden. Darauf, inwieweit ein Unternehmen die auf seinen Internetseiten angebotenen und beworbenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat, kommt es daher im Ergebnis nicht an (vgl. LG Hamburg, BRAKMitt. 2022, 45). ZULASSUNG ANORDNUNG EINES GUTACHTENS ÜBER DEN GESUNDHEITSZUSTAND EINER ANWÄLTIN BRAO§15 * Die Anordnung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsanwalts sich der Gutachter befassen soll. BGH, Beschl. v. 28.4.2026 – AnwZ (Brfg) 10/26 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Kl. ist seit dem Jahr 2005 im Bezirk der Bekl. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [2] Nach vorheriger Anhörung der Kl. erließ die Bekl. mit Bescheid v. 14.10.2024 die Anordnung an die Kl., bis zu einem bestimmten Termin ein ärztliches Gutachten des Sachverständigen Dr. S. über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten sollte insb. auf die Fragen eingehen, ob die Kl. trotz der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung in der Lage sei, fremde Interessen sachgerecht und sorgfältig wahrzunehmen. Ferner sei zu klären, ob die Kl. zu einer Kommunikation mit der Mandantschaft, gegnerischen Parteien, Behörden und Gerichten in der Lage sei und ob sie die Interessenlage der Mandantschaft in einem persönlichen Gespräch erfassen könne. Auch solle das Gutachten zu der Frage Stellung nehmen, ob eventuell bestehende gesundheitliche Probleme der Kl. durch eine Therapie so weit behoben werden könnten, dass sie auf Dauer die Angelegenheiten ihrer Mandanten sorgfältig und sachgerecht bearbeiten könne. [3] Die Kl. begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des ihr am 17.10.2024 zugestellten Bescheids. Der AGH hat die Klage abgewiesen. Die Kl. beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AGH. [4] II. Der Antrag ist nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a IV VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 II VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e S. 2 BRAO, § 124a V 2 VwGO). [5] 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st.Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschl. v. 28.10. 2011 – AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Dies ist dem Vorbringen der Kl. nicht zu entnehmen. Die Kl. ist der Ansicht, dass ein Asperger-Autismus kein körperlicher oder geistiger Mangel sei und dass daher keine Umstände vorlägen, welche die Bekl. zur Anordnung eines Gutachtens berechtigten. [6] Die Vorschrift des § 15 BRAO mutet dem betroffeSchutzdes Rechtsverkehrs nen Anwalt zu, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die darin liegenden Beeinträchtigungen finden ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 27.3. 2014 – AnwZ (Brfg) 57/13 Rn. 15 und v. 28.3.2013 – AnwZ (Brfg) 70/12 Rn. 6 m.w.N.). Nach der RechtspreZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 296
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