gerichtlichen Auflage zur Unzulässigkeit der Klage führen. Der BGH rechtfertigt eine solche Auflage auch mit dem Schutzzweck des RDG: Sie kann zur Sicherstellung des Ziels des § 1 I 2 RDG erforderlich sein, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.2 2 BGH, a.a.O. Rn. 45. Der BGH führt insoweit aus, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch einen Inkassodienstleister vorliegen kann, wenn die Art und Weise der Nutzung prozessualer Befugnisse es den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, wirkungsvollen Rechtsschutz für die einzelnen Rechtsuchenden zu gewähren. Einen solchen Fall hält der BGH im Streitfall mit Blick auf die Qualität, Heterogenität und Art und Weise der (mangelhaften) Aufbereitung der in der Klage zusammengefassten Ansprüche für möglich, weshalb er den Fall zur Prüfung an das Berufungsgericht3 3 OLG München, Urt. v. 28.3.2024 – 29 U 1319/20 Kart, GRUR-RS 2024, 11448, s. dazu Remmertz, BRAK-Mitt. 2024, 260, 263. zurückverwiesen hat, das über eine Verfahrenstrennung nach § 145 I ZPO entscheiden muss. Die für eine Trennung erforderlichen Gründe liegen nach BGH4 4 BGH, a.a.O. Rn. 29. vor, wenn ein Inkassodienstleister durch eine unstrukturierte Bündelung einer Vielzahl heterogener Ansprüche einen Verfahrensablauf hindert, der den Anforderungen an rechtliches Gehör, an ein faires Verfahren und an einen effektiven Rechtsschutz gerecht werden kann. Offen und für Inkassodienstleister schwer kalkulierbar bleibt, ab wann im Einzelfall das Risiko einer Verfahrenstrennung besteht. Eine Erhöhung des Prozesskostenrisikos für den Inkassodienstleister steht einer Verfahrenstrennung nach BGH jedenfalls nicht entgegen.5 5 BGH, a.a.O. Rn. 46. Erfreulich ist die vom BGH klargestellte Möglichkeit einer Interessenkollision nach § 4 RDG, deren Verstoß zu einer Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung nach § 134 BGB führen kann. Es wird bestätigt, dass die Bündelung von heterogenen Ansprüchen verschiedener Marktstufen im Einzelfall zu einem Interessenwiderstreit führen und sowohl eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO als auch einen Verstoß gegen § 4 RDG begründen kann (wenn auch im Streitfall verneint).6 6 BGH, a.a.O. Rn. 71 ff., 74; s. zu den Gefahren speziell im Kartellschadensersatzrecht Remmertz, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 4 Rn. 52 ff. Ferner wird bestätigt, dass sich auch aus der Beteiligung eines Prozessfinanzierers ein Verstoß gegen § 4 RDG ergeben kann.7 7 BGH, a.a.O. Rn. 80. Zu deren Überprüfung kann die Vorlage des Prozessfinanzierungsvertrages nach § 142 I ZPO angeordnet werden. Geheimhaltungsinteressen stehen dem grundsätzlich nicht entgegen. Diese Feststellung dient der Transparenz und ist ebenfalls sehr zu begrüßen. Zuzustimmen ist dem BGH auch darin, dass seine Entscheidung mit dem Urteil des EuGH v. 28.1.20258 8 EuGH, Urt. v. 28.1.2025 – C 253/23, BRAK-Mitt. 2025, 126; s. zum Urteil des EuGHRemmertz, BRAK-Mitt. 2025, 429, 434. vereinbar ist.9 9 BGH, a.a.O. Rn. 47 f. Denn durch die Anordnung einer gerichtlichen Auflage wird die Rechtsdurchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche nach BGH nicht übermäßig erschwert, sondern im Gegenteil erleichtert, da sie der Durchsetzung der Pflicht des Inkassodienstleisters zur sachgemäßen Prozessführung nach §§ 10 I 1 Nr. 1, 2 II, 1 I 2 RDG und damit einer effektiven Durchsetzung der Schadensersatzansprüche dient. 4. Abschließende Bewertung Mit dieser Entscheidung stellt der BGH erstmals im Grundsatz die Zulässigkeit des Sammelklage-Inkasso auch im Kartellschadensersatzrecht fest. Dies kam angesichts der bisherigen Rechtsprechung anderer BGHSenate nicht unerwartet.10 10 BGH, Urt. v. 13.7.2021 – II ZR 84/20, BRAK-Mitt. 2021, 310 Rn. 44 – AirDeal; BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 (3353) Rn. 24 ff. = BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. – financialright. Hierbei setzt der BGH seine bedenkliche Sichtweise der Sachkunde fort, der die Aufzählung der Rechtsgebiete nach § 11 I RDG nicht als Begrenzung, sondern nur noch als Mindestanforderung versteht und damit eine nahezu unbegrenzte Tätigkeit in praktisch allen rechtlichen Spezialmaterien ermöglicht.11 11 BGH, a.a.O., Rn. 59 ff.; kritisch hierzu Lemke, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 11 RDG Rn. 9; Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 250. Der BGH hat damit das Sammelklage-Inkasso gestärkt, andererseits aber auch deutliche Grenzen aufgezeigt, die sich im Zusammenspiel der Regelungen aus der ZPO und dem RDG ergeben können und die Inkassodienstleister bei der Aufbereitung des Streitstoffs stärker in die Pflicht nehmen. Dies birgt aufgrund der Möglichkeit einer Verfahrenstrennung für die Inkassodienstleister und beteiligten Prozessfinanzierer schwer kalkulierbare wirtschaftliche Risiken. Nicht unproblematisch ist hierbei aber, dass der BGH insoweit von einer „Mitverantwortung“12 12 BGH, a.a.O. Rn. 30. der Inkassodienstleister bei der Durchsetzung der Rechte spricht und ihnen damit unter Bezugnahme auf den Schutzzweck des RDG eine besondere Rolle für eine geordnete Rechtspflege zukommen lässt, die nach dem Wertesystem von BRAO und RDG eigentlich der Anwaltschaft vorbehalten sein sollte. Ausdrücklich zu begrüßen sind hingegen die nach § 4 RDG aufgezeigten Grenzen mit dem Risiko der Offenlegung von Prozessfinanzierungsvereinbarungen. Die Entscheidung erging zum LKW-Kartell. Anhängig sind auch Revisionsverfahren zum sog. Rundholzkartell,13 13 BGH, KZR 11/24 gegen OLG Stuttgart, Urt. v. 15.8.2024 – 2 U 30/22, GRUR-RS 2024, 25163; BGH, KZR 15/26 gegen OLG Koblenz, Urt. v. 19.2.2026 – U 1721/ 22 Kart., GRUR-RS 2026, 3089. die dem Kartellsenat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zum Sammelklage-Inkasso fortzuführen und zu verfeinern. Es bleibt zu hoffen, dass auch insoweit die Grenzen des Sammelklage-Inkasso klar aufgezeigt werden. Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz, München* * Der Autor ist u.a. Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG. RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 295
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