426/17, NJW 2019, 3635 Rn. 25, jew. m.w.N.). Auf die von der Revision dazu erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob die Bekl. entsprechend § 110 I ZPO von der Kl. eine Prozesskostensicherheit verlangen können (vgl. Fest, WM 2015, 705, 712; Stadler, WuW 2018, 189, 194; Gsell/ Meller-Hannich/Stadler, JZ 2023, 989, 994; Domej, Effektive Zivilrechtsdurchsetzung: Zugang zur Justiz, Prozessfinanzierung, Legal Tech – Welcher rechtlicher Rahmen empfiehlt sich, Gutachten A zum 74. DJT, 2024, S. 53; Riehm, NJW 2024, 2713 Rn. 2; Krüger, WuW 2025, 265, 266; ähnlich auch Thole, ZWeR 2015, 93, 107). [85] bb) Die Abtretungen sind auch nicht wegen einer keine überhöhte Erfolgsbeteiligung sittenwidrigen Überhöhung der Erfolgsbeteiligung der Kl. unwirksam. Dass die Kl. sich ihre vereinbarte Erfolgsprovision unter Ausnutzung einer Zwangslage oder ähnlichem gem. § 138 II BGB hat gewähren lassen (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2003 – IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 f. m.w.N. Rn. 12 f.; v. 21.4.2022 – I ZR 214/ 20, GRUR 2022, 1158 Rn. 23 m.w.N. – Dr. Stefan Frank), legt die Revision weder dar, noch ist dies ersichtlich (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; WM 2023, 2344 Rn. 36 – Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Auch eine Nichtigkeit gem. § 138 I BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Erfolgsprovision i.H.v. 33 % ist beim Sammelklage-Inkasso in Deutschland allgemein nicht marktunüblich (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 5; BGHZ 230, 255 Rn. 3; BGHZ 234, 125 Rn. 3 – financialright; Lieberknecht, ZIP 2024, 1421, 1426; Domej, a.a.O., S. 40) und auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Kl. verbleibt insb. im Hinblick auf den Nachweis des konkreten Schadens ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (vgl. OLG München, Urt. v. 4.12.2017 – 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428 Rn. 29; Dethloff, NJW 2000, 2225, 2229; Gsell/MellerHannich/Stadler, JZ 2023, 989, 996 f.). Die Zedenten profitieren von der gebündelten Geltendmachung ihrer Ansprüche unter Freistellung von den Prozesskosten und den Kosten für die vorgerichtlichen ökonomischen Sachverständigengutachten. Dass die Kl. gem. Ziff. 1.6 der Dienstleistungsvereinbarungen berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsetzung des jeweiligen Anspruchs nicht mehr weiterzuverfolgen, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht. Soweit die Revision sich ferner auf eine behauptete Umgehung des Verbots des berufsrechtlich unzulässigen Erfolgshonorars durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kl. stützt, haben die von ihr vorgetragenen und von der Kl. bestrittenen neuen Tatsachen für das Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben (§ 559 I 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2013 – II ZR 207/12 Rn. 13); das Berufungsgericht wird sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben. [86] III. Danach ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I ZPO). (...) ANMERKUNG: 1. Einleitung Mit diesem für die amtliche Sammlung in BGHZ vorgesehenen Urteil setzt der BGH seine Rechtsprechung zum sog. Sammelklage-Inkasso durch darauf spezialisierte Inkassodienstleister fort. Zum ersten Mal äußert sich der für das Kartellrecht zuständige Senat des BGH zur Zulässigkeit von Inkassomodellen in komplexen Spezialmaterien wie dem Kartellschadensersatzrecht und sieht im Grundsatz keine Bedenken. Damit setzt der BGH seine inkassofreundliche Rechtsprechung fort, zeigt aber auch deutliche Grenzen auf, indem er die Mitverantwortung der Inkassodienstleister nach dem Schulzweck des RDG betont. Danach sind sie verpflichtet, bei der Durchsetzung gebündelter Ansprüche den Prozessstoff zu strukturieren und für eine im Sinne aller Prozessbeteiligten gerecht werdenden Entscheidung durch das angerufene Gericht aufzubereiten. Zudem kann die gebündelte Durchsetzung von heterogenen Ansprüchen in komplexen Verfahren wie dem Kartellschadensersatzrecht und die Beteiligung einer externen Prozessfinanzierungsgesellschaft im Einzelfall zu einer Interessenkollision nach § 4 RDG führen. 2. BGH setzt inkassofreundliche Rechtsprechung fort Der BGH bestätigt im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung anderer BGH-Senate1 1 BGH, Urt. 13.7.2021 – II ZR 84/20, BRAK-Mitt. 2021, 310 – AirDeal; BGH, Urt. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 = BRAK-Mitt. 2022, 277 Ls. – financialright. die grundsätzliche Zulässigkeit des Sammelklage-Inkasso, auch wenn die darauf gerichtete Tätigkeit der Inkassodienstleister ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Durchsetzung gerichtet ist. Der für das Kartellrecht zuständige Senat sieht bei der gebündelten Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche auch keine Überschreitung der einem Inkassodienstleister nach dem §§ 2, 10 RDG eingeräumten Befugnisse, auch wenn es sich dabei um eine komplexe Spezialmaterie handelt. Ein diesbezügliches Verbot lasse sich weder dem Wortlaut nach §§ 10, 11 RDG noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Insoweit folgt der Kartellsenat der bisherigen Rechtsprechung, dass die allgemein in § 11 I RDG geforderte Sachkunde ausreicht. Auch für die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen ist nach BGH keine besondere Sachkunde nachzuweisen. 3. Grenzen beim Sammelklage-Inkasso Allerdings sieht der Senat auch Grenzen des zulässigen Inkasso, da den Inkassodienstleistern bei der Rechtsdurchsetzung der ihm anvertrauten Ansprüche nach dem Schutzzweckgedanken in § 1 I 2 RDG eine Mitverantwortung zur sachgemäßen Prozessführung zukomme. Ein Inkassodienstleister kann sich somit rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn er einer auf die Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO ausgerichteten Auflage durch das Gericht nicht nachkommt. Insoweit kann eine Missachtung einer BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 294
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