BRAK-Mitteilungen 4/2026

möglichkeiten zu, ist für jeden Einzelfall durch Würdigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, so zum Beispiel, wenn der Prozessfinanzierer mit dem Schuldner außergerichtliche Verhandlungen führen darf oder der Prozessfinanzier Vetorechte im Hinblick auf Verfahrenshandlungen hat. Theoretische oder inhaltlich unbedeutende Einflussmöglichkeiten können eine solche Gefährdung allerdings nicht begründen (BT-Drs. 19/27673, 40). [81] (2) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche – nach den vorstehenden Maßstäben – erhebliche Interessenkollision sich aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung ergeben könnte, haben die Bekl. nach dem Ausgeführten schlüssig und angesichts des eigenen Vorbringens der Kl. zu ihren Verpflichtungen nicht lediglich ins Blaue hinein vorgetragen. Mehr kann von ihnen nicht verlangt werden, da ihnen die Vereinbarung nicht bekannt ist. Auf den im Verfahren nachgereichten sog. Side Letter v. 13.10.2021 kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil für die Frage eines im Jahr 2017 bestehenden strukturellen Interessenkonflikts ausschließlich der Prozessfinanzierungsvertrag v. 25.4.2017 maßgeblich ist (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 – financialright). Ob sich aus einer etwa bereits bei Vornahme der Abtretungen aufgrund der Verpflichtungen der Kl. aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vorliegenden Interessenkollision gem. § 134 BGB i.V.m. § 4 RDG die Nichtigkeit der Abtretungen ergibt, kann nur bei Kenntnis der Vereinbarung beurteilt werden; dies ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht unabhängig vom Inhalt der Vereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 77, 89 ff., 103, 187; BGH, Urt. v. 8.4.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 60; v. 24.10.2022 – VIa ZR 162/22 Rn. 17; v. 7.8.2024 – VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299 Rn. 18; BT-Drs. 19/ 27673, 40; Remmertz, in Krenzler/Remmertz, a.a.O., §4 Rn. 35; Deckenbrock, in Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 4 Rn. 32 f.; vgl. zu § 3 RDG ferner BGH, Urt. v. 21.10.2014 – VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; NJW-RR 2017, 410 Rn. 17 f.). [82] dd) Das Berufungsgericht hat zudem zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 142 I ZPO auch die Belange des Geheimnisschutzes zu berücksichtigen sind. Es hat aber nicht in den Blick genommen, dass sich § 13b I Nr. 2 RDG, wonach der Inkassodienstleister einem Verbraucher den Inhalt eines Prozessfinanzierungsvertrags mitzuteilen hat, entnehmen lässt, dass das Gesetz den Geheimhaltungsinteressen des klagenden Inkassounternehmers in Bezug auf den Prozessfinanzierungsvertrag kein besonders hohes Gewicht beimisst. Nicht berücksichtigt hat es ferner, dass die im Jahr 2024 fortwährende Geheimhaltungsbedürftigkeit einer sich aus der Vereinbarung ergebenden (behauptet) bloßen Prozessstrategie ohne irgendwie geartete rechtliche Bindungen der Kl. gegenüber dem Prozessfinanzierer aus dem Jahr 2017 einer überzeugenden Begründung bedurft hätte, die bisher nicht ersichtlich ist. [83] d) Entgegen der Revision zu Recht hat das Berukeine Sittenwidrigkeit fungsgericht demgegenüber eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen gem. § 138 BGB verneint. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 I BGB nichtig, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 26.4.2022 – X ZR 3/20, NJW 2022, 3147 Rn. 31). Widerspricht das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach den grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 16.7.2019 – II ZR 426/17, NJW 2019, 3636 Rn. 24). Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urt. v. 4.6. 2013 – VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14). Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urt. v. 2.2.2012 – III ZR 60/11, MDR 2012, 333 Rn. 20). Nach dieser Maßgabe ergibt sich eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen weder aus einer etwaig unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos noch im Hinblick auf die Erfolgsbeteiligung der Kl. [84] aa) Eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos käme nur dann in Betracht, wenn alleiniges Ziel der Abtretung die Geltendmachung der Forderung durch eine vermögenslose Gesellschaft wäre. Das ist hier nicht der Fall. Ziel der Abtretungen war nicht nur die Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die möglicherweise finanziell unzureichend ausgestattete Kl., sondern eine im Grundsatz zulässige und im Interesse der Zedenten wünschenswerte Bündelung und gemeinsame gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (s. Rn. 26, 27, 41). Bereits dies schließt eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen aus. Niemand hat Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Prozessgegner verklagt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1985 – VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 156 Rn. 15). Entgegen der Revision führt daher auch die von der Kl. beworbene Verlagerung der Risiken des Schadensersatzprozesses von den Zedenten auf die Kl. sowie der Umstand – was zugunsten der Revision unterstellt werden kann –, dass die Kl. und ihr Prozessfinanzierer zum Zeitpunkt der Abtretungen nicht in der Lage waren, etwaige Prozesskosten im Fall des Unterliegens vollständig zu erstatten, nicht zur Sittenwidrigkeit (vgl. Stadler, JZ 2014, 613, 619; dies., WuW 2018, 189, 191 Fn. 55; Fest, WM 2015, 705, 711; Fries, AcP 221 (2021), 108, 120; Krüger, WuW 2025, 265, 266). Zudem wäre eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Zedenten von den tatsächlichen Umständen bei Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1989 – VIII ZR 310/88, ZIP 1990, 103, 105 Rn. 20; v. 16.7.2019 – II ZR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 293

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