[76] c) Eine sich aus § 134 BGB i.V.m. § 4 S. 1 RDG ergebende Nichtigkeit der Abtretungen aufgrund einer keine Nichtigkeit aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung v. 25.4. 2017 folgenden strukturellen Interessenkollision kann indes auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat – wie die Revision zu Recht rügt (§ 551 III Nr. 2b ZPO) – verfahrensfehlerhaft Vortrag der Bekl. dazu übergangen (§ 286 ZPO) und zudem unter Verstoß gegen §§ 531 II 1 Nr. 3, 61 ZPO zurückgewiesen. Es hat daher auf unzutreffender Tatsachengrundlage den Antrag der Bekl. abgelehnt, die Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung gem. § 142 I ZPO anzuordnen. Auf die weiteren Revisionsrügen wegen der Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 II ZPO) und wegen der unterbliebenen Wiedereröffnung gem. § 156 I ZPO kommt es somit nicht mehr an. [77] aa) Nach § 142 I ZPO kann das Gericht die Vorlage im Besitz einer Partei befindlicher Urkunden anordnen, auf die sich die andere Partei bezogen hat. Anders als im Fall des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Gegenpartei befinden. In einem solchen Fall liegt in der Anwendung des § 142 I ZPO keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Daher darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zweck bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2007 – XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20; Beschl. v. 15.6.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25; v. 26.3.2019 – VI ZR 163/17, MDR 2019, 825 Rn. 15; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses v. 15.5.2001, BT-Drs. 14/6036, 121). [78] bb) Die Bekl. zu 2 hat, wie die Revision zu Recht aufzeigt, bereits erstinstanzlich im nachgelassenen Schriftsatz v. 11.12.2019 vorgetragen, weil die Kl. geltend mache, bei einer etwaigen Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung werde die Prozessstrategie für das vorliegende Verfahren offengelegt, gestehe sie zu, sich gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einer bestimmten Prozessführung verpflichtet zu haben; dementsprechend sei sie nicht mehr frei, die Rechtsdienstleistungen gegenüber den Zedenten allein in deren Interesse zu erbringen. Dies hat sie in der Berufungsinstanz wiederholt. Dem hat sich die Bekl. zu 3 – wie die Revision zutreffend rügt – in der Berufungsinstanz im Schriftsatz v. 24.3.2022 angeschlossen. Die Bekl. zu 5 hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz im nachgelassenen Schriftsatz v. 11.12.2019 behauptet, die Kl. sei aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Prozessfinanzierer nicht berechtigt, im Interesse einzelner Zedenten einen Vergleich abzuschließen. Das hat das Berufungsgericht (vollständig) übergangen und zu Unrecht angenommen, die erstinstanzlichen Darlegungen der Bekl. beschränkten sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten des Vortrags der Kl. und bestünden nur in pauschalen und vagen Aussagen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Ferner zu Unrecht hat es den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Bekl. zu 2 und 3 gem. § 531 II 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen und dabei verkannt, dass er – nachdem der erstinstanzliche Vortrag der Bekl. zu 2 den anderen Streitgenossen gem. § 61 ZPO zuzurechnen war (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2015 – VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 14) – in der Berufung nicht als neu hätte angesehen werden dürfen. [79] cc) Zu Recht macht die Revision daher geltend, es liege ein schlüssiger Vortrag der Beklagtenseite vor; die vermissten konkreten Anhaltspunkte seien dem Vortrag der Kl. zu den aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung sich ergebenden Prozessstrategien selbst zu entnehmen. Insbesondere in der Zusammenschau mit dem weiteren Vortrag der Kl., sie dürfe nach der Prozessfinanzierungsvereinbarung keinen Vergleich mit den Bekl. über einzelne Ansprüche abschließen, sofern dies ihre Fähigkeit, die übrigen Ansprüche geltend zu machen, den Anspruch des Prozessfinanzierers auf den Anteil an der Erfolgsbeteiligung der Kl. oder den Erstattungsanspruch über die Vertragskosten von 35.000 Euro beeinträchtige, ist damit von den Bekl. ausreichend dargelegt, dass sich aus der am 25.4.2017 geschlossenen Vereinbarung eine bereits zum Zeitpunkt der Abtretungen bestehende strukturelle Interessenkollision und mithin eine Unwirksamkeit der Abtretungen gem. § 4 S. 1 RDG i.V.m. § 134 BGB ergeben könnte. [80] (1) Mit der Beteiligung von Prozessfinanzierern gleichgerichtete Interessen können Gefahren verbunden sein, wenn der Inkassodienstleister in erster Linie bemüht ist, deren finanzielle Interessen zu bedienen, und aus diesem Grund die Rechtsdienstleistung für die Rechtsuchenden nicht mehr ordnungsgemäß erbringt (allgemein zu § 4 RDG s. Rn. 72). Vor dieser Gefahr soll, neben den strafrechtlichen Vorschriften zu Untreue und Betrug, § 4 RDG schützen (BT-Drs. 19/27673, 19). Allerdings sind die Interessen der Kl., der Zedenten und des Prozessfinanzierers grundsätzlich gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erzielen. Eine die Anwendung des § 4 RDG a.F. rechtfertigende strukturelle Interessenkollision kann aber vorliegen, wenn die dem Inkassodienstleister gegenüber den einzelnen Auftraggebern obliegende Pflicht zur möglichst effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche mit einer Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert (BGHZ 234, 125 Rn. 49 ff., 57 – financialright). Stehen prozessfinanzierenden Dritten über reine Informationsrechte hinaus auch EinflussRECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 292
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