tungsgesetz – i.V.m. Art. 9 Rom I-VO zur Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen der im Ausland ansässigen Zedenten führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. [71] b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht keine Interessenkollision auch eine sich aus der Heterogenität der abgetretenen Ansprüche ergebende strukturelle Interessenkollision und einen damit einhergehenden Verstoß gegen § 4 S. 1 RDG (gleichlautend § 4 RDG in der bis zum 30.9.2021 geltenden Fassung; beide Fassungen nachfolgend § 4 S. 1 RDG) verneint. [72] aa) Nach § 4 S. 1 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Rechtsdienstleister tätig werden, wenn ihre aus dem Auftrag folgenden Pflichten mit solchen Pflichten kollidieren könnten, denen sie aus anderen Rechtsverhältnissen unterliegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es hingegen nicht, dass der einzelne Rechtsuchende mit seinen individuellen Erfolgsaussichten im Mittelpunkt der Tätigkeit von Inkassodienstleistern steht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 17.3.2023, BTDrs. 19/27673, 61). Eine Bündelung mehrerer (gleichgerichteter) Ansprüche ist mithin nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung unmittelbar gefährdet wird, sie also durch eine andere Leistungspflicht zum Nachteil des jeweils Rechtsuchenden beeinflusst werden kann (BGHZ 224, 89 Rn. 200; vgl. Grunewald/Römermann, in BeckOK RDG, Stand 1.4.2025, § 4 Rn. 24). Das ist bei im Grundsatz gleichartigen Schadensersatzforderungen in der Regel nicht der Fall, weil die Interessen sowohl des Inkassodienstleisters als auch aller Auftraggeber gleichermaßen darauf gerichtet sind, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erreichen, und die bloße Möglichkeit des Missbrauchs durch den Inkassodienstleister keine strukturelle Interessenkollision begründet. Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich durch eine entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 – financialright). [73] bb) Danach ergibt sich aus den zwischen der Kl. und den einzelnen Zedenten abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss der Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarungen im Jahr 2017 keine strukturelle Interessenkollision im Hinblick auf die der Kl. jeweils gegenüber den anderen Zedenten vertraglich obliegenden Leistungspflichten. [74] (1) Zwar kann – worauf die Revision zutreffend hinweist – die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren grundsätzlich die Gefahr einer Interessenkollision begründen. Das kann nicht nur im Verhältnis zwischen Erst- und Zweiterwerber, sondern auch im Verhältnis Leasinggeber und -nehmer gelten, wenn aufgrund der Gestaltung des Leasingvertrags ein Teil des Schadens beim Leasinggeber verbleibt (vgl. BGH, WuW 2025, 426 Rn. 37, 47 – LKWKartell VI; s.o. Rn. 51). Soweit das klagende Inkassounternehmen gehalten ist, zur Kalkulation vorzutragen, könnte es daher in einen strukturellen Interessen- und Pflichtenwiderspruch geraten. Ein solcher könnte auch daraus folgen, dass sich die Ansprüche unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer zumindest teilweise gegenseitig ausschließen, weil letztere eine Schadensweiterwälzung voraussetzen. Ein klagender Inkassodienstleister, der Ansprüche verschiedener Marktstufen bündelt, müsste sich daher einerseits in Bezug auf die Ansprüche der mittelbaren Abnehmer auf den Standpunkt stellen, der Schaden sei weitergewälzt worden, und andererseits für die Ansprüche der unmittelbaren Abnehmer eine Weiterwälzung in Abrede stellen. Entsprechendes kann sich zudem aus dem Umstand ergeben, dass die Kl. derart heterogene Ansprüche gebündelt hat, dass die Erfolgsaussichten besonders aussichtsreicher Ansprüche durch die Verbindung mit weniger aussichtsreichen Ansprüchen insb. bei einem möglichen Vergleichsschluss (Ziff. 1.7 und 4.1 der Dienstleistungsvereinbarungen) gefährdet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 – financialright; WM 2022, 2240 Rn. 22), sowie dass aufgrund der schieren Vielzahl an gebündelten Ansprüchen der Blick für die Besonderheiten des Einzelfalls verloren gehen kann (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29). [75] (2) Das kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Abtretungen führen, weil sich die Kl. in Ziff. 1.3 der Dienstleistungsvereinbarungen zur Bündelung gleichartiger Ansprüche verpflichtet hat (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 – financialright) und daher die Gefahr von Interessenkollisionen bei der erforderlichen Aufteilung zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung wird ausschließen müssen. Darauf, ob die für die Kl. handelnden Personen zum Zeitpunkt der Abtretung beabsichtigt haben, eine unzulässige Bündelung vorzunehmen – wie von der Revision als übergangen gerügt ist –, kommt es angesichts der noch vorzunehmenden Trennung schon deshalb nicht an, weil die jedem Dienstleistungsvertrag innewohnende Gefahr eines Missbrauchs nicht zu seiner Unwirksamkeit führt, wenn sie sich verwirklicht. Anderenfalls würden die Rechtsuchenden schutzlos gestellt und hätten keine Möglichkeit, das klagende Inkassounternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Soweit die Kl. mithin unzulässig heterogene Ansprüche gebündelt hat, wird sie unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten und möglichen Interessenkollisionen bei der gebotenen Aufteilung der Verfahren Rechnung tragen müssen und damit zugleich ihren vertraglichen Pflichten aus Ziff. 1.3 der Dienstleistungsverträge nachzukommen haben (s. Rn. 90). RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 291
RkJQdWJsaXNoZXIy MTAwMjE3OQ==