230, 255 Rn. 34; BGH, Urt. v. 24.10.2022 – VIa ZR 162/22 Rn. 21). [64] (4) Eine Dienstleistung, die vorrangig oder sogar grundsätzlich zulässige Inkassoleistung ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung abgetretener Forderungen gerichtet ist, stellt entgegen der Ansicht der Revision nach den obigen Maßgaben eine grundsätzlich zulässige Inkassodienstleistung dar (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 12 ff.; a.A. Dötsch, in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Anh. § 1 Rn. 6a; Henssler, BRAK-Mitt. 2020, 6, 10; ders., AnwBl Online 2020, 168, 169 ff.; Prütting, ZIP 2020, 49, 52). Anderes ergibt sich – anders als die Revision meint – nicht aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 17.3.2021 (BT-Drs. 19/27673, 41, 61). Daraus lässt sich vielmehr im Gegenteil entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit von Inkassomodellen ausgeht, die auf die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen gerichtet sind. Nach der Gesetzesbegründung ist dem Antrag auf Registrierung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen, aus der sich etwa ergeben soll, ob die Tätigkeit schwerpunktmäßig eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Geltendmachung der jeweiligen Forderungen erfordern wird (ebenda S. 41; Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 249; Offermann-Burckart, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl., § 3 Rn. 21; S. Overkamp/Y. Overkamp, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 1 RDG Rn. 2; Deckenbrock, DB 2020, 321, 325). Ohnehin ist die vom Begriff der Inkassodienstleistung umfasste forderungsbezogene Beratung und Prüfung (vgl. BT-Drs. 19/27673, 61) – wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht – Gegenstand des vorliegenden Dienstleistungsvertrags, weil die Kl. es übernommen hat, eine gutachterliche Klärung der Schadenshöhe vorzunehmen, eine Eingabemaske für das Hochladen der erforderlichen Daten bereitzustellen und die Geltendmachung der möglichen Schadensersatzansprüche auf ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag befasst, wonach die Kl. eine außergerichtliche Tätigkeit schon nicht beabsichtigt habe, kommt es daher nicht an. [65] (5) Anderes gilt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb, weil die Tätigkeit der Kl. typischerweise die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hätte. Zwar kann der beklagte Kartellant – wie auch hier (Rn. 52) – auf § 33g II GWB gestützte Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln gegenüber dem Kl. geltend machen, ebenso wie sich auch die Klagepartei auf Auskunfts- und Herausgabeansprüche gem. §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO stützen kann (Rn. 50). Dabei handelt es sich aber um prozess- oder materiellrechtliche Gegen- oder Hilfsansprüche im Rahmen der auf die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen abzielenden Inkassodienstleistung, die wie dargelegt durch den Inkassobegriff der §§ 10 I 1 Nr. 1, 2 II 1 RDG gedeckt ist. Dadurch, dass im Prozess ggf. (auch) Auskunfts- und Herausgabeansprüchen entgegenzutreten ist, wird die Rechtsdienstleistung nicht zu einer Leistung, die vorrangig auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, wie dies etwa bei der Abwehr einer Kündigung oder eines Mieterhöhungsverlangens der Fall sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96). [66] (6) Schließlich ist entgegen der Revision auch keine keine Registrierung im ausländischen Recht Registrierung gem. § 10 I 1 Nr. 3 RDG im jeweiligen ausländischen Recht der Jurisdiktionen, in denen die Zedenten ansässig sind, erforderlich. Der mit den Zedenten geschlossene Dienstleistungsvertrag und die Abtretungsvereinbarung unterliegen nach der vorgenommenen Rechtswahl gem. Art. 3 I, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) deutschem Sachrecht (Ziff. 9.3 der Dienstleistungsvereinbarung und Ziff. 5 der Abtretungsvereinbarung). Bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist die Tätigkeit der Kl. nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Sie stützt sich in der Klageschrift in Ausübung des ihr gewohnheitsrechtlich, ab dem 1.6.1999 gem. Art. 40 I EGBGB i.V.m. § 823 II BGB, ab dem 1.7.2005 gem. Art. 40 I EGBGB, § 130 II i.V.m. § 33 III GWB 2005 und ab dem 11.1.2009 gem. Art. 6 III Buchst. b, Art. 31, 32 Rom II-VO zustehenden Wahlrechts auf deutsches Recht. [67] (a) Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die zwischen dem 1.6.1999 und dem 30.6.2005 entstanden sind, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 I 1 EGBGB in der seit 1.6.1999 geltenden Fassung. (...) [70] (d) Soweit die Kl. durch ihre Tätigkeit im Ausland ansässige Zedenten angeworben und diese durch ihr allein auf die Anwendung deutschen Sachrechts ausgerichtetes Geschäftsmodell veranlasst hat, mit der Geltendmachung der auf deutsches Sachrecht gestützten Schadensersatzansprüche zugleich Ansprüche aufzugeben, die ihnen wegen desselben Sachverhalts die in ihrem jeweiligen Sitzstaat geltende Rechtsordnung gewährt und die unter Umständen für sie günstiger oder besser durchsetzbar sind, unterliegt sie aufgrund der von ihr im Inland entfalteten Tätigkeit zwar gem. § 1 I RDG dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Ihre Tätigkeit ist aber nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Ob ein im Ausland ansässiger Kunde den dem deutschem Sachrecht unterstellten Dienstleistungsvertrag mit der Kl. abschließt und die Ansprüche abtritt, ist nach der vertraglichen Gestaltung allein von ihm zu prüfen und zu entscheiden. Mögliche in Bezug auf Rechtsdienstleistungen existierende Schutzvorschriften ausländischen Rechts, die – spiegelbildlich zum RechtsdienstleisBRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 290
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