nach § 253 II Nr. 2 ZPO der auf den Seiten 296 bis 325 des Berufungsurteils (a.a.O. Rn. 6405 bis 6726) genannten Zedenten richten. [14] (...) [23] 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich aus § 4 II Nr. 4 VDuG. Nach dieser Vorschrift ist eine Verbandsklage unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird, von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird. (...) [58] a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass es der im Register der jeweils zuständigen Behörde eingetragenen Kl. nicht gem. §§ 2 II 1, 10 I 1, 3 RDG verwehrt ist, eine Sammelklage zu erheben, die auf die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen gerichtet ist. [59] aa) Der Inkassobegriff der §§ 10 I 1 Nr. 1, 2 II 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig, auch durch ein sogenanntes SammelklageInkasso, auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen (st.Rspr., BGHZ 230, 255 Rn. 16 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.10.2022 – VIa ZR 184/22, WM 2022, 2240 Rn. 17 ff. m.w.N.; v. 24.10.2022 – VIa ZR 162/22 Rn. 16 ff.). Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Kl. und ihren Zedenten im Jahr 2017 maßgeblichen Recht wird die Inkassobefugnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Inkassodienstleister eine einem Rechtsbereich unterfallende Forderung einzieht, für den er keinen Sachkundenachweis vorlegen musste. Nach §§ 10 I 1 Nr. 1, 11 I, 12 I Nr. 2 RDG muss die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise seinem späteren Angebot entsprechen. Vielmehr genügt es nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG, dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002 – 1 BvR 423/ 99, WM 2002, 976, 977 f. Rn. 3). Soweit die seit dem 1.10.2021 geltenden Regelungen der §§ 13 II, 12 V RDG, § 2 I 4 RDV und § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr verlangen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 10 I 1 Nr. 1, 12 I 1 Nr. 2 RDG der Antrag auf Registrierung als Inkassodienstleister nach § 13 II 1 und 2 Nr. 1 RDG Angaben dazu enthalten muss, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus nichts anderes (BGHZ 234, 125 Rn. 27 ff. m.w.N. – financialright). Danach ist für die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen ebenso wenig wie für die Einziehung von Forderungen etwa des Versicherungs- oder Energierechts vom Inkassodienstleister besondere Sachkunde nachzuweisen (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 29 m.w.N. – financialright). [60] bb) Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. [61] (1) Es kommt insb. nicht darauf an, dass sich im Kartellschadensersatzrecht schwierige rechtliche und kein Nachweis besonderer Sachkunde erforderlich wirtschaftliche Fragen stellen, die von einer besonderen Komplexität geprägt und daher auch gem. §§ 87, 91, 94 GWB bei fachlich spezialisierten Kammern und Senaten konzentriert sind. Die Bestimmung von Rechtsgebieten, auf denen keine Inkassodienstleistungen erbracht werden dürfen, hat der Gesetzgeber bei der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt unter Hinweis darauf abgelehnt, es sei kein geeignetes Kriterium für einen solchen Ausschluss ersichtlich. Inkassodienstleister könnten gerade in komplexen Rechtsgebieten ein hohes Maß an Fachkunde aufweisen, wie etwa im Kartellrecht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 17.3. 2021, BT-Drs. 19/27673, 61; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Hiss, Bündelung von Kartellschadensersatzansprüchen im Lichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 2023, 372 ff.). Zudem ist der besonderen Komplexität von kartellrechtlichen Schadensersatzklagen nach den obigen Ausführungen vom klagenden Inkassounternehmen und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten selbst zu begegnen, indem sie bei der Erhebung von Sammelklagen sachgerechte Anspruchsbündelungen und Systematisierungen vornehmen. [62] (2) Für die Frage, ob das Geschäftsmodell eines Inkassounternehmens, das auf die Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche gerichtete Sammelklagen erhebt, durch den Inkassobegriff der §§ 10 I 1 Nr. 1, 2 II 1 RDG gedeckt ist, ist schon im Ausgangspunkt nicht erheblich, dass zwischen den Zedenten von Kartellschadensersatzansprüchen Interessenkollisionen bestehen können, die eine sachgemäße Bündelung von Ansprüchen ausschließen. In einem solchen Fall kommt ggf. § 4 RDG zur Anwendung (s.u. Rn. 71 bis 75, 90; vgl. Hiss, a.a.O., 364). Wie oben dargelegt, kann das Gericht zudem eine Trennung der Verfahren veranlassen und dadurch der Gefahr von Interessenkollisionen begegnen. [63] (3) Dass das Vorgehen der Kl. u.a. wegen des der Beklagtenseite entstehenden hohen Aufwands und den ihr entstehenden hohen Kosten für die Rechtsverteidigung ein erhebliches Druckpotential mit sich bringt, das zur Erzielung eines sachwidrigen Vergleichs genutzt werden kann, führt entgegen der Revision nicht zu einer Überschreitung der Inkassobefugnis des Inkassodienstleisters. Einem etwaigen Missbrauch kann im gerichtlichen Verfahren durch Auflagen sowie die Einschaltung der Aufsichtsbehörde Einhalt geboten werden. So kann das Gericht eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde veranlassen, wenn das klagende Inkassounternehmen eine sachwidrige Bündelung vorgenommen und den Auflagen des Gerichts zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachgekommen ist. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, Maßnahmen nach § 13h I und II RDG zu treffen, oder gem. § 14 RDG ein Widerrufsverfahren einzuleiten (vgl. BGHZ BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 289
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