tretungsvereinbarung, die deutschem Sachrecht unterstellt ist. Nach Ziff. 3.1 S. 1 der Dienstleistungsvereinbarung erhält die Kl. eine Erfolgsprovision von 33 % zuzüglich Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen. Soweit die Durchsetzungsbemühungen der Kl. nicht erfolgreich sind, entstehen gem. Ziff. 3.2 S. 1 für den Kunden keine Kosten. [4] Mit der 2017 erhobenen Klage nimmt die Kl. nach Umstellung der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage im Schriftsatz v. 17.4. 2019 die Bekl. zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der vom Konzern der Streithelferinnen zu 1 bis 3 hergestellten Lastkraftwagen i.H.v. zuletzt mindestens 39.401.953,22 Euro sowie 983.233,13 DKK, 58.141.704,11 SEK, 33.077.071,43 CZK und 1.808.875,45 PLN, und die Bekl. als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der von den Konzernen der Bekl. hergestellten Lastkraftwagen i.H.v. mindestens 434.366.740,03 Euro sowie 17.462.209,79 DKK, 69.734.437,16 HUF, 1.862,11 RON, 1.621,08 ROL, 4.496,75 BGN, 84.802.169,67 SEK, 203.975.339,75 CZK, 125.273,01 CHF, 2.132.162,88 PLN, jeweils nebst Zinsen, (Gutachter-)Kosten und Freistellung von weiteren Gutachterkosten in Anspruch. [5] Das LG hat die Klage nach Teilklagerücknahme teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Kl., mit der diese ihre Ansprüche, abgesehen von den Ansprüchen des Zedenten Nr. 1009 (LKW-Nrn. 15, 17, 19, 20, 21), des Zedenten Nr. 1304 (LKW-Nrn. 1 und 29), des Zedenten Nr. 1538 (LKW-Nrn. 2, 4, 5, 7) sowie des Zedenten Nr. 2270 (LKW-Nrn. 7 und 11), weiterverfolgt hat, hat das OLG nach Klageerweiterung, Teilrücknahme der Berufung und Teilklagerücknahme u.a. in Bezug auf alle Anträge gegen die Bekl. zu 4 sowie alle Ansprüche bezogen auf Lastkraftwagen des Herstellers DAF, das Urteil des LG und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. AUS DEN GRÜNDEN: [6] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [7] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urt. v. 28.3.2024 – 29 U 1319/20 Kart) ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 II 1 Nr. 3 ZPO lägen vor. Entgegen der Annahme des LG sei die Klage nicht in Bezug auf einen Teil der Zedenten wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Auch die Anträge, die Schadensersatzansprüche in Bezug auf solche Lastkraftwagen umfassten, die innerhalb des Konzerns des jeweiligen Zedenten weitergegeben worden seien (sog. gruppeninterne Weitergaben), seien bereits im ersten Rechtszug hinreichend bestimmt gewesen oder jedenfalls nunmehr durch Klarstellungen, Änderungen oder Ergänzungen des klägerischen Vorbringens ausreichend bestimmt. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Sie sei wirksam erhoben und nicht rechtsmissbräuchlich. In der Bündelung der Ansprüche liege keine unzulässige Rechtsausübung. Die Zusammenfassung mehrerer Ansprüche in einer Klage sei gem. § 260 ZPO zulässig, eine mengenmäßige Beschränkung sehe das Gesetz nicht vor. Dass der Kl. mit einer Anspruchsbündelung die Streitwertbegrenzung für sich nutze und den Zweck verfolge, gegenüber den Bekl. eine große Verhandlungsmacht aufzubauen, sei weder sachfremd noch zu missbilligen. Soweit eine Sammelklage wegen der Vielzahl der Zedenten und der betroffenen Erwerbsvorgänge sowie mehrerer Bekl. die staatlichen Gerichte außergewöhnlich fordere, sei dies nicht rechtsmissbräuchlich. Obgleich das LG die Klage in erster Instanz lediglich teilweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, sei eine Zurückverweisung des gesamten Verfahrens erforderlich, um ein unzulässiges Teilurteil zu vermeiden. [8] Von einer Zurückverweisung sei nicht wegen Entscheidungsreife abzusehen. Die Klage sei nicht mit der Begründung abweisungsreif, es fehle wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder wegen Sittenwidrigkeit der Dienstleistungsvereinbarungen und der Abtretungen an der Aktivlegitimation. Insbesondere bestehe keine nach § 4 RDG beachtliche strukturelle Interessenkollision. Eine solche ergebe sich nicht aus der Bündelung von heterogenen Ansprüchen wie etwa von inländischen und ausländischen, unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern sowie von Käufern, Mietkäufern und Leasingnehmern. Auch dass sich die Kl. eines Prozessfinanzierers bediene, begründe keine strukturelle Interessenkollision. Die von den Bekl. begehrte Vorlageanordnung in Bezug auf die Prozessfinanzierungsvereinbarung v. 25.4.2017 halte der Senat in Ausübung seines Ermessens nicht für angezeigt. Die Bekl. hätten dazu keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Rechtsfolge einer Nichtigkeit gem. § 4 RDG i.V.m. § 134 BGB tragen könnten. Auch seien berechtigte Belange des Geheimnisschutzes der Kl. zu berücksichtigen. Die Entscheidung in der Sache erfordere noch weitere Feststellungen, insb. zum eingetretenen Schaden und zu dessen Höhe. Bei Ausübung des nach § 538 II ZPO eröffneten Ermessens sei es sachgerecht, das Verfahren trotz der Verfahrensdauer an das LG zurückzuverweisen. [9] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [10] 1. Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer gem. §§ 253, 78 I, 130 ZPO wirksam erhobenen Klage ausgegangen. [11] (...) [13] 2. Keinen Erfolg haben auch die Rügen der Revision, die sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 288
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