BRAK-Mitteilungen 4/2026

den Verfahrensakten ergeben (vgl. Kapischke, in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., RVG VV VV Vorbemerkung 4, Rn. 51). [54] Vor diesem Hintergrund wären beide Gebühren auch dann angefallen, wenn die Kl. die Vermögensverhältnisse des Bekl. bereits im Ermittlungsverfahren offengelegt hätte und der Strafbefehl sogleich mit zutreffender Tagessatzhöhe ergangen wäre und wenn die Kl. dem Bekl. nach Erlass des Strafbefehls mit richtiger Tagessatzhöhe in der Folge dazu geraten hätte, keinen Einspruch einzulegen. Denn bereits die anwaltliche Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt löst die entsprechende Verfahrensgebühr aus. HINWEISE DER REDAKTION: Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2025, 391 mit Anm. Hinne). RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ SAMMELKLAGE-INKASSO RDG§§1I2,2II,3,4,10I1Nr.1 1. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 – financialright). 2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. 3. Die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einer Sammelklage begründet jedenfalls bei vertraglicher Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Bündelung gleichartiger Ansprüche nicht ohne Weiteres eine Interessenkollision, die zur Nichtigkeit der Abtretung führt. BGH, Urt. v. 12.5.2026 – KZR 6/24 Sammelklage-Inkasso AUS DEN TATBESTAND: [1] Die Kl., ein im Rechtsdienstleistungsregister der jeweils zuständigen Behörde für Inkassodienstleistungen registriertes Rechtdienstleistungsunternehmen, nimmt aus abgetretenem Recht vier Hersteller von Lastkraftwagen auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von nunmehr noch etwa 70.000 Lastkraftwagen in Anspruch. [2] Die Bekl. gehören – zusammen mit den Streithelferinnen zu 1 bis 3 – zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden. Mit auf einem Vergleich mit den Bekl. zu 1 bis 3 und 5 (nachfolgend: einheitlich Bekl.) sowie der ehemaligen Bekl. zu 4 beruhenden Beschl. v. 19.7.2016 (nachfolgend: Kommissionsbeschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass diese durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und v. 17.1.1997 bis zum 18.1.2011 andauerte, verhängte die Kommission Bußgelder i.H.v. circa 2,93 Mrd. Euro. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschl. v. 27.9.2017 stellte die Europäische Kommission auch Zuwiderhandlungen der Streithelferinnen zu 1 bis 3 gegen Art. 101 AEUV fest und verhängte gegen diese ebenfalls Bußgelder. [3] Zur Finanzierung der Klage schloss die Kl. mit der B. (nachfolgend: Prozessfinanzierer) eine Prozessfinanzierungsvereinbarung v. 25.4.2017. In der Folge ließ sie sich bis 2017 von 3.266 in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend: Zedenten) – neben Deutschland aus 20 weiteren Ländern (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) – mögliche Kartellschadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell abtreten, um diese gerichtlich geltend zu machen. Mit den Zedenten schloss sie jeweils eine Dienstleistungs- und eine AbRECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 287

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