ar jedoch angesichts der zugrunde liegenden Tatvorwürfe (im Wesentlichen: unerlaubter Besitz von 0,19 Gramm Marihuana sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) insgesamt überschaubar. [43] Das Strafverfahren war sowohl in tatsächlicher, als allenfalls durchschnittlicher Umfang auch in rechtlicher Hinsicht von überschaubarem, allenfalls durchschnittlichem Umfang. Die von der Kl. angeführte Prüfung polizeirechtlicher Maßnahmen und Maßnahmen nach der Strafprozessordnung entspricht dem Standard anwaltlicher Tätigkeit im Strafverfahren. Entsprechendes gilt für die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Ausbildungsverhältnis des Bekl. [44] Auch der tatsächliche Arbeitsaufwand der Kl. war sowohl im Ermittlungs-, als auch im gerichtlichen Verfahren eher gering. Die Tätigkeit beschränkte sich im Wesentlichen auf wenige Informationsschreiben, Akteneinsicht und -auswertung (bei kurzer Akte), die Einlegung des Einspruchs sowie ein beratendes Telefonat mit demBekl. [45] Die von der Kammer beigezogene Ermittlungsakte wies lediglich einen geringen Umfang auf. Soweit die Kl. geltend macht, die Auswertung eines sichergestellten Mobiltelefons habe zu umfangreichen Extraktionsberichten geführt, handelt es sich um neuen – nicht durch den rechtlichen Hinweis des Gerichts zu § 307 BGB veranlassten – Vortrag, der nach § 296a ZPO unberücksichtigt bleibt. Die Kl. trägt selbst nicht vor, hiervon bereits bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt zu haben. Unabhängig hiervon ist dieser Vortrag auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Nach dem Beweismittelverzeichnis wurde lediglich ein Grinder mit Marihuana sichergestellt (Bl. 10 der Strafakte des AG Böblingen, Az. 12 Cs 225 Js 135017/22); Hinweise auf die Sicherstellung oder Auswertung eines Mobiltelefons ergeben sich aus der Akte nicht. [46] Schließlich waren die Einkommensverhältnisse des Bekl., der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Ausbildung befand und eine monatliche Vergütung von 750 Euro erhielt, bescheiden. [47] c) Die Vergütung ist nach § 3a III 1 RVG auf den Herabsetzung auf noch angemessenen Betrag gerade noch angemessenen Betrag von 2.000 Euro brutto herabzusetzen. [48] aa) Da § 3a III 1 RVG nur der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung entgegenwirken soll, ist die Vergütung so weit herabzusetzen, dass sie nicht mehr unangemessen ist. Die Herabsetzung erfolgt mithin auf den gerade noch angemessenen Betrag (vgl. Toussaint, in ders., Kostenrecht, 55. Aufl., § 3a Rn. 81). Untergrenze ist nach § 3a III 1 RVG die gesetzliche Vergütung. [49] bb) In Abwägung der Berufsfreiheit der Kl. mit den schutzwürdigen Belangen des Bekl. erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vorliegend einen Betrag i.H.v. insgesamt 2.000 Euro brutto für gerade noch angemessen. Dies entspricht näherungsweise dem 2,5-fachen der gesetzlichen Regelgebühr bzw. dem 1,5-fachen der gesetzlichen Höchstgebühr und bringt die Berufsfreiheit der Kl. (Art. 12 GG) mit den schutzwürdigen Belangen des Bekl. in einen noch angemessenen Ausgleich. Einer Entscheidung darüber, welche Gebühren im Einzelnen angefallen sind, bedarf es an dieser Stelle nicht, obwohl dies zwischen den Parteien streitig ist. Denn die Kammer hat den Umfang der Tätigkeit der Kl. unabhängig von einzelnen Gebührentatbeständen im Wege einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt. [50] V. Soweit der Bekl. geltend macht, bei richtiger Sachbehandlung wäre lediglich eine Gebühr – entweder für das Ermittlungsverfahren oder für das gerichtliche Verfahren – angefallen, sodass ihm insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Kl. zustehe, den er deren Vergütungsanspruch entgegenhalten könne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. [51] 1. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren kann nur dann entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2015 – IX ZR 206/14 Rn. 25 f.). [52] 2. Der Anfall sowohl der Gebühr für das Ermittlungsverfahren als auch derjenigen für das gerichtliche Verfahren stellt vorliegend keinen aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schaden dar. [53] Die Verfahrensgebühr entsteht gem. Vorbemerkein Schaden kung 4 II VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Durch sie wird als Dauergebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem betreffenden Verfahrensabschnitt abgegolten, soweit nicht speziellere Gebührentatbestände eingreifen. Dazu gehören typischerweise die Mandantengespräche und die (weitere) Akteneinsicht, der Schriftverkehr mit dem Mandanten, Gericht, Staatsanwaltschaft oder sonstigen Personen oder Behörden, die Teilnahme an Besprechungen mit Mitverteidigern oder an Ermittlungshandlungen (insb. bei Durchsuchungen), die Teilnahme an Verständigungsgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung (Verständigungsgespräche während der Hauptverhandlung werden von der Terminsgebühr umfasst) und eigene Ermittlungstätigkeiten des Anwalts. Die vom Rechtsanwalt entfalteten Tätigkeiten müssen sich nicht unbedingt aus BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 286
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