BRAK-Mitteilungen 4/2026

Vergütung nach § 3a III 1 RVG nach der Rechtsprechung des BGH nicht voraus, dass die gesetzliche Höchstgebühr um mehr als das Fünffache überschritten wird. Vielmehr bestehen insoweit lediglich Auswirkungen auf die Beweislastverteilung: [34] Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch ist, trägt grundsätzlich der Mandant. Dem Mandanten wird die Beweisführung jedoch dadurch erleichtert, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3a III 1 RVG verletzt ist, wenn das Honorar mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt. Überschreitet die vereinbarte Vergütung die entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren um nicht mehr als das Fünffache, muss der Mandant darlegen und ggf. beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23 Rn. 16 f.). [35] Vorliegend steht der gesetzlichen Höchstgebühr i.H.v. 1.297,10 Euro brutto eine vereinbarte Vergütung i.H.v. 4.866,64 Euro gegenüber. Die vereinbarte Gebühr übersteigt die gesetzliche mithin um das 3,8-fache. Es verbleibt daher bei der Darlegungs- und Beweislast des Bekl. [36] b) Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung ist unangemessen hoch. [37] aa) Zwar umfasst die Berufsfreiheit eines Rechtszu hohe Vergütung anwalts nach Art. 12 I GG auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln. Andererseits ist der Mandant jedoch vor überhöhten Vergütungsforderungen zu schützen. Denn der Mandant ist beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen typischerweise in besonderem Maße schutzbedürftig. Dies erklärt sich daraus, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine immaterielle Leistung handelt, deren Gegenwert der Rechtsuchende selten ermessen kann. Hinzu kommt die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwands. Dieses Problem mangelnder Transparenz lässt sich durch einen Preiswettbewerb unter den Rechtsanwälten nicht lösen. Gerade in Strafverfahren ist es unwahrscheinlich, dass Mandanten vor der Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts weitere Angebote einholen und damit die Grundlage für einen Preiswettbewerb schaffen. Schließlich ist der Rechtsanwalt vor dem Hintergrund des Schutzes des – für eine funktionierende Rechtspflege wesentlichen – Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zur Mäßigung verpflichtet. Es gilt, Auswüchse bei vertraglichen Vergütungsregelungen zu beschneiden, die mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.6.2009 – 1 BvR 1342/07 Rn. 14, 20 und 22). [38] Die Frage der Unangemessenheit ist vor diesem Hintergrund nach dem Maßstab des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23 Rn. 15). [39] Hierbei kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern es ist die spätere Entwicklung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat den Begriff „unter Berücksichtigung aller Umstände“ hierbei nicht näher erläutert. In Rechtsprechung und Literatur haben sich aber gewisse Faktoren herausgebildet, die hierbei zu beachten sind. Danach kommen namentlich in Betracht: die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat. Weiter ist wesentlich, in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind ebenfalls zu berücksichtigen. An ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer, das der freien richterlichen Würdigung unterliegt, ist das Gericht hierbei nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02 Rn. 16 f.). [40] bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vereinbarte Vergütung i.H.v. 4.866,64 Euro brutto als unangemessen hoch anzusehen. Schwierigkeit und Umfang des Strafverfahrens sowie der Tätigkeit der Kl. stehen – auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Bekl. und seiner damaligen Einkommensverhältnisse – in einem deutlichen Missverhältnis zur vereinbarten Vergütung. Es ist daher mit den Grundsätzen des § 242 BGB nicht vereinbar, den Bekl. an seinem Honorarversprechen festzuhalten. [41] Im Einzelnen: [42] Zwar beruhte das Ergebnis des Verfahrens – ein Strafbefehl mit halbierter Tagessatzhöhe – zumindest auch auf dem Tätigwerden der Kl., die fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Auch kam dem Verfahren für den Bekl. eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, insb. im Hinblick auf eine mögliche Eintragung in das Bundeszentralregister und deren potenzielle Auswirkungen auf sein Ausbildungsverhältnis. Die zu erwartende Sanktion BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 285

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