zur Unwirksamkeit der Vereinbarung mit der Folge der Anwendbarkeit der Vorschriften des RVG (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23 Rn. 32; Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19 Rn. 11). [21] 2. Soweit der Bekl. meint, die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung sei unwirksam, weil für einen Laien nicht erkennbar sei, wann welche Gebühr anfalle, ist dem nicht zu folgen. [22] a) Gemäß § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 I 2 BGB). Eine Formularklausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner dabei gem. § 307 I 2 BGB so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/ 23Rn. 20). [23] b) Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung. Die von der Kl. gewählten Begrifflichkeiten (Grundgebühr, erstmalige Einarbeitung; Verteidigung im Ermittlungsverfahren; Verteidigung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz usw.) sind denen der gesetzlichen Gebühren (Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall (4100 VV RVG)); Verfahrensgebühr („bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht ...“) (4101 VV RVG); Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem AG (4106 VV RVG) usw.) nachempfunden. Eine weitere Konkretisierung kann von der Kl. vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden. Auch für einen Laien ist jedenfalls im Wesentlichen abschätzbar, wann welche Gebühr anfällt. [24] 3. Auch der Höhe nach benachteiligt die Vergükeine unangemessene Benachteiligung tungsvereinbarung den Bekl. nicht unangemessen i.S.d. § 307 I, II BGB. [25] a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Bewertungsmaßstab ist die Rechtslage nach dem Gesetzesrecht, von der die streitige Klausel abweicht. Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. § 307 II Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19 Rn. 16). [26] Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung (BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23 Rn. 32). [27] Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört insb. das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2001 – XI ZR 274/00 Rn. 16), wenngleich dies für die im RVG geregelten Anwaltsgebühren nicht uneingeschränkt gilt. Denn die gesetzlichen Gebühren erheben nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Dies soll (erst) durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate sichergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.6.2009 – 1 BvR 1342/07 Rn. 17). [28] b) Gemessen hieran war die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht unangemessenhoch. [29] Zwar übersteigt die vereinbarte Gebühr die gesetzliche Höchstgebühr um das 3,8-fache und die gesetzliche Regelgebühr i.H.v. 799,68 Euro (220 Euro + 198 Euro + 198 Euro + 20 Euro + 36 Euro + 117,04 Euro) sogar um das 6,1-fache. Gleichwohl war die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in einer Weise gestört, die als unangemessene Benachteiligung des Bekl. zu bewerten wäre. Denn bei Abschluss des Anwaltsvertrags am 22.11.2022 war der Kl. lediglich die Sachverhaltsschilderung des Bekl. bekannt; die Ermittlungsakte lag ihr hingegen noch nicht vor. Umfang und Schwierigkeit des Mandats ließen sich daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlässlich einschätzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die vereinbarte Vergütung zwar als sehr hoch. Ein die Grenze zur Unangemessenheit überschreitendes Missverhältnis lässt sich jedoch im Streitfall erst im Nachhinein unter Berücksichtigung der Gesamtumstände feststellen. Eine solche ex-post-Betrachtung ist im Rahmen der AGB-Kontrolle jedoch nicht maßgeblich. [30] IV. Die vereinbarte Vergütung ist allerdings nach § 3a III 1 RVG von 4.866,64 Euro auf 2.000 Euro brutto herabzusetzen, sodass abzüglich des bereits durch den Bekl. geleisteten Kostenvorschusses i.H.v. 1.000 Euro der tenorierte Zahlbetrag i.H.v. (weiteren) 1.000 Euro verbleibt. [31] 1. Ist eine vereinbarte Vergütung unter BerücksichHerabsetzung der vereinbarten Vergütung tigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, § 3a III 1 RVG. [32] Dem hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. (a)) ist der Nachweis einer unangemessen hohen Vergütung gelungen (b)), weshalb die Kammer die Vergütung auf einen angemessenen Betrag von 2.000 Euro herabsetzt (c)). [33] a) Entgegen der Auffassung des AG und des Gutachtens der RAK München setzt ein Herabsetzen der VERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 284
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