BRAK-Mitteilungen 4/2026

[9] b) Gemessen hieran durfte ein objektiver Empfänger die ihm übersandten Unterlagen in ihrer Gesamtheit nur so verstehen, dass ein einheitliches, nicht voneinander trennbares Vertragskonstrukt angeboten wurde mit der Folge, dass ein etwaiger Widerruf auch nur in Bezug auf den gesamten Vertrag möglich war. Insbesondere sollte es dem Mandanten nicht freistehen, die Vergütungsvereinbarung abzulehnen und die Kl. dadurch zu den gesetzlichen Gebühren zu beauftragen. Vielmehr ist aus den Vertragsunterlagen in ihrer Gesamtheit ersichtlich, dass der Anwaltsvertrag nur dann zustande kommen sollte, wenn auch die klägerseits angesetzte Vergütung der Höhe nach akzeptiert wird. [10] II. Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung ist auch nicht nach § 138 I BGB nichtig. [11] a) Eine Vergütungsabrede ist gem. § 138 I BGB nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen, insb. etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrundezulegen. [12] Für die Frage, ob ein Missverhältnis besteht, kommt es zunächst auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf Sittenwidrigkeit beruft. Allerdings spricht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Liegt die Diskrepanz unterhalb der für das besonders grobe Missverhältnis festgelegten Grenze, liegt nur ein auffälliges Missverhältnis vor, das keine Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung begründet (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2016 – IX ZR 119/14 Rn. 17 f.). [13] b) Vorliegend fehlt es an einem besonders groben kein besonders grobes Missverhältnis Missverhältnis, das eine Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung begründen könnte (aa)). Ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, kann dahinstehen, da es jedenfalls an den zusätzlich erforderlichen subjektiven Voraussetzungen fehlt (bb)). [14] aa) Hinsichtlich der Frage, ab wann ein besonders grobes Missverhältnis vorliegt, wurden in Rechtsprechung und Literatur keine starren Grenzen festgelegt. Im Hinblick auf die zu § 3a III RVG ergangene Rechtsprechung, wonach erst bei einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgebühr um mehr als das Fünffache vermutet wird, die Vergütung sei unangemessen hoch (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23 Rn. 16 f.), kann das besonders grobe Missverhältnis i.S.d. § 138 I BGB aber jedenfalls nicht darunter liegen. Denn während bei § 3a III RVG eine bloße Herabsetzung der Gebühr auf einen angemessenen Betrag erfolgt, hat § 138 I BGB deutlich weitreichendere Folgen, nämlich die Nichtigkeit der Vereinbarung mit der Folge der Anwendbarkeit der gesetzlichen Gebühren nach demRVG. [15] Vorliegend steht der gesetzlichen Höchstgebühr i.H.v. 1.297,10 Euro brutto (396 Euro + 319 Euro + 319 Euro + 20 Euro + 36 Euro + 207,10 Euro) eine vereinbarte Vergütung i.H.v. 4.866,64 Euro (2.000 Euro + 1.800 Euro + 1.000 Euro + 20 Euro + 36 Euro + 10,64 Euro) gegenüber. Die vereinbarte Gebühr übersteigt die gesetzliche Höchstgebühr mithin nur um das 3,8-fache. Nachdem die Vermutungsgrenze des § 3a III RVG nicht erreicht ist, kann daher erst recht kein besonders grobes Missverhältnis i.S.d. § 138 I BGB vorliegen. [16] bb) Ob zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegend ein auffälliges Missverhältnis besteht, kann dahinstehen. Denn insoweit fehlt es jedenfalls an den zusätzlich erforderlichen subjektiven Merkmalen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Zuge des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung eine verwerfliche Gesinnung der Kl. vorlag oder die schwierige Lage oder Unerfahrenheit des Bekl. für das eigene unangemessene Gewinnstreben ausgebeutet wurde. Der Bekl. wurde im Zuge des Vertragsschlusses weder unter Druck gesetzt, noch befand er sich in einer Zwangslage. Er hätte ohne Weiteres – wie später auch geschehen – einen anderen Verteidiger beauftragen können. [17] Auch eine etwaige geschäftliche Unerfahrenheit des Bekl., auf die jener sich beruft, genügt für sich genommen nicht. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Kl. diese erkannt und gezielt ausgenutzt hätte. Hierzu hat weder der Bekl. etwas vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. [18] III. Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung, die der Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB unterliegt (1.), ist weder intransparent (2.), noch benachteiligt sie den Mandanten unangemessen (3.). [19] 1. Die von der Kl. vorformulierte und dem Bekl. bei Abschluss des Anwaltsvertrags gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB. [20] Dem steht die Regelung des § 307 III 1 BGB, nach Inhaltskontrolle nach § 307 BGB der (auch) solche Bestimmungen kontrollfrei sind, die – wie hier – den Preis der vereinbarten Hauptleistung unmittelbar bestimmen (sog. Preishauptabreden), nicht entgegen. Denn die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgegeben. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch Preishauptabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des Preisrechts übereinstimmen. Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezieht sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung und führt ggf. VERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 283

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