rufsrechtsverstößen in zivilgerichtlichen Entscheidungen keine Lösung des Problems bringt, liegt also auf der Hand – ebenso wie die Notwendigkeit, Gerichte personell und technisch so auszustatten, dass sie mit den Herausforderungen durch KI-generierte Schriftsätze sinnvoll umgehen können. Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., Karlsruhe VERGÜTUNG VORAUSSETZUNGEN DER EINIGUNGSGEBÜHR BGB §§ 1813, 1808 III 2, 1877 III; VBVG § 4 II; FamGKG § 46 III; VV RVG Nr. 1000 1. Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gem. § 46 III FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 275/24, FamRZ 2026, 309). 2. Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 I VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.8.2024 – XII ZB 478/22, FamRZ 2024, 1897). BGH, Beschl. v. 15.4.2026 – XII ZB 521/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de UNANGEMESSEN HOHES HONORAR RVG § 3a III 1 Für eine Herabsetzung der Anwaltsvergütung nach § 3a III 1 RVG ist es nicht erforderlich, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache überschreitet (Anschluss an BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23 Rn. 16 f.). LG Stuttgart, Urt. v. 8.4.2026 – 13 S 56/25 AUS DEN GRÜNDEN: [1] (abgekürzt nach §§ 540 II, 313a I 1, 542, 544 ZPO) [2] A. Die zulässige Berufung des Bekl. hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars i.H.v. 1.000 Euro nebst Zinsen gem. §§ 611 I, 675 I, 280 I, II, 286, 288 I BGB zu; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die weitergehende Berufung ist zurückzuweisen. [3] Zwar hat der Bekl. die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung weder rechtzeitig gem. § 355 II BGB widerrufen (I.), noch ist diese wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB (II.) oder unangemessener Benachteiligung i.S.d. § 307 I, II BGB nichtig (III.). Die Vergütung ist jedoch unangemessen hoch und daher gem. § 3a III RVG auf 2.000 Euro herabzusetzen; unter Berücksichtigung des durch den Bekl. bereits geleisteten – und nicht streitgegenständlichen – Vorschusses i.H.v. 1.000 Euro bleibt noch eine Restforderung in gleicher Höhe (IV.). Schadensersatzansprüche kann der Bekl. dem restlichen Vergütungsanspruch der Kl. hingegen nicht entgegenhalten (V.). [4] I. Dem Bekl. stand hinsichtlich des Anwaltsvertrags zwar ein Widerrufsrecht zu (1.). Sein Widerruf erfolgte aber nicht rechtzeitig und entfaltete daher keine Wirkung (2.). [5] 1. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB. Dem Bekl. stand daher gem. § 312g I BGB ein Widerrufsrecht zu mit der Folge, dass die Parteien bei rechtzeitiger Ausübung des Widerrufsrechts an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden wären, § 355 I 1 BGB. [6] 2. Die Widerrufserklärung des Bekl. erfolgte jedoch kein rechtzeitiger Widerruf nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gem. § 355 II BGB und damit nicht rechtzeitig. [7] Zwar beginnt die Widerrufsfrist gem. § 356 III 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat. Entgegen der Auffassung des Bekl. hat die Kl. jedoch ihre Informationspflichten i.S.d. § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB durch die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung erfüllt. Insbesondere war eine Belehrung über einen gesonderten Widerruf der Vergütungsvereinbarung nicht erforderlich, da eine solche Möglichkeit nicht bestand. [8] a) Das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis ist gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und damit so, wie ein objektiver Empfänger es nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1961 – VII ZR 207/60 Rn. 27). BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 282
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