Diese Ausführungen sind Ausdruck eines zunehmend zu beobachtenden Phänomens. Anwält:innen wie auch nicht anwaltlich vertretene Parteien nutzen immer häufiger KI-Tools, um Schriftsätze zu verfassen; nicht immer werden dabei zitierte Quellen geprüft. Gerichte sehen sich in der Folge mit voluminösen Schriftsätzen und mit einem gehäuften Auftreten falscher Rechtsprechungs- und Literaturzitate konfrontiert, deren Überprüfung einen nicht unerheblichen Aufwand bereitet. Die obige Entscheidung, aber auch diejenigen des AG Köln (Beschl. v. 2.7.2025 – 312 F 130/25, BRAK-Mitt. 2025, 379) und des OLG Celle (Beschl. v. 29.4.2025 – 5 U 1/25 Rn. 8 ff.) liefern beredte Beispiele dafür. Prozessual ist dem Gericht die eigenständige rechtliche Beurteilung des Streitfalls zugewiesen (s. nur BGH, Urt. v. 10.12.202015 – IX ZR 272/14, RdTW 2016, 57 Rn. 7 m.w.N.). Nach dem Grundsatz „iura novit curia“ bildet das Gericht sich seine eigene rechtliche Überzeugung; das erfordert selbstverständlich eine Befassung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur. Rechtsausführungen der Parteien muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und ebenfalls eigenständig prüfen, will es sie seiner Entscheidung zugrunde legen; sind sie rechtlich unvertretbar, lässt es sie unbeachtet. Die zivilprozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) bezieht sich nicht auf Rechtsausführungen, sondern lediglich auf den Tatsachenvortrag. Urteile oder Literaturfundstellen sind als Rechtstatsachen einzuordnen; denn der Umstand, dass ein Gericht oder eine Autorin eine bestimmte Auffassung vertritt, ist prinzipiell dem Beweis zugänglich (s. ausf. Denz, BRAK-Mitt. 2025, 316 (317) m.w.N.). Daher erstreckt sich die Wahrheitspflicht auch hierauf. Sanktionen bei Verstößen gegen die Wahrheitspflicht sieht die ZPO – anders als etwa das US-amerikanische Recht (hierzu Riehm/Valerius, RDi 2025, 612 Rn. 25) – nicht vor. Einzige prozessuale Folge eines Verstoßes ist, dass das Gericht die unwahren Rechtstatsachen seiner Entscheidung nicht zugrunde legt (vgl. nur MüKo ZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, § 138 Rn. 15 m.w.N.). Stellt sich heraus, dass angegebene Fundstellen nicht existieren, bleibt dies also weitestgehend sanktionslos, und zwar unabhängig davon, ob eine KI oder ein Mensch die Fehlerquelle war. Nur in Ausnahmefällen dürfte es vorkommen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt bewusst falsche Zitate angegeben hat und dies auch beweisbar ist; eine – nachträgliche – Sanktion als Prozessbetrug i.S.d. § 263 I StGB wird in aller Regel hieran scheitern (vgl. Riehm/Valerius, RDi 2025, 612 Rn. 23). Vor diesem Hintergrund kann man die Verärgerung von Richter:innen, die eine Vielzahl nicht existenter Fundstellen prüfen mussten, menschlich durchaus nachvollziehen. Dies mag auch erklären, weshalb manche Gerichte in solchen Fällen obiter dictum das Berufsrecht bemühen. Festzuhalten ist aber zunächst, dass die Feststellung und Sanktionierung von Verstößen gegen das Berufsrecht allein den Rechtsanwaltskammern und der Anwaltsgerichtsbarkeit obliegt. Rechtlich sind Ausführungen zur berufsrechtlichen Einordnung am Rande einer zivilrechtlichen Entscheidung daher ohne Wirkung. Problematisch ist jedoch, wenn Zivilgerichte (vermeintliche) Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a III BRAO (wie das AG Köln, BRAK-Mitt. 2025, 379) oder die allgemeine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gem. § 43 BRAO (wie hier das KG) ohne nähere Auseinandersetzung mit deren Voraussetzungen und ohne genaue Prüfung des Sachverhalts in den Raum stellen. Insbesondere ist beim Sachlichkeitsgebot für die subjektive Tatbestandsvoraussetzung des bewussten Verbreitens umstritten, ob sie erst dann eingreift, wenn wider besseren Wissens falsche (Rechts-)Tatsachen vorgetragen werden (dafür etwa Weyland/Bauckmann, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 43a Rn. 39; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 43a Rn. 188; ausf. dazu Denz, BRAK-Mitt. 2025, 316 (317 f.). Wer Zitate ungeprüft übernimmt, nimmt regelmäßig allenfalls billigend in Kauf, dass sie falsch oder halluziniert sein könnten (wobei letzteres ein Mindestmaß an KI-Kompetenz voraussetzt), so dass nach der überwiegend hierzu vertretenen Auffassung ein Verstoß gegen § 43a III ZPO ausscheidet. Auch ein Verstoß gegen § 43 BRAO lässt sich nicht bejahen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob die Norm eine bloße Transportnorm ohne eigenständigen Anwendungsbereich ist (s. hierzu nur Weyland/Bauckmann, § 43 Rn. 10 ff.) oder nach einer Mindermeinung ein Auffangtatbestand im Falle von Gesetzeslücken (gegen letzteres explizit BayAGH, Beschl. v. 28.4. 2025 – BayAGH II-3-1/24, BRAK-Mitt. 2025, 275 Ls.). Faktisch vermittelt die pauschale, nicht weiter geprüfte und begründete Bewertung „ungeprüfte Übernahme von KI-halluzinierten Zitaten in anwaltlichen Schriftsatz = Berufsrechtsverstoß“ also ein (zumindest potenziell) falsches Bild der berufsrechtlichen Rechtslage – mit der Autorität einer gerichtlichen Entscheidung. Eine gewisse Ironie ist nicht zu verkennen. Gleichwohl liefern Gerichte auf diese Weise zitierfähige Fundstellen für ihre ungeprüfte (und überdies nicht entscheidungserhebliche) berufsrechtliche Einordnung. Die Belastung durch aufgeblähte und mit Fehlzitaten durchsetzte Schriftsätze ist ein Faktum, mit dem die Justiz umgehen muss. Das gilt nicht zuletzt, weil auf die Amtsgerichte nach der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 10.000 Euro zum 1.1.2026 eine erheblich größere Zahl von KI-generierten Schriftsätzen nicht anwaltlich vertretener Parteien zukommt. Die Konsequenz: Wo die anwaltliche „Filterfunktion“ in Bezug auf Sachverhaltsaufbereitung und rechtliche Einordnung entfällt, steigt der Arbeitsaufwand für Richter:innen. Demgegenüber dürften unsorgfältig überprüfte anwaltliche Schriftsätze zahlenmäßig kaum ins Gewicht fallen (wäre es anders, hätten etwa Vermögenschadenhaftpflichtversicherer längst Alarm geschlagen). Dass die mahnende Erwähnung von BeBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 281
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