BRAK-Mitteilungen 4/2026

In ihrem offenen Brief betonen die unterzeichnenden Präsidentinnen und Präsidenten des Barreau de Paris (Frankreich), des Bar Council of England and Wales (Großbritannien), der New York City Bar Association (USA), der Law Society of England and Wales (Großbritannien), des Ordine degli Avvocati di Roma (Italien), der Tokyo Bar Association (Japan), des Ordine degli Avvocati di Milano (Italien), der D.C. Bar Association (USA), des Barreau de Qu´ebec (Kanada), des Deutschen Anwaltvereins und der Bundesrechtsanwaltskammer – unterzeichnet durch den BRAK-Präsidenten Dr. Ulrich Wessels – den überragenden Wert von Rechtsstaatlichkeit und internationaler Zusammenarbeit in einer Zeit geopolitischer Spannungen, wirtschaftlicher Rivalitäten und technologischer Umwälzungen. Sie erinnern daran, dass Rechtsstaatlichkeit die Grundvoraussetzung für demokratische Stabilität und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ist. Gemeinsame, vorhersehbare und respektierte Regeln sichern das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger und fördern Investitionen, Innovationen, Unternehmertum und Handel. Dieses Vertrauen wird u.a. durch zunehmende internationale Spannungen untergraben. Krisen dürfen jedoch nicht als Vorwand dienen, rechtsstaatliche Prinzipien aufzuweichen. „Rechtsstaatlichkeit und demokratische Grundsätze leben wiederum von jenen, die sie täglich verteidigen. Wer Rechtsstaatlichkeit stärken will, muss daher auch jene stärken, die sie tragen.“ – kommentierte BRAK-Präsident Dr. Wessels den Offenen Brief der G7-Anwaltschaften. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund setzt sich die BRAK auf verschiedenen Ebenen für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit ein. Ein Kernthema bleibt die verfassungsrechtliche Sicherung einer unabhängigen Anwaltschaft als eine der Säulen des Rechtsstaats. VERORDNUNGSVORSCHLAG ZUR EU INC. Die BRAK hat zum Entwurf der Verordnung des Parlaments und des Rates zum 28. Regime – Gesellschaftsrechtlicher Rahmen – „EU Inc.“ Stellung genommen und sich an der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zu diesem Entwurf beteiligt.2 2 BRAK-Stn.-Nr. 32/2026. Die BRAK erkennt in ihrer Stellungnahme grundsätzlich das Ziel an, eine einheitliche, digitale Gesellschaftsform für den europäischen Binnenmarkt zu schaffen, um insb. Start-ups grenzüberschreitend zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Die vollständig digitale Gründung und Verwaltung sieht sie als Fortschritt an. Gleichzeitig gehe mit der Nutzung von elektronischen Identifizierungsmitteln mit geringem Sicherheitsniveau einerseits ein erhebliches Missbrauchspotential einher und andererseits werde die Verlässlichkeit der Register gefährdet. Die automatische Vergabe von Steuer- und Sozialversicherungsnummer im one-stopVerfahren sei dem Ziel zwar nützlich, aber seien gleichzeitig konkrete Mechanismen notwendig, um die anvisierte Schnelligkeit zu gewährleisten. Eine mangelnde staatliche Kontrolle sei zudem mit einem erheblichen Risiko verbunden und könne zu einem Vertrauensverlust führen. Durch die Möglichkeit einer Gründung ohne Mindestkapital würden Haftungsprivilegien ohne Sicherheiten gewährt, was Risiken für Gläubiger darstellen und die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen könne. Die rein digitale Zahlungsabwicklung erwecke zudem Bedenken bezüglich einer effektiven Geldwäscheprävention und der Einhaltung steuerlicher Meldepflichten. Das voraussichtlich schnelle Erreichen der relevanten Schwellenwerte für eine unternehmerische Mitbestimmung werde vermutlich dazu führen, dass die EU Inc. in Deutschland nicht bevorzugt gewählt werde. Das beschleunigte Liquidations- und Insolvenzverfahren sei grundsätzlich zu begrüßen, es bestünden jedoch erhebliche Risiken für Gläubiger, wenn auf professionelle Insolvenzverwalter verzichtet werde. Die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr sieht die BRAK vor allem in der Bürokratie in den Bereichen des Steuerrechts, des Sozialversicherungsrecht, des Arbeitsschutzrechts und des Finanzaufsichtsrechts bei grenzüberschreitenden Gründungen. DEUTSCH-FRANZÖSISCHER APPELL FÜR KONVENTION ZUM SCHUTZ DER ANWALTSCHAFT Gemeinsam mit den drei großen französischen Anwaltsorganisationen und dem DAV hat die BRAK Kommissionspräsidentin von der Leyen dazu aufgefordert, ihre Blockadehaltung bei der neuen Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs aufzugeben.3 3 Presseerkl. Nr. 11/2026; s. dazu auch Nachr. aus Berlin 13/2026 v. 25.6.2026. Die neue Konvention stellt als erstes völkerrechtlich verbindliches Abkommen zur Absicherung der anwaltlichen Berufsausübung einen Meilenstein für den Schutz der Anwaltschaft, des Rechtsstaats und des Zugangs zum Recht für jedermann dar. Durch Schaffung von Mindeststandards soll sie u.a. grundlegende Berufsrechte, die Gewährleistung unabhängiger Selbstverwaltung und den Schutz von Anwältinnen und Anwälten vor Bedrohungen, Angriffen und unangemessenen Eingriffen in ihre Berufsausübung nachhaltig absichern. Bereits 34 europäische Staaten haben die Konvention seit ihrer Auslegung zur Unterzeichnung im Mai 2025 unterzeichnet, darunter auch Deutschland. Doch die Europäische Kommission untersagt den EU-Mitgliedstaaten bis zu einem Beitritt der EU zu der Konvention die Ratifizierung des wichtigen Abkommens. Zugleich hat sie seit über einem Jahr keine Beschlussvorlagen für den Rat der EU vorgelegt, sodass der von den Mitgliedstaaten begrüßte Beitritt der EU nicht vorankommt. Damit blockiert die Kommission faktisch das Inkrafttreten der Konvention, welches die Ratifizierung von acht Staaten voraussetzt. Die BRAK und ihre Partnerorganisationen haben dieses Verhalten nun mit deutlichen Worten kritisiert und forAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 273

RkJQdWJsaXNoZXIy MTAwMjE3OQ==