BRAK-Mitteilungen 4/2026

kanzleien einsteigen konnten und das Fremdbesitzverbot faktisch leerlaufen ließen. In seiner Sitzung am 8.5.2026 stoppte der Bundesrat jedoch das Gesetzespaket; den Ausschlag dafür gab die geplante Entlastungsprämie von 1.000 Euro für Beschäftigte, über die Regelung zum Fremdbesitzverbot bestand eigentlich Konsens. Daraufhin brachten die Koalitionsfraktionen den Entwurf erneut in den Bundestag ein, jedoch ohne die umstrittene Entlastungsprämie; dieser Entwurf – und damit auch die Klarstellung zum Fremdbesitzverbot – wurde sodann am 13.6.2026 im Bundestag beschlossen.21 21 Nachr. aus Berlin 13/2026 v. 25.6.2026. Für die Regelung hatte sich die BRAK gemeinsam mit den anderen Bundeskammern eingesetzt.22 22 Gemeinsames Statement v. 3.12.2025; s. Nachr. aus Berlin 25/2025 v. 10.12.2025. GELDWÄSCHEPRÄVENTION Weiterhin oben auf der Agenda der BRAK stand auch das Thema Geldwäscheprävention. Im Vordergrund stehen dabei die zahlreichen delegierten Rechtsakte – sog. Regulatory Technical Standards (RTS) –, welche die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit zur Umsetzung des ab 10.7.2027 geltenden EUGeldwäschepakets erarbeitet. Die BRAK hat sich an den Konsultationen zu mehreren RTS-Entwürfen beteiligt, u.a. zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen (Art. 19 Gw-VO),23 23 BRAK-Stn.-Nr. 27/2026; dazu Nachr. aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026. zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Art. 28 I GwVO),24 24 BRAK-Stn.-Nr. 28/2026; dazu Nachr. aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026. zu konzernweiten Mindestanforderungen – die auch Anwaltskanzleien mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten und internationale Kanzleinetzwerke betreffen –25 25 BRAK-Stn.-Nr. 38/2026; dazu Nachr. aus Berlin 14/2026 v. 8.7.2026. und bereits zuvor zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern nach Art. 53 Gw-RL.26 26 BRAK-Stn.-Nr. 17/2026; dazu Nachr. aus Berlin 6/2026 v. 18.3.2026. Allen RTS-Entwürfen ist nach Ansicht der BRAK gemein, dass sie die Besonderheiten des Nicht-Finanzsektors nicht beachten, das anwaltliche Berufsgeheimnis und weitere Kernwerte ignorieren und insgesamt unverhältnismäßig und überbordend regulieren. Zudem enthalten sie zahlreiche Inkonsistenzen, unbestimmte Rechtsbegriffe und unangemessene Regulierungskriterien. Besonders problematisch ist aus Sicht der BRAK der RTS-Entwurf zu Kundensorgfaltspflichten. Er weist die Überprüfung anwaltlicher Sammelkonten allein den Banken zu, obwohl sie bereits der Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern unterliegen; im Ergebnis könnten Banken aufgrund der verschärften Prüfpflichten schlicht keine Sammelkonten mehr anbieten – ein irreversibler Schaden für die Anwaltschaft, die für ihre Tätigkeit auf Sammelkonten angewiesen ist. Durch den geplanten RTS würde zudem die von der BRAK mit Bundesjustiz- und -finanzministerium sowie Kreditwirtschaft mühsam erarbeitete Lösung einer automatisierten Überprüfung anwaltlicher Sammelkonten im Hinblick auf steuerrechtliche Pflichten obsolet werden. Die BRAK hat sich daher an den Bundesfinanzminister und die Bundesjustizministerin gewandt und appelliert dringend an sie, sich für eine Berücksichtigung der bestehenden Aufsichten – konkret: der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern, unterstützt durch das geplante Prüfsystem – im Rahmen des RTS einzusetzen.27 27 S. Nachr. aus Berlin 13/2026 v. 25.6.2026; dazu auch Wessels, BRAK-Mitt. 2026, 167 sowie zum Ganzen Bauckmann, BRAK-Mitt. 2026, 236 (in diesem Heft). Auch der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) setzt sich für eine Anpassung des RTS-Entwurfs und den Erhalt anwaltlicher Sammelkonten ein. In einem Schreiben an die AMLA hat CCBE-Präsident Roman Zavrˇsek von der AMLA eine Formulierung von Art. 22 des betreffenden RTS gefordert, die das anwaltliche Berufsgeheimnis respektiert und die eine Prüfung von Sammelkonten durch die anwaltliche Berufsaufsicht genügen lässt.28 28 Nachr. aus Berlin 14/2026 v. 8.7.2026; s.a. Gamisch/Wietoska/Boog/Pratscher, BRAK-Mitt. 2026, 272 (nachfolgend in diesem Heft). Dieses Schreiben hat BRAK-Vizepräsidentin Leonora Holling parallel auch der EU-Kommission zukommen lassen.29 29 Nachr. aus Berlin 14/2026 v. 8.7.2026. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Daneben äußerte die BRAK sich zu einer Reihe weiterer Gesetzgebungsverfahren. Aus dem Bereich des Strafund Strafprozessrechts waren dies u.a. die Neuordnung des Menschenhandelsstrafrechts30 30 BRAK-Stn.-Nr. 35/2026 und dazu Nachr. aus Berlin 13/2026 v. 25.6.2026. und die geplanten Änderungen bei der Vermögensabschöpfung mit Blick auf Cum-/Ex-Geschäfte (§ 73b StGB)31 31 BRAK-Stn.-Nr. 34/2026; dazu Nachr. aus Berlin 13/2026 v. 25.6.2026. sowie in Form der sog. selbstständigen erweiterten Einziehung (§ 76a IV StGB). Aus Anlass des jüngst vorgelegten Regierungsentwurfs zur Strafverschärfung beim Einsatz von K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten griff die LTO die bereits früher geäußerte Kritik der BRAK am Referentenentwurf und an einem ähnlich gerichteten Gesetzentwurf des Bundesrats auf.32 32 Suliak, LTO v. 13.5.2026; dazu Nachr. aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026. Weitere Stellungnahmen betrafen die Entwürfe zum Gesetz gegen digitale Gewalt,33 33 BRAK-Stn.-Nr. 30/2026; dazu Nachr. aus Berlin 11/2026 v. 27.5.2026. zur geplanten Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts,34 34 BRAK-Stn.-Nr. 25/2026; dazu Nachr. aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026. zur Reform des sozialen Mietrechts35 35 BRAK-Stn.-Nr. 29/2026; dazu Nachr. aus Berlin 11/2026 v. 27.5.2026. sowie die beabsichtigte neue Rechtsform der „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“.36 36 BRAK-Stn.-Nr. 33/2026; dazu Nachr. aus Berlin 12/2026 v. 10.6.2026. RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE Die Rechtsanwaltskammern haben nur wenige Monate nach dem Jahreswechsel ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwalts- bzw. RechtsanwaltsAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 271

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