BRAK-Mitteilungen 4/2026

den kann; zudem können Akteninhalte nach verschiedenen Kriterien gefiltert sowie exportiert werden; außerdem kann die Akte als PDF-Datei zusammengefasst werden, um sie leichter kommentieren und weiterverarbeiten zu können. Die Daten werden ausschließlich lokal auf dem Rechner der Anwältin bzw. des Anwalts verarbeitet. „Aktekompakt“ ist seit dem 2.7.2026 unter https://akte -kompakt.bea-brak.de/ und über eine eigene Kachel von der Startseite des beA-Portals aus zu erreichen. Über Details der Nutzung informiert die BRAK in einem Flyer.3 3 Flyer zu „Akte kompakt“; s. auch BRAK-Magazin 4/2026, 10. SATZUNGSVERSAMMLUNG In der 5. Sitzung der 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 1.6.2026 mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Im Mittelpunkt standen Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht (Ergänzung von § 13 Nr. 3 FAO um Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen), Handels- und Gesellschaftsrecht (Klarstellung zum internationalen und europäischen Gesellschaftsrecht in § 14i Nr. 2 c) FAO) sowie Sportrecht (u.a. Erleichterungen bei der Fallanrechung in § 5 I x) FAO).4 4 Zu den Beschlüssen im Detail s. Nachr. aus Berlin 12/2026 v. 10.6.2026 sowie Jönsson/Nitschke, BRAK-Magazin 4/2026, 14. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat keine Bedenken gegen die Beschlüsse erhoben (vgl. § 191e BRAO), sie wurden am 14.7.2026 auf der Homepage der BRAK veröffentlicht und treten zum 1.10.2026 in Kraft.5 5 BRAK-News v. 14.7.2026. Auf der Agenda der Satzungsversammlung stand außerdem eine aktuelle Stunde, in der BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke und DAV-Präsident Stefan von Raumer von aktuellen Bedrohungen der Anwaltschaft insb. in den USA und der Türkei und davon, wie die EU-Kommission wegen Kompetenz-Bedenken die Ratifizierung der Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs durch die EU-Mitgliedstaaten ausbremst. Ferner berichteten die acht Fachausschüsse aus ihrer Arbeit. Über einen Antrag, der die Modernisierung von § 1 und § 30 BORA sowie die Einführung einer Präambel zum Gegenstand hat, konnte nicht mehr beschlossen werden, da es aufgrund der Dauer der Sitzung zwischenzeitlich an der erforderlichen Beschlussfähigkeit fehlte. Für die nächste Sitzung der Satzungsversammlung am 7.12.2026 werden diese Punkte zuerst auf der Tagesordnung stehen. RECHTSSTAATLICHKEIT UND SCHUTZ DER ANWALTSCHAFT Im Fokus der berufspolitischen Arbeit der BRAK stand weiterhin der Themenkomplex Rechtsstaatlichkeit und Bedrohung von Anwältinnen und Anwälten/Schutz der anwaltlichen Berufsausübung. Europarats-Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs Obwohl inzwischen 34 Staaten die Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs unterzeichnet haben, hat bislang kein Staat sie ratifiziert. Die Ratifikation durch acht Staaten, darunter sechs Mitglieder des Europarats, ist Voraussetzung dafür, dass die Konvention in Kraft tritt. Das größte Hindernis dafür liegt derzeit in Kompetenzstreitigkeiten auf EU-Ebene. Nach der – umstrittenen – Auffassung der EU-Kommission sollen die EUMitgliedstaaten die Konvention nicht ratifizieren, bevor nicht auch die Europäische Union selbst beigetreten ist. Diese Verzögerung hat BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke gegenüber der Legal Tribune Online6 6 Suliak, LTO v. 2.6.2026; s.a. Nachr. aus Berlin 12/2026 v. 10.6.2026. als ausgesprochen ärgerlich bezeichnet. Die BRAK hat an die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder, die am 11./12.6.2026 in Hamburg stattfand, appelliert, sich für eine zügige Ratifikation der Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs einzusetzen.7 7 Presseerkl. Nr. 8/2026 v. 3.6.2026; dazu Nachr. aus Berlin 12/2026 v. 10.6.2026. In einem gemeinsamen Schreiben forderten die Spitzenorganisationen der deutschen und französischen Anwaltschaft – Conf´erence des Baˆtonniers, Conseil National des Barreaux, Ordre des Avocats du Barreau de Paris, BRAK und DAV – EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf, das Inkrafttreten der Konvention nicht länger zu blockieren und die von Seiten der Kommission gesehenen Hindernisse sowie den aktuellen Arbeitsstand zu erklären.8 8 Presseerkl. Nr. 11/2026; dazu Nachr. aus Berlin 13/2026 v. 25.6.2026. Auch der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat – rund ein Jahr, nachdem die Konvention zur Zeichnung eröffnet wurde – an die Mitgliedstaaten des Europarats appelliert die Konvention zu zeichnen und zügig zu ratifizieren, damit dieses wichtige Schutzinstrument für die Anwaltschaft zeitnah in Kraft treten kann. Zugleich richtet der CCBE seinen Appell an die Europäische Union, dem Übereinkommen ebenfalls beizutreten.9 9 Presseerkl. des CCBE v. 13.5.2026; dazu Nachr. aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026. Verfassungsrechtlicher Schutz – Art. 19 V GG Die BRAK setzt sich auch weiterhin politisch dafür ein, ein Recht auf unabhängige anwaltliche Beratung – und damit mittelbar auch einen Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit – im Grundgesetz zu verankern. Dazu hatte sie im Herbst 2025 den Vorschlag eines neuen Art. 19 V GG lanciert.10 10 S. dazu Positionspapier zu Art. 19 V GG und zu den HintergründenBuchmann/ Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 414; zum zugrunde liegenden Beschluss der BRAKHauptversammlung s. Presseerkl. Nr. 9/2025 v. 19.9.2025. Auf Initiative der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen11 11 BR-Drs. 599/25; s.a. Pressemitteilung des Justizministeriums Rheinland-Pfalz v. 28.10.2025. befasste sich der Bundesrat Ende 2025 mit der FordeAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 269

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