BRAK-Mitteilungen 4/2026

lich unzulässigen – Berufsverbot auf Zeit nahekommen und nicht den Existenzverlust einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zur Folge haben darf. Eine Gefährdung der beruflichen Existenz infolge des Vollzugs der Maßnahme schließt dabei deren Verhängung nicht aus, sofern dem Berufsträger die Chance zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleibt. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eines Vertretungsverbots sind grundsätzlich Feststellungen des Gerichts dazu erforderlich, wie sich eine Maßnahme nach § 114 I Nr. 4 BRAO auf den Fortbestand einer Kanzlei auswirkt (vgl. insofern BGH, BRAK-Mitt. 2025, 135 Ls.). Als schwerste anwaltsgerichtliche Maßnahme kommt schließlich ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft in Betracht. Ein Ausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn dieser als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege unter Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft – soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt –, geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nach § 114 I Nr. 4 BRAO nicht ausreichen. Aus diesem Grund genügt die Feststellung, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, für sich allein nicht. Ein Ausschluss wird regelmäßig dann relevant, wenn eine schuldhafte Tat von so erheblicher objektiver Schwere vorliegt, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt für die Ausübung des Berufs nicht weiter tragbar ist. Die Ausschließung aus der Anwaltschaft wirkt sich nicht als lebenslanges Berufsverbot aus. Gemäß § 7 Nr. 3 BRAO kann eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der durch ein rechtskräftiges Urteil aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden ist, allerdings erst nach Ablauf der Mindestsperrfrist von acht Jahren wieder zugelassen werden. (da) In der Rubrik „Stichwort Berufsrecht“ werden in jeder Ausgabe der BRAK-Mitteilungen Grundbegriffe des anwaltlichen Berufsrechts kurz erklärt. Die BRAK-Mitteilungen wollen so eine schnelle Information über wichtige Bereiche des Berufsrechts wie etwa die Selbstverwaltung oder die anwaltlichen Core Values ermöglichen. Die Stichworte verfassen abwechselnd u.a. Daniela Neumann (DN), Christian Dahns (Da), Dr. Tanja Nitschke (tn) und Prof. Dr. Christian Wolf (CW). AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im Mai und Juni 2026. Im Fokus standen dabei die überbordende Regulierungstätigkeit der europäischen Anti Money Laundering Authority (AMLA) sowie Rechtsstaatlichkeitsfragen und Repressalien gegen Anwältinnen und Anwälten. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie die weitere Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sowohl auf rechtlicher wie auf technischer Ebene bildeten als Daueraufgabe weiterhin einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. Im Rahmen der technischen Systempflege erfolgten u.a. einige Fehlerbehebungen im Rahmen der beA-Version 4.5.1 1 S. dazu die Release-Informationen. „Akte kompakt“ Der Hauptfokus im Berichtszeitraum lag auf der Vorbereitung von Version 4.5 der beA-Webanwendung und der mobilen beA-App, die in der Nacht vom 1.7. auf den 2.7.2026 veröffentlicht wurden.2 2 Dazu beA-Sondernewsletter 4/2026 v. 1.7.2026 und beA-Newsletter 5/2026 v. 29.6.2026. Die Bereitstellung der neuen Version war zunächst für die Nacht vom 30.6. auf den 1.7.2026 angekündigt, musste aber wegen Änderungen auf Seiten der Justiz, die im beA zur Erzeugung ungültiger Strukturdaten führten, zurückgestellt werden; dazu beA-Sondernewsletter 3/2026 v. 1.7.2026. Das Problem konnte durch die Justiz kurzfristig behoben werden. Mit der neuen beAVersion wurde „Akte kompakt“ eingeführt, ein Werkzeug zur Darstellung von im Akteneinsichtsportal bereitgestellten oder per beA übersandten Akten von Justiz und Behörden. „Akte kompakt“ löst das Problem, dass übersandte Akten im XJustiz-Datensatz bereitgestellt werden und daher ohne einen Aktenviewer kaum lesbar sind. Mit „Akte kompakt“ stellt die BRAK ein Werkzeug bereit, mit dem die Aktenstruktur anhand des XJustiz-Datensatzes übersichtlich dargestellt werAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUS DER ARBEIT DER BRAK 268

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