BRAK-Mitteilungen 4/2026

STICHWORT BERUFSRECHT MASSNAHMEN DER ANWALTSGERICHTE Den Rechtsanwaltskammern steht für die Disziplinierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die gegen eine ihnen obliegende Berufsplicht verstoßen haben, gem. § 74 I 1 BRAO lediglich die Rüge sowie die gesetzlich nicht geregelte missbilligende Belehrung (in Zukunft ein gesetzlich geregelter rechtlicher Hinweis) zur Verfügung. Die Bandbreite der den Anwaltsgerichten zur Verfügung stehenden Sanktionsmaßnahmen ist sehr viel größer. Gelangt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer zu dem Ergebnis, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt schuldhaft gegen eine Berufspflicht verstoßen hat, kann die Kammer bei geringer Schuld eine Rüge erteilen. Rügen ermöglichen es, geringfügige Verstöße gegen das Berufsrecht außerhalb eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu ahnden. Vertritt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer die Ansicht, dass bei einem Berufsrechtsverstoß nicht nur eine geringe Schuld vorliegt, kann diese bei der Generalstaatsanwaltschaft die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Für die Anwaltsgerichte sieht § 114 BRAO eine abschließende Stufenfolge der in Betracht kommenden anwaltsgerichtlichen Maßnahmen vor: Als leichteste anwaltsgerichtliche Maßnahme kann bei einer ersten, einmaligen und im Ergebnis weniger schwerwiegenden Berufsrechtsverletzung eine Warnungverhängt werden. Die Warnung bleibt ohne weitere rechtliche Folgen für die Berufsträgerin oder den Berufsträger. Ein aktueller Gesetzentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren sieht den Wegfall der Warnung vor. Die Bundesregierung argumentiert zu Recht, dass die in der Praxis von den Anwaltsgerichten schon längere Zeit nicht mehr herangezogene Warnung ihre Berechtigung verloren hat. Als nicht unerhebliche Disziplinarmaßnahme begründet der Verweis eigene Rechtsfolgen. Mit einem Verweis belegte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind für die Dauer von fünf Jahren gehindert, zum Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und der Satzungsversammlung gewählt zu werden. Zudem kann ein mit einem Verweis belegter Berufsträger für denselben Zeitraum nicht zum Mitglied in die Anwaltsgerichtsbarkeit berufen werden. Der Verweis wird erst nach Ablauf von zehn Jahren getilgt. Ein isoliert ausgesprochener Verweis spielt in der Praxis allerdings ebenfalls kaum eine Rolle. Vielmehr ist es üblich, dass die Gerichte die Maßnahme des Verweises mit einer Geldbuße koppeln. Die Kopplung von Verweis und Geldbußestellt eine eigenständige anwaltsgerichtliche Maßnahme dar. Der Saarländische AGH (BRAK-Mitt. 2003, 179) hat betont, dass die Verbindung von Verweis und Geldbuße als eindringlicher Hinweis des Gerichts zu verstehen sei, dass dem Rechtsanwalt bei erneuten gravierenden Pflichtverletzungen die schwersten Maßnahmen des begrenzten Vertretungsverbots bzw. der Ausschließung drohen. In der jüngeren Rechtsprechung ist ein Verweis mit einer Geldbuße z.B. bei einem Verstoß gegen die passive Nutzungspflicht des beA (AnwG Hamburg, BRAK-Mitt. 2025, 243 Ls.) sowie bei einer Schmähkritik (AGH Nordrhein-Westfalen, BRAK-Mitt. 2025, 223) gekoppelt worden. Die (isolierte) Geldbuße, die dieselben Rechtsfolgen wie ein Verweis zeitigt, wird bei schweren Pflichtverletzungen verhängt. Eine Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen und somit für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine wirtschaftlich durchaus empfindliche Sanktion darstellen. Im Jahre 2016 hatte die Bundesregierung vorgeschlagen, den Kammern künftig zu ermöglichen, eine Rüge auch mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro zu verbinden. Mit diesem neuen Sanktionsmittel wollte die Bundesregierung insb. die Kontrolle der Fortbildungspflicht verbessern. Die große Mehrheit der Rechtsanwaltskammern hatte diesen Vorschlag, der am Ende nicht umgesetzt worden ist, kritisch gesehen. Argumentiert worden ist, dass eine solche Änderung das bestehende Sanktionierungssystem durchbreche. Ein eine geringe Schuld feststellendes Sanktionsmittel solle mit einer Maßnahme verknüpft werden, die einen erhöhten Schuldvorwurf voraussetzt. Dies sei wertungswidersprüchlich. Bei den Anwaltsgerichten hat die Maßnahme der isolierten Geldbuße ohne Verknüpfung mit einem Verweis zuletzt – soweit ersichtlich – keine Rolle gespielt. Die Anwaltsgerichte haben ferner die Möglichkeit, ein zeitlich und gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot auszusprechen. In dem Urteil muss ein Rechtsgebiet, für das das Vertretungsverbot erteilt wird, exakt bezeichnet werden. In Betracht kommen lediglich in sich geschlossene Rechtsgebiete, wie z.B. das Zivilrecht, das Strafrecht oder das Asylverfahren vor den Verwaltungsbehörden und -gerichten. Ein nur für bestimmte Verfahrensgruppen ausgesprochenes Vertretungsverbot wäre nicht zulässig. Ein beschränktes Vertretungsverbot setzt eine schwere vorsätzliche Pflichtverletzung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts voraus. In Ausnahmefällen ist es möglich, das Verbot für mehrere Rechtsgebiete auszusprechen. Für den Fall, dass ein Berufsträger sehr spezialisiert tätig ist, muss das Gericht allerdings sehr sorgfältig prüfen, ob ein Vertretungsverbot im Ergebnis nicht einer Ausschließung aus der Anwaltschaft gleichkommt. So hat der BGH klargestellt, dass ein Vertretungsverbot keinem – rechtSTICHWORT BERUFSRECHT STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 267

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